Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde schlägt fehl. Während sie die Annahmen des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Dringlichkeit des Tatverdachts und zu den Haftgründen unbekämpft lässt, behauptet sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 193 Abs 1 StPO, weil „seit der (am 12. Juni 2006 erfolgten - S 165 ff/III) Einvernahme der Terezia N***** als Beschuldigte keine Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden, welche sich auf die Beschwerdeführerin beziehen". Dem Akt sei nicht zu entnehmen, ob sich zur Zeit durchgeführte Polizeiermittlungen „auf das Suchtmitteldelikt und nicht ausschließlich auf die Vermögensdelikte, mit welchen die Beschuldigte in keinem Zusammenhang steht, beziehen". Was die sog Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, vielmehr die vom OLG getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet, nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung (vgl Ratz, ÖJZ 2005, 415 [419]) auch, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 193 Abs 1 StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO (13 Os 48/06t).Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde schlägt fehl. Während sie die Annahmen des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Dringlichkeit des Tatverdachts und zu den Haftgründen unbekämpft lässt, behauptet sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des Paragraph 193, Absatz eins, StPO, weil „seit der (am 12. Juni 2006 erfolgten - S 165 ff/III) Einvernahme der Terezia N***** als Beschuldigte keine Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden, welche sich auf die Beschwerdeführerin beziehen". Dem Akt sei nicht zu entnehmen, ob sich zur Zeit durchgeführte Polizeiermittlungen „auf das Suchtmitteldelikt und nicht ausschließlich auf die Vermögensdelikte, mit welchen die Beschuldigte in keinem Zusammenhang steht, beziehen". Was die sog Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, vielmehr die vom OLG getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet, nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung vergleiche Ratz, ÖJZ 2005, 415 [419]) auch, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 193, Absatz eins, StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO (13 Os 48/06t).
Eine solche Säumigkeit wird von der Beschwerde, die - unter Vernachlässigung der auch auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten Bezug nehmenden gerichtlichen Vernehmung des Gyula N***** vom 4. Juli 2006 (S 179 ff/III) sowie der Verflechtung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten mit jenen ihrer Mitbeschuldigten - grundsätzlich nicht in Abrede stellt, dass laufend Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, sondern lediglich vermeint, nicht erkennen zu können, ob diese hinsichtlich Monika K***** unbedingt erforderlich seien, nicht dargetan. Im Übrigen ergibt sich aus der mittlerweile am 17. August 2006 bei der Untersuchungsrichterin eingelangten polizeilichen Vollanzeige (ON 84), dass im - von der Beschwerde relevierten - Zeitraum zwischen 12. Juni und 10. August 2006 durchaus sicherheitsbehördliche Untersuchungshandlungen mit Bezug auf die Beschwerdeführerin erfolgt sind (s etwa S 1047 ff/III).
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.