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Entscheidung 15 Os 97/94×

Entscheidung 15 Os 97/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os97/94(15Os98/94)

Entscheidungsdatum

13.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Wa***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall und Paragraph 15, StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.April 1994, GZ 26 römisch fünf r 16/94-12, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Christian Wa***** (zu A römisch eins und römisch zwei) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall und Paragraph 15, StGB sowie (zu B) des Vergehens nach Paragraph eins, Notzeichengesetz schuldig erkannt.

Darnach hat er

zu A) nachangeführte fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert nachangeführten Personen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern

römisch eins) weggenommen, und zwar

1) am 19.Juni 1993 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der Firma "B*****" ein Boxershirt im Wert von 99 S,

2) am 19.Juni 1993 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der Firma "F*****" eine Jean im Wert von 989 S und

3) am 9.Juni 1993 in Telfs in bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Heinz S***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Firma "Schw*****" zwei Armbanduhren im Gesamtwert von 19.000 S sowie

römisch zwei) wegzunehmen versucht und zwar

1) am 17.Juni 1993 in Innsbruck in bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Markus M***** und Andreas K***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) dem Franz Wi***** eine Armbanduhr der Firma "Raymond Weil" im Wert von 6.950 S und

2) am 23.Juni 1993 in Innsbruck der Marlies Co***** eine Geldtasche samt einem Bargeldbetrag von 15.000 S und

B) am 3.Juni 1993 in Innsbruck vorsätzlich durch eine falsche

Notmeldung den Dienst einer der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung in Anspruch genommen, in dem er die freiwillige Rettung Innsbruck zu einem fingierten Einsatz in die an der Lanstraße 34a zu Alexandra Cr***** rief.

Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützt wird.

Zunächst wird ins Treffen geführt, aus dem Akt könne nicht entnommen werden, daß sich der Beschwerdeführer eine fortlaufende Einnahmequelle für längere Zeit verschaffen wollte; die ihm zur Last gelegten Taten seien in einem eng begrenzten Zeitraum von knapp über 10 Tagen verübt worden, eine Zielsetzung, sich eine für eine längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen, sei nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte ein ständiges Einkommen von 4.500 S bezog und Zuwendungen von seinen Eltern erhielt.

Entgegen diesem Vorbringen ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die vom Schöffengericht denkmöglich und lebensnah begründete Konstatierung, daß der Beschwerdeführer jeweils mit der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (US 12 f), insbesondere bei Bedachtnahme auf die relativ geringe Höhe seines "Einkommens".

Auch in bezug auf das Urteilsfaktum A/I/3 vermag der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, denn das Erstgericht hat plausibel und schlüssig begründet, warum es entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers und entgegen der Aussage des Zeugen S***** der Aussage der Zeugin P***** Glauben schenkte und somit - gedeckt durch den Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 61 in ON 5) - zur Feststellung gelangte, daß der Angeklagte und S***** als Mittäter diesen Diebstahl begangen haben (US 9 f).

Letztlich erweisen sich auch die tatrichterlichen Konstatierungen in bezug auf die Versuchstaten A/II/1 und 2 unbedenklich. Sowohl die Aussagen der Zeugen Annliese L***** und Marlies Co***** als auch jene des Mittäters K***** sind durchaus geeignet, die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers in beiden Fakten zu widerlegen, ohne daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen eine Täterschaft des Angeklagten bezüglich beider Diebstahlsversuche ergeben.

Insgesamt versucht der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen.

Da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund sonach nicht vorliegt, konnte der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein; sie war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über seine Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E36246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00097.9406.0713.0

Dokumentnummer

JJT_19940713_OGH0002_0150OS00097_9400006_000