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Entscheidung 15 Os 97/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os97/08s

Entscheidungsdatum

21.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraph 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 31. März 2008, GZ 431 Hv 1/08w-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Christian W***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Oktober 2007 in Wien Leonora U***** dadurch, dass er mit einer Stahlrute auf sie einschlug und sie mit einer Softgun-Pistole bedrohte und aufforderte, Geld herzugeben, mithin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich stehlenswertes Gut, wegzunehmen versucht, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe beging.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8, 9, 10 a, 11, Litera a,, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde - nach dem unwidersprochenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 215) - in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger kein Antrag auf Ablehnung eines Geschworenen gestellt. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht des durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten lag in diesem Zusammenhang nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0096569; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 7).

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) behauptet eine unzureichende Individualisierung der Tat in der Hauptfrage, weil aus deren Formulierung ableitbar sei, dass sich das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung einer Waffe" sowohl auf das Einschlagen mit einer Stahlrute als auch auf die weiters angeführte Bedrohung mit einer Softgun-Pistole beziehe, wiewohl letztere keine Waffe iSd Paragraph 143, StGB sei. Sie zeigt damit jedoch keine Beschwer des Angeklagten auf, weil eine Stahlrute jedenfalls eine (sogar verbotene iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG) Waffe darstellt (Paragraph 345, Absatz 3, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 14).

Soweit die Fragenrüge eine Konkretisierung der Hauptfrage dahingehend

vermisst, „welche Gewahrsame ... an welchen Sachen ... der Angeklagte

... konkret brechen konnte und wollte", vernachlässigt sie, dass die

Tat beim Versuch geblieben ist. Mit der inhaltsgleichen Kritik den Versuch betreffend lässt sie zum einen außer Acht, dass der Angeklagte als „stehlenswertes Gut" inhaltlich der Hauptfrage konkret „Geld" gefordert hat, und legt zum anderen nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum eine nähere Vorstellung des Täters über den tatsächlichen Aufbewahrungsort einer von ihm prinzipiell in der Gewahrsame des Opfers vermuteten Raubbeute für die Tatbestandsmäßigkeit eines Raubversuchs erforderlich sei. Mit der Behauptung, infolge dessen, dass das Tatopfer kein „stehlenswertes Gut" in seiner Gewahrsame gehabt habe, sei ein absolut untauglicher Versuch iSd Paragraph 15, Absatz 3, StGB gegeben gewesen, wird kein Verstoß gegen Paragraphen 312 bis 317 StPO aufgezeigt. Indem die Fragenrüge mit eigenständigen Sachverhaltsbehauptungen und ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) reklamiert, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Soweit sie unter Nennung der „ON 27, AS 213" behauptet, selbst als der Angeklagte seinem Opfer die Softgun-Pistole an den Kopf gehalten habe, habe dieses ihm kein Geld herausgegeben, findet dieses Vorbringen in dem an der bezeichneten Aktenstelle dokumentierten Teil der Aussage der Zeugin U***** keine Deckung.

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vernachlässigt mit der Kritik daran, dass die Rechtsbelehrung keine Darlegungen zur (fehlenden) Waffenqualität der Softgun-Pistole enthält, wiederum, dass dem Angeklagte (auch) die Verwendung einer Stahlrute (s dazu deren explizite Anführung S 26 der Instruktion) zur Last liegt.

Mit der Behauptung, eine der Voraussetzungen für einen Raubversuch sei das tatsächliche Bestehen einer Gewahrsame des Opfers an einer Raubbeute, orientiert sich die Beschwerde nicht am klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, StGB. Indem die Beschwerde behauptet, die Rechtsbelehrung habe sich nicht mit den Konsequenzen des Nichtvorhandenseins der Raubbeute am Tatort auseinander gesetzt, vernachlässigt sie S 16 der Instruktion.

Welcher konkret darzustellende Belehrungsinhalt zu den Themen des absolut untauglichen Versuchs und des Rücktritts vom Versuch des Raubes unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehle, wird von der - dies nur pauschal behauptenden und auch soweit nicht prozessförmigen - Instruktionsrüge nicht dargetan vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).

Die Rüge nach Ziffer 9, behauptet eine Undeutlichkeit des Wahrspruchs, weil aus ihm nicht hervorgehe, welches der beiden Tatwerkzeuge „Stahlrute" und „Softgun-Pistole" als Waffe iSd Paragraph 143, StGB anzusehen sei, legt jedoch nicht dar, warum beim vorliegenden Wahrspruch davon auszugehen sei, dass die Geschworenen - die über die Waffenqualität einer Stahlrute belehrt (S 26 der Rechtsbelehrung) worden sind und die Passage über deren Verwendung im Wahrspruch nicht gestrichen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) haben - ihre Annahme der Verwendung einer Waffe nicht auf die Stahlrute (sondern ausschließlich auf die Softgun-Pistole) bezogen hätten.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Angaben der Zeugin U***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) vermisst Feststellungen zu den Fragen, „welche fremde bewegliche Sachen der Angeklagte als stehlenswertes Gut wegzunehmen versucht hat", „auf welche Weise" er „den

Gewahrsamsbruch ... bewerkstelligen wollte" sowie „worin sich der Bereicherungsvorsatz ... manifestiert hat", legt aber nicht dar,

warum diese Umstände für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein sollen. Soweit die Rechtsrüge dabei auch auf Verfahrensergebnisse Bezug nimmt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, sondern übt lediglich Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) orientiert sich mit den Forderungen nach einem Schuldspruch nur wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB oder aber - unter Negierung der zur Verwendung einer Waffe getroffenen Feststellungen - wegen des unqualifizierten Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht am vorliegenden Wahrspruch.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) reklamiert die Berauschung des Angeklagten und ein behauptetes Geständnis als zusätzliche Milderungsgründe, macht damit aber keine Urteilsnichtigkeit, sondern nur einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099869).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei - schon aufgrund des entsprechenden Antrags des Berichterstatters iSd Paragraph 285 c, Absatz eins, StPO formal zulässiger - nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 344 StPO) - nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rügen nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10, 11, 12 und 12 a StPO wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden (RIS-Justiz RS0114840) -, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E88394 15Os97.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00097.08S.0821.000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080821_OGH0002_0150OS00097_08S0000_000