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Entscheidung 15 Os 98/09i×

Entscheidung 15 Os 98/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os98/09i

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Sóle und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Joachim V***** wegen Paragraph 156, StGB, AZ 24 Hv 33/08d des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2009, AZ 6 Bs 269/09y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Verurteilten Joachim V***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufschub des Strafvollzugs durch das Landesgericht Innsbruck nicht Folge.

Der dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete - als Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzufassende - neuerliche Antrag des Verurteilten auf Gewährung des begehrten Strafaufschubs erweist sich als unzulässig, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Anmerkung

E91662 15Os98.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00098.09I.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00098_09I0000_000