Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) zeigt unter weitwendiger Darstellung einzelner Verfahrensergebnisse, insbesondere der Anamnese der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H*****, keinen Begründungsmangel zur (von den Tatrichtern verneinten) Tatsachengrundlage des Privilegierungsgrundes nach § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5 SMG auf, indem sie nach Hinzufügen eigenständiger weiterer, jedoch aktenfremder Sachverhaltsannahmen andere Schlüsse als die beigezogene Expertin zieht. Der Beschwerde zuwider ist das vorliegende Gutachten (ON 38, S 5 in ON 45) weder in sich widersprüchlich noch sonst mangelhaft.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt unter weitwendiger Darstellung einzelner Verfahrensergebnisse, insbesondere der Anamnese der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H*****, keinen Begründungsmangel zur (von den Tatrichtern verneinten) Tatsachengrundlage des Privilegierungsgrundes nach Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG auf, indem sie nach Hinzufügen eigenständiger weiterer, jedoch aktenfremder Sachverhaltsannahmen andere Schlüsse als die beigezogene Expertin zieht. Der Beschwerde zuwider ist das vorliegende Gutachten (ON 38, S 5 in ON 45) weder in sich widersprüchlich noch sonst mangelhaft.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu I./1./ und das den Beschwerdeführer vor der Polizei, nicht aber vor Gericht belastende Aussageverhalten des Ersin C***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu diesem Schuldspruch zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu römisch eins./1./ und das den Beschwerdeführer vor der Polizei, nicht aber vor Gericht belastende Aussageverhalten des Ersin C***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu diesem Schuldspruch zu wecken.
Die als Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezeichnete Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet das Fehlen von Feststellungen, ob der Angeklagte „als eine an Suchtgift gewöhnte Person anzusehen ist", vernachlässigt dabei jedoch die dies ausdrücklich verneinenden Konstatierungen US 5. Weil somit nach den tatsächlichen tatrichterlichen Annahmen bereits das erste der beiden kumulativ erforderlichen Privilegierungskriterien nach § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5 SMG nicht gegeben ist, bedurfte es auch keiner Feststellungen zum Vorliegen des zweiten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bezeichnete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet das Fehlen von Feststellungen, ob der Angeklagte „als eine an Suchtgift gewöhnte Person anzusehen ist", vernachlässigt dabei jedoch die dies ausdrücklich verneinenden Konstatierungen US 5. Weil somit nach den tatsächlichen tatrichterlichen Annahmen bereits das erste der beiden kumulativ erforderlichen Privilegierungskriterien nach Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG nicht gegeben ist, bedurfte es auch keiner Feststellungen zum Vorliegen des zweiten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.