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Entscheidung 15 Os 97/95×

Entscheidung 15 Os 97/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os97/95

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf S***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.April 1995, GZ 37 römisch fünf r 778/95-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf S***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4.Februar 1995 in Innsbruck eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Zigarettenanzünder im Wert von 98 S Verfügungsberechtigten des I*****-Marktes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er den Berufsdetektiv Markus H***** am Jackenaufschlag erfaßte und ihn nach hinten stieß, sodaß dieser zu Boden fiel, Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Er begehrt im Rechtsmittelantrag uneingeschränkt der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und ihn freizusprechen. Zum Grundtatbestand (Paragraph 127, StGB) findet sich jedoch in der Beschwerde keine deutliche und bestimmte Bezeichnung dahin, weshalb der angerufene Nichtigkeitsgrund verwirklicht worden sein soll (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde wenden sich ihrem Inhalt nach gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 131, StGB.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine, geschweige denn erhebliche, aus den Akten sich ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu erwecken. Die bekämpfte Feststellung des Zurückstoßens (und somit einer relevanten Gewaltausübung) durch den Angeklagten findet nämlich in der von der Beschwerde offenbar übersehenen Aussage des Zeugen H***** "er hat mich dann gepackt und nach rückwärts geschupft" (S 40 Mitte) sowie "er hat mit aller Gewalt versucht, das Geschäft zu verlassen" (S 40 unten), eine kongruente Stütze in der Aktenlage.

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht - wie es bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt (US 5 unten) und bringt somit diesen Nichtigkeitsgrund ebensowenig zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung wie die weiteren, die Sacherhaltungsabsicht des Beschwerdeführers in Frage stellenden und damit unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpfenden Ausführungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das örtliche zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39834 15D00975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00097.95.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19950831_OGH0002_0150OS00097_9500000_000