Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt der Vorgang, dass es das Bezirksgericht Innsbruck unterließ, von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 4. August 2009 (unter Absehen vom Widerruf der Andreas G***** im Verfahren AZ 23 BE 29/06a des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Entlassung) gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit unverzüglich das Vollzugsgericht in Kenntnis zu setzen, § 494a Abs 7 StPO, wonach das erkennende Gericht all jene Gerichte unverzüglich zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach § 494a Abs 1 und 6 StPO betroffen sind. Diese Pflicht zur Verständigung soll sicherstellen, dass das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht (des früheren Verfahrens) keine Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt; dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Information unverzüglich, sohin unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft vorgenommen wird (RIS-Justiz RS0101932 und RS0101965; Fabrizy, StPO10 § 494a Rz 9; Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 12). Das Bezirksgericht Innsbruck hätte daher sogleich nach Fassung seines Probezeitverlängerungsbeschlusses - und nicht erst im Zuge der Endverfügung vom 31. März 2010 - das Vollzugsgericht davon in Kenntnis setzen müssen.Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt der Vorgang, dass es das Bezirksgericht Innsbruck unterließ, von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 4. August 2009 (unter Absehen vom Widerruf der Andreas G***** im Verfahren AZ 23 BE 29/06a des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Entlassung) gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit unverzüglich das Vollzugsgericht in Kenntnis zu setzen, Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO, wonach das erkennende Gericht all jene Gerichte unverzüglich zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins und 6 StPO betroffen sind. Diese Pflicht zur Verständigung soll sicherstellen, dass das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht (des früheren Verfahrens) keine Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt; dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Information unverzüglich, sohin unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft vorgenommen wird (RIS-Justiz RS0101932 und RS0101965; Fabrizy, StPO10 Paragraph 494 a, Rz 9; Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 12). Das Bezirksgericht Innsbruck hätte daher sogleich nach Fassung seines Probezeitverlängerungsbeschlusses - und nicht erst im Zuge der Endverfügung vom 31. März 2010 - das Vollzugsgericht davon in Kenntnis setzen müssen.
Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17. Februar 2010 auf endgültige Entlassung noch vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit stellt hingegen keine Gesetzesverletzung dar. Denn soweit das Gericht von objektiv unrichtigen Tatumständen ausgeht, handelt es nur dann gesetzwidrig, wenn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zu Stande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist. Ist hingegen die Ermittlung des Sachverhalts - wie fallaktuell in dem zur Beschlussfassung führenden Verfahren des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht - nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 17).Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17. Februar 2010 auf endgültige Entlassung noch vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit stellt hingegen keine Gesetzesverletzung dar. Denn soweit das Gericht von objektiv unrichtigen Tatumständen ausgeht, handelt es nur dann gesetzwidrig, wenn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zu Stande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist. Ist hingegen die Ermittlung des Sachverhalts - wie fallaktuell in dem zur Beschlussfassung führenden Verfahren des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht - nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 17).
Der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck auf Verlängerung der Probezeit ist durch die endgültige Strafnachsicht wirkungslos geworden (RIS-Justiz RS0100454 [T14]; Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 14). Es wird daher diesem Gericht obliegen, das Strafregisteramt hievon in Kenntnis zu setzen.Der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck auf Verlängerung der Probezeit ist durch die endgültige Strafnachsicht wirkungslos geworden (RIS-Justiz RS0100454 [T14]; Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 14). Es wird daher diesem Gericht obliegen, das Strafregisteramt hievon in Kenntnis zu setzen.