Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8, 9, 10a, 11 lit a, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8, 9, 10 a, 11, Litera a,, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde - nach dem unwidersprochenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 215) - in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger kein Antrag auf Ablehnung eines Geschworenen gestellt. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht des durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten lag in diesem Zusammenhang nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0096569; Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 7).Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde - nach dem unwidersprochenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 215) - in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger kein Antrag auf Ablehnung eines Geschworenen gestellt. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht des durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten lag in diesem Zusammenhang nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0096569; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 7).
Die Fragenrüge (Z 6) behauptet eine unzureichende Individualisierung der Tat in der Hauptfrage, weil aus deren Formulierung ableitbar sei, dass sich das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung einer Waffe" sowohl auf das Einschlagen mit einer Stahlrute als auch auf die weiters angeführte Bedrohung mit einer Softgun-Pistole beziehe, wiewohl letztere keine Waffe iSd § 143 StGB sei. Sie zeigt damit jedoch keine Beschwer des Angeklagten auf, weil eine Stahlrute jedenfalls eine (sogar verbotene iSd § 17 Abs 1 Z 6 WaffG) Waffe darstellt (§ 345 Abs 3 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 282 Rz 14).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) behauptet eine unzureichende Individualisierung der Tat in der Hauptfrage, weil aus deren Formulierung ableitbar sei, dass sich das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung einer Waffe" sowohl auf das Einschlagen mit einer Stahlrute als auch auf die weiters angeführte Bedrohung mit einer Softgun-Pistole beziehe, wiewohl letztere keine Waffe iSd Paragraph 143, StGB sei. Sie zeigt damit jedoch keine Beschwer des Angeklagten auf, weil eine Stahlrute jedenfalls eine (sogar verbotene iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG) Waffe darstellt (Paragraph 345, Absatz 3, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 14).
Soweit die Fragenrüge eine Konkretisierung der Hauptfrage dahingehend
vermisst, „welche Gewahrsame ... an welchen Sachen ... der Angeklagte
... konkret brechen konnte und wollte", vernachlässigt sie, dass die
Tat beim Versuch geblieben ist. Mit der inhaltsgleichen Kritik den Versuch betreffend lässt sie zum einen außer Acht, dass der Angeklagte als „stehlenswertes Gut" inhaltlich der Hauptfrage konkret „Geld" gefordert hat, und legt zum anderen nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum eine nähere Vorstellung des Täters über den tatsächlichen Aufbewahrungsort einer von ihm prinzipiell in der Gewahrsame des Opfers vermuteten Raubbeute für die Tatbestandsmäßigkeit eines Raubversuchs erforderlich sei. Mit der Behauptung, infolge dessen, dass das Tatopfer kein „stehlenswertes Gut" in seiner Gewahrsame gehabt habe, sei ein absolut untauglicher Versuch iSd § 15 Abs 3 StGB gegeben gewesen, wird kein Verstoß gegen §§ 312 bis 317 StPO aufgezeigt. Indem die Fragenrüge mit eigenständigen Sachverhaltsbehauptungen und ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) reklamiert, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Soweit sie unter Nennung der „ON 27, AS 213" behauptet, selbst als der Angeklagte seinem Opfer die Softgun-Pistole an den Kopf gehalten habe, habe dieses ihm kein Geld herausgegeben, findet dieses Vorbringen in dem an der bezeichneten Aktenstelle dokumentierten Teil der Aussage der Zeugin U***** keine Deckung.Tat beim Versuch geblieben ist. Mit der inhaltsgleichen Kritik den Versuch betreffend lässt sie zum einen außer Acht, dass der Angeklagte als „stehlenswertes Gut" inhaltlich der Hauptfrage konkret „Geld" gefordert hat, und legt zum anderen nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum eine nähere Vorstellung des Täters über den tatsächlichen Aufbewahrungsort einer von ihm prinzipiell in der Gewahrsame des Opfers vermuteten Raubbeute für die Tatbestandsmäßigkeit eines Raubversuchs erforderlich sei. Mit der Behauptung, infolge dessen, dass das Tatopfer kein „stehlenswertes Gut" in seiner Gewahrsame gehabt habe, sei ein absolut untauglicher Versuch iSd Paragraph 15, Absatz 3, StGB gegeben gewesen, wird kein Verstoß gegen Paragraphen 312 bis 317 StPO aufgezeigt. Indem die Fragenrüge mit eigenständigen Sachverhaltsbehauptungen und ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) reklamiert, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Soweit sie unter Nennung der „ON 27, AS 213" behauptet, selbst als der Angeklagte seinem Opfer die Softgun-Pistole an den Kopf gehalten habe, habe dieses ihm kein Geld herausgegeben, findet dieses Vorbringen in dem an der bezeichneten Aktenstelle dokumentierten Teil der Aussage der Zeugin U***** keine Deckung.
Die Instruktionsrüge (Z 8) vernachlässigt mit der Kritik daran, dass die Rechtsbelehrung keine Darlegungen zur (fehlenden) Waffenqualität der Softgun-Pistole enthält, wiederum, dass dem Angeklagte (auch) die Verwendung einer Stahlrute (s dazu deren explizite Anführung S 26 der Instruktion) zur Last liegt.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vernachlässigt mit der Kritik daran, dass die Rechtsbelehrung keine Darlegungen zur (fehlenden) Waffenqualität der Softgun-Pistole enthält, wiederum, dass dem Angeklagte (auch) die Verwendung einer Stahlrute (s dazu deren explizite Anführung S 26 der Instruktion) zur Last liegt.
