Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 2 "iVm Z 5" und Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese schlägt fehl. Der Rüge nach Z 2 zuwider war die Angeklagte während der gesamten Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten. Diesem war zwar während der Vernehmung des Zeugen Jürgen W***** infolge wiederholten Dazwischenredens vom Vorsitzenden nach mehrfacher Ermahnung "das Wort entzogen" worden (§ 236 Abs 2 StPO; S 347), der damit verbundene Entzug der Legitimation in diesem Verfahren weiter als Verteidiger tätig zu sein (vgl EvBl 1993/9; E. Steininger, AnwBl 1987, 46), wurde jedoch in der Folge nicht effektuiert, was sich nicht nur aus den anschließenden Ausführungen des Hauptverhandlungsprotokolls unmissverständlich ergibt, sondern auch daraus, dass der Verteidiger in der Folge (bereits auch durch Fragestellungen an den genannten Zeugen, S 349) seine Rechte ungehindert wahrnehmen durfte (S 353, 354). Warum die Verteidigungsrechte der Angeklagten in diesem Stadium der Hauptverhandlung nicht mehr ausreichend gewahrt gewesen wären, vermag die - dies bloß behauptende - Beschwerde nicht darzutun. Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 2 StPO liegt daher nicht vor. Mangels Vorliegens eines entscheidungspflichtigen Antrags der Angeklagten in diesem Zusammenhang ist auch der Nichtigkeitsgrund nach Z 5 leg cit nicht gegeben.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, "iVm Ziffer 5 und Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese schlägt fehl. Der Rüge nach Ziffer 2, zuwider war die Angeklagte während der gesamten Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten. Diesem war zwar während der Vernehmung des Zeugen Jürgen W***** infolge wiederholten Dazwischenredens vom Vorsitzenden nach mehrfacher Ermahnung "das Wort entzogen" worden (Paragraph 236, Absatz 2, StPO; S 347), der damit verbundene Entzug der Legitimation in diesem Verfahren weiter als Verteidiger tätig zu sein vergleiche EvBl 1993/9; E. Steininger, AnwBl 1987, 46), wurde jedoch in der Folge nicht effektuiert, was sich nicht nur aus den anschließenden Ausführungen des Hauptverhandlungsprotokolls unmissverständlich ergibt, sondern auch daraus, dass der Verteidiger in der Folge (bereits auch durch Fragestellungen an den genannten Zeugen, S 349) seine Rechte ungehindert wahrnehmen durfte (S 353, 354). Warum die Verteidigungsrechte der Angeklagten in diesem Stadium der Hauptverhandlung nicht mehr ausreichend gewahrt gewesen wären, vermag die - dies bloß behauptende - Beschwerde nicht darzutun. Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, StPO liegt daher nicht vor. Mangels Vorliegens eines entscheidungspflichtigen Antrags der Angeklagten in diesem Zusammenhang ist auch der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5, leg cit nicht gegeben.
Die eine Eventualfrage nach dem sogenannten "minderschweren" Raub nach § 142 Abs 1 und 2 StGB zum Faktum 2./ reklamierende Fragenrüge (Z 6) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich mit der bloßen Behauptung, die Angeklagte habe ihrem Opfer ein Mobiltelefon im Wert von (nur) ca 100 Euro abgenötigt, nicht auf bestimmte in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen beruft, die einen von der Anklage abweichenden Wert der dort mit ca 200 Euro bezifferten Raubbeute indizieren würden (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die eine Eventualfrage nach dem sogenannten "minderschweren" Raub nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB zum Faktum 2./ reklamierende Fragenrüge (Ziffer 6,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich mit der bloßen Behauptung, die Angeklagte habe ihrem Opfer ein Mobiltelefon im Wert von (nur) ca 100 Euro abgenötigt, nicht auf bestimmte in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen beruft, die einen von der Anklage abweichenden Wert der dort mit ca 200 Euro bezifferten Raubbeute indizieren würden (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).