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Entscheidung 15 Os 98/00×

Entscheidung 15 Os 98/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os98/00

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Michael F***** wegen Paragraph 6, StVG, AZ 31 E römisch fünf r 1644/99 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 21. Juni 2000, AZ 9 Bs 107/00 (= ON 39 des Vr-Aktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Michael F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg, mit dem ein Antrag des Genannten auf Gewährung von Strafaufschub abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Die dagegen erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E58931 15D00980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00098..0810.000

Dokumentnummer

JJT_20000810_OGH0002_0150OS00098_0000000_000