Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Z 8) bezeichnet nicht deutlich und bestimmt, welche das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander (§ 321 Abs 2 dritter Fall StPO), „vor allem zwischen der Hauptfrage 1 und der Eventualfrage 2 zur Hauptfrage 1" betreffenden Ausführungen der Rechtsbelehrung sie vermisst, zumal sie zur unter diesem Prätext als fehlend reklamierten Abgrenzung zwischen „sich einer Person bemächtigen" und „Gewalt anwenden" (wobei letzteres Merkmal im Übrigen weder Gegenstand der Hauptfrage 1 noch der Eventualfrage 2 zur Hauptfrage 1 war) die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Gesetzesausdrücke (§ 321 Abs 2 zweiter Fall StGB) anspricht und hiezu unter einem ohnehin konzediert, dass die Rechtsbelehrung für jede den Geschworenen gestellte Frage die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung dargelegt und auch die einzelnen vorkommenden Gesetzesausdrücke ausgelegt habe. Mit der Behauptung, der Schwurgerichtshof habe es unterlassen habe, in der schriftlichen Rechtsbelehrung die Geschworenen darauf aufmerksam zu machen, dass er gemäß § 324 StPO die Möglichkeit habe, der Beratung der Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen beizuwohnen, unterlässt es die Beschwerde aufzuzeigen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung er dazu verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen gibt es eine solche nicht und es lag auch kein - nach Z 8 allein nichtigkeitsrelevanter - Verstoß gegen §§ 321, 323 oder 327 StPO vor. Schließlich wurden die Geschworenen auf die Möglichkeit hingewiesen, jederzeit aufklärende Angaben vom Schwurgerichtshof zu verlangen (s S 2 der Rechtsbelehrung).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bezeichnet nicht deutlich und bestimmt, welche das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander (Paragraph 321, Absatz 2, dritter Fall StPO), „vor allem zwischen der Hauptfrage 1 und der Eventualfrage 2 zur Hauptfrage 1" betreffenden Ausführungen der Rechtsbelehrung sie vermisst, zumal sie zur unter diesem Prätext als fehlend reklamierten Abgrenzung zwischen „sich einer Person bemächtigen" und „Gewalt anwenden" (wobei letzteres Merkmal im Übrigen weder Gegenstand der Hauptfrage 1 noch der Eventualfrage 2 zur Hauptfrage 1 war) die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Gesetzesausdrücke (Paragraph 321, Absatz 2, zweiter Fall StGB) anspricht und hiezu unter einem ohnehin konzediert, dass die Rechtsbelehrung für jede den Geschworenen gestellte Frage die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung dargelegt und auch die einzelnen vorkommenden Gesetzesausdrücke ausgelegt habe. Mit der Behauptung, der Schwurgerichtshof habe es unterlassen habe, in der schriftlichen Rechtsbelehrung die Geschworenen darauf aufmerksam zu machen, dass er gemäß Paragraph 324, StPO die Möglichkeit habe, der Beratung der Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen beizuwohnen, unterlässt es die Beschwerde aufzuzeigen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung er dazu verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen gibt es eine solche nicht und es lag auch kein - nach Ziffer 8, allein nichtigkeitsrelevanter - Verstoß gegen Paragraphen 321, 323, oder 327 StPO vor. Schließlich wurden die Geschworenen auf die Möglichkeit hingewiesen, jederzeit aufklärende Angaben vom Schwurgerichtshof zu verlangen (s S 2 der Rechtsbelehrung).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.