Entscheidung 15 Os 97/26t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 11 HR 31/26v des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2026, AZ 8 Bs 85/26w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 11 HR 31/26v des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2026, AZ 8 Bs 85/26w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 10. März 2026, GZ 11 HR 31/26v-16, wies das Landesgericht Ried im Innkreis den von * S* als Vertreter seines Bruders * P* erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO zurück. Mit Beschluss vom 10. März 2026, GZ 11 HR 31/26v-16, wies das Landesgericht Ried im Innkreis den von * S* als Vertreter seines Bruders * P* erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO zurück.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Oberlandesgericht Linz dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss nicht und wies die dagegen gleichzeitig erhobene Beschwerde zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe des S* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über die Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel zusteht (RIS-Justiz RS0124618; Kirchbacher, StPO15 § 364 Rz 6) und auch gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht kein Rechtsmittel vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). Die dagegen gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe des S* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über die Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel zusteht (RIS-Justiz RS0124618; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 364, Rz 6) und auch gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht kein Rechtsmittel vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
[4] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077). Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0127077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00097.26T.0907.000
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260907_OGH0002_0150OS00097_26T0000_000