Mit der Behauptung, eine der Voraussetzungen für einen Raubversuch sei das tatsächliche Bestehen einer Gewahrsame des Opfers an einer Raubbeute, orientiert sich die Beschwerde nicht am klaren Wortlaut des § 15 Abs 2 StGB. Indem die Beschwerde behauptet, die Rechtsbelehrung habe sich nicht mit den Konsequenzen des Nichtvorhandenseins der Raubbeute am Tatort auseinander gesetzt, vernachlässigt sie S 16 der Instruktion.Mit der Behauptung, eine der Voraussetzungen für einen Raubversuch sei das tatsächliche Bestehen einer Gewahrsame des Opfers an einer Raubbeute, orientiert sich die Beschwerde nicht am klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, StGB. Indem die Beschwerde behauptet, die Rechtsbelehrung habe sich nicht mit den Konsequenzen des Nichtvorhandenseins der Raubbeute am Tatort auseinander gesetzt, vernachlässigt sie S 16 der Instruktion.
Welcher konkret darzustellende Belehrungsinhalt zu den Themen des absolut untauglichen Versuchs und des Rücktritts vom Versuch des Raubes unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehle, wird von der - dies nur pauschal behauptenden und auch soweit nicht prozessförmigen - Instruktionsrüge nicht dargetan (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).Welcher konkret darzustellende Belehrungsinhalt zu den Themen des absolut untauglichen Versuchs und des Rücktritts vom Versuch des Raubes unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehle, wird von der - dies nur pauschal behauptenden und auch soweit nicht prozessförmigen - Instruktionsrüge nicht dargetan vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).
Die Rüge nach Z 9 behauptet eine Undeutlichkeit des Wahrspruchs, weil aus ihm nicht hervorgehe, welches der beiden Tatwerkzeuge „Stahlrute" und „Softgun-Pistole" als Waffe iSd § 143 StGB anzusehen sei, legt jedoch nicht dar, warum beim vorliegenden Wahrspruch davon auszugehen sei, dass die Geschworenen - die über die Waffenqualität einer Stahlrute belehrt (S 26 der Rechtsbelehrung) worden sind und die Passage über deren Verwendung im Wahrspruch nicht gestrichen (§ 330 Abs 2 StPO) haben - ihre Annahme der Verwendung einer Waffe nicht auf die Stahlrute (sondern ausschließlich auf die Softgun-Pistole) bezogen hätten.Die Rüge nach Ziffer 9, behauptet eine Undeutlichkeit des Wahrspruchs, weil aus ihm nicht hervorgehe, welches der beiden Tatwerkzeuge „Stahlrute" und „Softgun-Pistole" als Waffe iSd Paragraph 143, StGB anzusehen sei, legt jedoch nicht dar, warum beim vorliegenden Wahrspruch davon auszugehen sei, dass die Geschworenen - die über die Waffenqualität einer Stahlrute belehrt (S 26 der Rechtsbelehrung) worden sind und die Passage über deren Verwendung im Wahrspruch nicht gestrichen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) haben - ihre Annahme der Verwendung einer Waffe nicht auf die Stahlrute (sondern ausschließlich auf die Softgun-Pistole) bezogen hätten.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Angaben der Zeugin U***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Angaben der Zeugin U***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) vermisst Feststellungen zu den Fragen, „welche fremde bewegliche Sachen der Angeklagte als stehlenswertes Gut wegzunehmen versucht hat", „auf welche Weise" er „denDie Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) vermisst Feststellungen zu den Fragen, „welche fremde bewegliche Sachen der Angeklagte als stehlenswertes Gut wegzunehmen versucht hat", „auf welche Weise" er „den
Gewahrsamsbruch ... bewerkstelligen wollte" sowie „worin sich der Bereicherungsvorsatz ... manifestiert hat", legt aber nicht dar,
warum diese Umstände für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein sollen. Soweit die Rechtsrüge dabei auch auf Verfahrensergebnisse Bezug nimmt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, sondern übt lediglich Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) orientiert sich mit den Forderungen nach einem Schuldspruch nur wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB oder aber - unter Negierung der zur Verwendung einer Waffe getroffenen Feststellungen - wegen des unqualifizierten Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB nicht am vorliegenden Wahrspruch.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) orientiert sich mit den Forderungen nach einem Schuldspruch nur wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB oder aber - unter Negierung der zur Verwendung einer Waffe getroffenen Feststellungen - wegen des unqualifizierten Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht am vorliegenden Wahrspruch.
Die Sanktionsrüge (Z 13) reklamiert die Berauschung des Angeklagten und ein behauptetes Geständnis als zusätzliche Milderungsgründe, macht damit aber keine Urteilsnichtigkeit, sondern nur einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099869).Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) reklamiert die Berauschung des Angeklagten und ein behauptetes Geständnis als zusätzliche Milderungsgründe, macht damit aber keine Urteilsnichtigkeit, sondern nur einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099869).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei - schon aufgrund des entsprechenden Antrags des Berichterstatters iSd § 285c Abs 1 StPO formal zulässiger - nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 344 StPO) - nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rügen nach § 345 Abs 1 Z 6 bis 10, 11, 12 und 12a StPO wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden (RIS-Justiz RS0114840) -, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei - schon aufgrund des entsprechenden Antrags des Berichterstatters iSd Paragraph 285 c, Absatz eins, StPO formal zulässiger - nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 344 StPO) - nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rügen nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10, 11, 12 und 12 a StPO wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden (RIS-Justiz RS0114840) -, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.