Entscheidung 15 Os 98/09i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Sóle und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Joachim V***** wegen § 156 StGB, AZ 24 Hv 33/08d des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2009, AZ 6 Bs 269/09y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Sóle und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Joachim V***** wegen Paragraph 156, StGB, AZ 24 Hv 33/08d des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2009, AZ 6 Bs 269/09y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Verurteilten Joachim V***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufschub des Strafvollzugs durch das Landesgericht Innsbruck nicht Folge.
Der dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete - als Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzufassende - neuerliche Antrag des Verurteilten auf Gewährung des begehrten Strafaufschubs erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Der dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete - als Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzufassende - neuerliche Antrag des Verurteilten auf Gewährung des begehrten Strafaufschubs erweist sich als unzulässig, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Anmerkung
E91662
15Os98.09i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00098.09I.0819.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090819_OGH0002_0150OS00098_09I0000_000