Gründe:
Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Wilfried Walter F*** der Verbrechen des (mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln begangenen) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (Punkt I. des Urteilssatzes) und der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 StGB (Punkt II.) schuldig erkannt.Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Wilfried Walter F*** der Verbrechen des (mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln begangenen) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB (Punkt römisch eins. des Urteilssatzes) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB (Punkt römisch zwei.) schuldig erkannt.
Nach den für das Rechtsmittelverfahren wesentlichen Urteilsfeststellungen wohnte der Angeklagte bei der mit ihm befreundeten Silvia W***. Als beide eines Tages über eine Verbesserung ihrer prekären finanziellen Lage sprachen, erwähnte W***, eine Kellnerin, auch ihren Schlüssel zu ihrer Wechselkasse, wobei sie die Erwägung anstellte, ob dieser nicht auch das Schlüsselkästchen im Lokal sperren könnte, in welchem sich (weitere) Schlüssel für Billardtisch, Zigarettenautomaten und Wechselkasse (gemeint: alle drei vorhandenen Wechselkassen - vgl S 7, 63) befanden. Ohne vom Angeklagten aufgefordert worden zu sein, konnte W*** danach bei einem Versuch feststellen, daß ihr Schlüssel tatsächlich zum Schlüsselkästchen paßte. Sie entnahm daraufhin in der Zeit vom Mai bis zum 11.September 1989 mit Hilfe der darin verwahrt gewesenen Schlüssel wiederholt aus den Kassen des Billardtisches und des Zigarettenautomaten sowie aus "der" Wechselkasse Geldbeträge. In Kenntnis der Herkunft des Geldes sowie der Art und Weise, wie es erbeutet wurde, nahm der Angeklagte immer wieder von W*** derart erlangte Geldbeträge an sich (Punkt II.). Mindestens zweimal leistete er auch Aufpasserdienste bei den von ihr verübten Diebstählen der geschilderten Art (Punkt I.). Ob die Beute aus den beiden vom Angeklagten zu verantwortenden Verbrechen jeweils 25.000 S überstieg, vermochte das Schöffengericht nicht festzustellen.Nach den für das Rechtsmittelverfahren wesentlichen Urteilsfeststellungen wohnte der Angeklagte bei der mit ihm befreundeten Silvia W***. Als beide eines Tages über eine Verbesserung ihrer prekären finanziellen Lage sprachen, erwähnte W***, eine Kellnerin, auch ihren Schlüssel zu ihrer Wechselkasse, wobei sie die Erwägung anstellte, ob dieser nicht auch das Schlüsselkästchen im Lokal sperren könnte, in welchem sich (weitere) Schlüssel für Billardtisch, Zigarettenautomaten und Wechselkasse (gemeint: alle drei vorhandenen Wechselkassen - vergleiche S 7, 63) befanden. Ohne vom Angeklagten aufgefordert worden zu sein, konnte W*** danach bei einem Versuch feststellen, daß ihr Schlüssel tatsächlich zum Schlüsselkästchen paßte. Sie entnahm daraufhin in der Zeit vom Mai bis zum 11.September 1989 mit Hilfe der darin verwahrt gewesenen Schlüssel wiederholt aus den Kassen des Billardtisches und des Zigarettenautomaten sowie aus "der" Wechselkasse Geldbeträge. In Kenntnis der Herkunft des Geldes sowie der Art und Weise, wie es erbeutet wurde, nahm der Angeklagte immer wieder von W*** derart erlangte Geldbeträge an sich (Punkt römisch zwei.). Mindestens zweimal leistete er auch Aufpasserdienste bei den von ihr verübten Diebstählen der geschilderten Art (Punkt römisch eins.). Ob die Beute aus den beiden vom Angeklagten zu verantwortenden Verbrechen jeweils 25.000 S überstieg, vermochte das Schöffengericht nicht festzustellen.
Der nur die Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen nach § 129 Z 2 StGB (der Sache nach aber auch die Verbrechensqualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs. 3 StGB) bekämpfenden, auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Denn eine (vom Beschwerdeführer vermißte) Feststellung darüber, ob seiner Komplizin W*** der Schlüssel zu ihrer Wechselkasse von ihrem Dienstgeber deswegen anvertraut worden war, um damit (auch) das Schlüsselkästchen öffnen zu können, waren nach den Verfahrensergebnissen, nach denen sie erst durch einen Versuch feststellen mußte, ob ihr Wechselkassenschlüssel auch zu dem Kästchen paßte (vgl US 7), keineswegs indiziert. Demnach hat sie die im Schlüsselkästchen, zu dem ihr darnach der Zugriff nicht gestattet war, verwahrt gewesenen Schlüssel sehr wohl widerrechtlich erlangt. Durch das damit vorgenommene Öffnen von Billardtischen und Zigarettenautomaten sowie der übrigen Wechselkassen ist somit - unbeschadet dessen, daß sie zu dem in ihrer Wechselkasse verwahrt gewesenen Geld mit dem ihr anvertrauten (Wechselkassen-)Schlüssel direkt Zugriff hatte - die Qualifikation des Diebstahls nach § 129 Z 2 und der Hehlerei nach § 164 Abs. 3 StGB jedenfalls bewirkt worden.Der nur die Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB (der Sache nach aber auch die Verbrechensqualifikation der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB) bekämpfenden, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Denn eine (vom Beschwerdeführer vermißte) Feststellung darüber, ob seiner Komplizin W*** der Schlüssel zu ihrer Wechselkasse von ihrem Dienstgeber deswegen anvertraut worden war, um damit (auch) das Schlüsselkästchen öffnen zu können, waren nach den Verfahrensergebnissen, nach denen sie erst durch einen Versuch feststellen mußte, ob ihr Wechselkassenschlüssel auch zu dem Kästchen paßte vergleiche US 7), keineswegs indiziert. Demnach hat sie die im Schlüsselkästchen, zu dem ihr darnach der Zugriff nicht gestattet war, verwahrt gewesenen Schlüssel sehr wohl widerrechtlich erlangt. Durch das damit vorgenommene Öffnen von Billardtischen und Zigarettenautomaten sowie der übrigen Wechselkassen ist somit - unbeschadet dessen, daß sie zu dem in ihrer Wechselkasse verwahrt gewesenen Geld mit dem ihr anvertrauten (Wechselkassen-)Schlüssel direkt Zugriff hatte - die Qualifikation des Diebstahls nach Paragraph 129, Ziffer 2 und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB jedenfalls bewirkt worden.