Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Er begehrt im Rechtsmittelantrag uneingeschränkt der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und ihn freizusprechen. Zum Grundtatbestand (§ 127 StGB) findet sich jedoch in der Beschwerde keine deutliche und bestimmte Bezeichnung dahin, weshalb der angerufene Nichtigkeitsgrund verwirklicht worden sein soll (§ 285 a Z 2 StPO).Er begehrt im Rechtsmittelantrag uneingeschränkt der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und ihn freizusprechen. Zum Grundtatbestand (Paragraph 127, StGB) findet sich jedoch in der Beschwerde keine deutliche und bestimmte Bezeichnung dahin, weshalb der angerufene Nichtigkeitsgrund verwirklicht worden sein soll (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde wenden sich ihrem Inhalt nach gegen die Annahme der Qualifikation des § 131 StGB.Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde wenden sich ihrem Inhalt nach gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 131, StGB.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine, geschweige denn erhebliche, aus den Akten sich ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu erwecken. Die bekämpfte Feststellung des Zurückstoßens (und somit einer relevanten Gewaltausübung) durch den Angeklagten findet nämlich in der von der Beschwerde offenbar übersehenen Aussage des Zeugen H***** "er hat mich dann gepackt und nach rückwärts geschupft" (S 40 Mitte) sowie "er hat mit aller Gewalt versucht, das Geschäft zu verlassen" (S 40 unten), eine kongruente Stütze in der Aktenlage.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine, geschweige denn erhebliche, aus den Akten sich ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu erwecken. Die bekämpfte Feststellung des Zurückstoßens (und somit einer relevanten Gewaltausübung) durch den Angeklagten findet nämlich in der von der Beschwerde offenbar übersehenen Aussage des Zeugen H***** "er hat mich dann gepackt und nach rückwärts geschupft" (S 40 Mitte) sowie "er hat mit aller Gewalt versucht, das Geschäft zu verlassen" (S 40 unten), eine kongruente Stütze in der Aktenlage.
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht - wie es bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt (US 5 unten) und bringt somit diesen Nichtigkeitsgrund ebensowenig zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung wie die weiteren, die Sacherhaltungsabsicht des Beschwerdeführers in Frage stellenden und damit unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpfenden Ausführungen.Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht - wie es bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt (US 5 unten) und bringt somit diesen Nichtigkeitsgrund ebensowenig zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung wie die weiteren, die Sacherhaltungsabsicht des Beschwerdeführers in Frage stellenden und damit unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpfenden Ausführungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das örtliche zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das örtliche zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.