Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen des § 28 Abs 2 und Abs 6 SMG.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 6, SMG.
Verschiedene Suchtgifte sind bei einheitlichem Tatgeschehen zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0087874). Es kommt darauf an, dass die verschiedenen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das gemäß § 28 Abs 6 SMG maßgebliche Gefährdungspotential durch eine einzige Wirkstoffmenge oder aber durch die Summe mehrerer Reinsubstanzen erreicht wird. Es ist daher im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu ermitteln, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; sodann sind die Anteile zu addieren (EvBl 2002/232; Hinterhofer/Rosbaud, SMG § 28 Rz 34).Verschiedene Suchtgifte sind bei einheitlichem Tatgeschehen zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0087874). Es kommt darauf an, dass die verschiedenen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das gemäß Paragraph 28, Absatz 6, SMG maßgebliche Gefährdungspotential durch eine einzige Wirkstoffmenge oder aber durch die Summe mehrerer Reinsubstanzen erreicht wird. Es ist daher im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu ermitteln, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; sodann sind die Anteile zu addieren (EvBl 2002/232; Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 28, Rz 34).
Zufolge des Anhanges zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV), BGBl II 1997/377, idgF betragen die Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) bei Heroin drei Gramm und bei Kokain 15 Gramm. Die vom Erstgericht festgestellten Wirkstoffe Acetylcodein und Monoacetylmorphin scheinen (unter diesen Namen) in der SGV nicht auf. Die Grenzmengen der mit ersterem Wirkstoff chemisch verwandten Suchtgifte Acetyldihydrocodein und Codein betragen jeweils 30 Gramm, die des mit letzterem chemisch verwandten Suchtgiftes Morphin zehn Gramm.Zufolge des Anhanges zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV), BGBl römisch zwei 1997/377, idgF betragen die Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) bei Heroin drei Gramm und bei Kokain 15 Gramm. Die vom Erstgericht festgestellten Wirkstoffe Acetylcodein und Monoacetylmorphin scheinen (unter diesen Namen) in der SGV nicht auf. Die Grenzmengen der mit ersterem Wirkstoff chemisch verwandten Suchtgifte Acetyldihydrocodein und Codein betragen jeweils 30 Gramm, die des mit letzterem chemisch verwandten Suchtgiftes Morphin zehn Gramm.
Zieht man vorliegend die Grenzwerte dieser Suchtgifte für die Berechnung der Prozentanteile der festgestellten Wirkstoffmengen an den jeweiligen Grenzmengen heran, so erreichen die festgestellten Wirkstoffe (unter Heranziehung der jeweils kleinsten Menge und abgerundet) Heroin 18 %, Acetylcodein 0,9 %, Monoacetylmorphin 19 % und Kokain 22 % der jeweiligen Grenzmenge.
Die Addition der Prozentsätze ergibt somit keineswegs eine große Menge im Sinne des § 28 Abs 6 SMG, sondern lediglich rund 60 % derselben, sodass sich die Subsumtion der Taten nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG als verfehlt erweist.Die Addition der Prozentsätze ergibt somit keineswegs eine große Menge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, SMG, sondern lediglich rund 60 % derselben, sodass sich die Subsumtion der Taten nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG als verfehlt erweist.
Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, sodass gemäß § 292 letzter Satz StPO vorzugehen war. Das Urteil war daher in seinem Ausspruch, der Angeklagte habe Suchtgift in insgesamt großer Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt und zu setzen versucht und in der rechtlichen Unterstellung der Tat nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB sowie im Strafausspruch ebenso wie der Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass Prince I***** zu I./ die Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG und zu II./ das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG, § 15 StGB begangen hat.Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, sodass gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO vorzugehen war. Das Urteil war daher in seinem Ausspruch, der Angeklagte habe Suchtgift in insgesamt großer Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt und zu setzen versucht und in der rechtlichen Unterstellung der Tat nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie im Strafausspruch ebenso wie der Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass Prince I***** zu römisch eins./ die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG und zu römisch zwei./ das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB begangen hat.
Bei der somit erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis und die Begehung der Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres als mildernd, als erschwerend hingegen die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und die mehrfache Tatwiederholung in Zusammenhang mit dem relativ langen Tatzeitraum.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten tat- und tätergerecht und trägt allen Umständen des vorliegenden Falles Rechnung. Schon aus spezialpräventiven Gründen bedarf es im konkreten Fall des Vollzuges der gesamten Strafe; bei realistischer Sicht ist im Hinblick auf den Rückfall nach einschlägiger Vorverurteilung, den relativ langen Tatzeitraum und die gewerbsmäßige Begehungsweise - ungeachtet des nunmehr erstmals verspürten Haftübels - für den Angeklagten eine günstige Prognose nicht zu erstellen. Aus diesen Gründen bedarf es auch des Widerrufes der bedingten Nachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung zusätzlich zur nunmehrigen Strafe.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung und ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.