Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Mit dem Vorbringen, das Gericht habe es unterlassen, sich mit den „Angaben der einzelnen Zeugen zu den Einkommensverhältnissen und den getätigten Ausgaben sowie den tatsächlichen Verdiensten auseinanderzusetzen, dies insbesondere durch Erstellen einer Hochrechnung unter Gegenüberstellung des von nicht-bulgarischen Prostituierten angegebenen monatlichen Durchschnittsverdiensts ... mit dem Gesamtverdienst“, zeigt die Mängelrüge keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auf (Z 5 zweiter Fall), sondern unterzieht diese bloß einer Kritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Berufung wegen Schuld. Die Aussage der Zeugin P***** wurde von den Tatrichtern gar wohl berücksichtigt (US 15, 20 f), mit dem vollständigen Inhalt sowie jedem Detail ihrer Angaben mussten sie sich nicht auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0106642). Weshalb die tatsächliche „Auslastung“ der Prostituierten für die erstgerichtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeit von Bedeutung sein sollte, ist nicht ersichtlich, verlangt dieses Deliktsmerkmal doch bloß eine auf eine fortlaufende Einnahme durch wiederkehrende Begehung gerichtete Absicht (Fabrizy, StGB10 § 70 Rz 1).Mit dem Vorbringen, das Gericht habe es unterlassen, sich mit den „Angaben der einzelnen Zeugen zu den Einkommensverhältnissen und den getätigten Ausgaben sowie den tatsächlichen Verdiensten auseinanderzusetzen, dies insbesondere durch Erstellen einer Hochrechnung unter Gegenüberstellung des von nicht-bulgarischen Prostituierten angegebenen monatlichen Durchschnittsverdiensts ... mit dem Gesamtverdienst“, zeigt die Mängelrüge keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auf (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern unterzieht diese bloß einer Kritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Berufung wegen Schuld. Die Aussage der Zeugin P***** wurde von den Tatrichtern gar wohl berücksichtigt (US 15, 20 f), mit dem vollständigen Inhalt sowie jedem Detail ihrer Angaben mussten sie sich nicht auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0106642). Weshalb die tatsächliche „Auslastung“ der Prostituierten für die erstgerichtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeit von Bedeutung sein sollte, ist nicht ersichtlich, verlangt dieses Deliktsmerkmal doch bloß eine auf eine fortlaufende Einnahme durch wiederkehrende Begehung gerichtete Absicht (Fabrizy, StGB10 Paragraph 70, Rz 1).
Gleiches gilt für die von der Beschwerde relevierte Frage der „Verständigung und des Detailverständnisses“ zwischen der Angeklagten und der Zeugin T*****, (s auch US 8 ff, 18 f, 21).
Mit den wechselhaften Einlassungen dieser Zeugin hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und dabei lediglich ihren ursprünglichen Angaben vor der Polizei sowie ihrer letztlich geständigen Verantwortung in der Hauptverhandlung am 18. August 2009 (ON 568) Glaubwürdigkeit zugesprochen. Die teils anderslautenden Angaben der Zeugin, auch hinsichtlich der Angeklagten, wertete das Gericht als beschönigende Schutzbehauptung (US 14 f). Welche „exakte Erörterung des gegenständlichen aufgetretenen Widerspruchs“ darüber hinaus notwendig gewesen wäre, vermag die Rüge nicht anzugeben.
Die Feststellungen zum Wissen der Angeklagten über die „Illegalität der Zuführung ausländischer Frauen zur Prostitution in Österreich“ blieben der Beschwerde zuwider nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden auf die langjährige Erfahrung der Angeklagten als Leiterin eines Bordelles im Zusammenhalt mit ihrer eigenen Einlassung gestützt (US 13 f). Die Frage der sprachlichen Barriere zwischen der Angeklagten und den bulgarischen Prostituierten wurde von den Tatrichtern thematisiert (US 21), die daran anknüpfenden Erwägungen und Spekulationen der Beschwerdeführerin erweisen sich wiederum als Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne jedoch einen formellen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.Die Feststellungen zum Wissen der Angeklagten über die „Illegalität der Zuführung ausländischer Frauen zur Prostitution in Österreich“ blieben der Beschwerde zuwider nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurden auf die langjährige Erfahrung der Angeklagten als Leiterin eines Bordelles im Zusammenhalt mit ihrer eigenen Einlassung gestützt (US 13 f). Die Frage der sprachlichen Barriere zwischen der Angeklagten und den bulgarischen Prostituierten wurde von den Tatrichtern thematisiert (US 21), die daran anknüpfenden Erwägungen und Spekulationen der Beschwerdeführerin erweisen sich wiederum als Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne jedoch einen formellen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Schuldspruch A) vermisst Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des Zuführens, vernachlässigt damit aber einerseits den gleichfalls erfolgten Schuldspruch wegen der rechtlich gleichwertigen Begehungsform (Philipp in WK2 § 216 Rz 19) des Anwerbens und sagt andererseits nicht, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 9 ff) sie vermisst.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu Schuldspruch A) vermisst Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des Zuführens, vernachlässigt damit aber einerseits den gleichfalls erfolgten Schuldspruch wegen der rechtlich gleichwertigen Begehungsform (Philipp in WK2 Paragraph 216, Rz 19) des Anwerbens und sagt andererseits nicht, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 9 ff) sie vermisst.
Weshalb das Erstgericht zu Schuldspruch C) den „längeren“ Zeitraum, auf den sich der Zusammenschluss bezog (US 8) „benennen und dessen Dauer feststellen“ hätte müssen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Die hiezu angestellten Erwägungen über eine bloß fallweise Beteiligung der Angeklagten an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen verbleibt im Spekulativen und verfehlt somit den in den erstgerichtlichen Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt der Anfechtung.
Gleiches gilt für die eigenständige Bewertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens hinsichtlich der Bekanntschaft der Angeklagten mit anderen Teilnehmern an der kriminellen Vereinigung (C). Weshalb schließlich eine persönliche Bekanntschaft der Beteiligten zur Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung notwendig wäre, bleibt unklar.
Zur subjektiven Tatseite kritisiert die Rechtsrüge die Wiedergabe der verba legalia, legt aber nicht dar, welche Konstatierungen über die zureichend getroffenen (US 8) hinaus aus ihrer Sicht konkret erforderlich gewesen wären.
Auch die Forderung nach einer „detaillierten Auseinandersetzung mit Kundenfrequenzen, Arbeitszeiten, Höhe der Löhne, Mietzinszahlungen sowie der damit in Verbindung stehenden Einnahmen- und Ausgabensituation“ der Zeuginnen, vernachlässigt die Feststellung, dass die Prostituierten nur einen Bruchteil des tatsächlich Verdienten erhielten (US 11) und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.