Unvollständig iSd Z 5 zweiter Fall ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene - seinen Feststellungen entgegenstehende - Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge ist das Gericht jedoch nicht gehalten, sich mit dem vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen auseinanderzusetzen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Unvollständig iSd Ziffer 5, zweiter Fall ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene - seinen Feststellungen entgegenstehende - Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zufolge ist das Gericht jedoch nicht gehalten, sich mit dem vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen auseinanderzusetzen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter der Frage der zeitlichen Einordnung des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und Melissa H***** sowie der Glaubwürdigkeit des Opfers insbesondere zur Frage dieses Tatzeitpunkts unter sorgfältiger Berücksichtigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse ausreichend Raum gewidmet (US 15 ff). Sie stuften die Aussage der Melissa H***** - unter Bedachtnahme auf das vom Angeklagten vorgebrachte mögliche Rachemotiv (US 13) - insgesamt als nachvollziehbar und glaubwürdig ein und gelangten auf Grund der dem Opfer erinnerlichen zeitlichen Verknüpfung des ersten Geschlechtsverkehrs mit einem bestimmten Urlaub der Mutter, welcher sich an Hand eines Fotobuchs zeitlich einordnen ließ, in Verbindung mit Aussagen der Zeugen Kagan Y*****, Claudia H***** und Christine L***** - logisch nachvollziehbar - zu dem Schluss, dass der erste Beischlaf im Mai 2007 stattgefunden hatte (US 16 f).
Spekulationen des Beschwerdeführers darüber, einzelne - im Detail unerörtert gebliebene - Passagen der Aussage der Melissa H***** im Zusammenhang mit Altersangaben könnten sich aus sprachlicher Sicht bloß auf das Betasten der Brüste beziehen, stellen demnach bloß einen - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter anzugreifen.
Gleiches gilt für den Einwand des Fehlens einer Auseinandersetzung mit einzelnen (bestimmt bezeichneten) Depositionen des Tatopfers, des Zeugen Y***** sowie mit (den Angeklagten seinerzeit entlastenden) Angaben der Melissa H***** im Zuge von Ermittlungen gegen den Angeklagten im Strafverfahren AZ 29 Hv 171/08b des Landesgerichts Salzburg (vgl ON 11 S 9 und ON 14 S 37 f im Hv-Akt). Da aus diesen Beweisergebnissen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer habituellen Falschbezichtigungstendenz der Melissa H*****, die eine andere Lösung der Beweisfrage nahelegen könnte, abzuleiten sind (vgl RIS-Justiz RS0099578 [T5] = 13 Os 5/87), war deren gesonderte Erörterung mangels Erheblichkeit entbehrlich, zumal die Tatrichter beiden Aussagen umfassendes Augenmerk gerade mit Blick auf den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs widmeten (US 11, 14, 15 ff).Gleiches gilt für den Einwand des Fehlens einer Auseinandersetzung mit einzelnen (bestimmt bezeichneten) Depositionen des Tatopfers, des Zeugen Y***** sowie mit (den Angeklagten seinerzeit entlastenden) Angaben der Melissa H***** im Zuge von Ermittlungen gegen den Angeklagten im Strafverfahren AZ 29 Hv 171/08b des Landesgerichts Salzburg vergleiche ON 11 S 9 und ON 14 S 37 f im Hv-Akt). Da aus diesen Beweisergebnissen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer habituellen Falschbezichtigungstendenz der Melissa H*****, die eine andere Lösung der Beweisfrage nahelegen könnte, abzuleiten sind vergleiche RIS-Justiz RS0099578 [T5] = 13 Os 5/87), war deren gesonderte Erörterung mangels Erheblichkeit entbehrlich, zumal die Tatrichter beiden Aussagen umfassendes Augenmerk gerade mit Blick auf den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs widmeten (US 11, 14, 15 ff).
Die Behauptung unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der auf das Alter der Melissa H***** beim ersten Geschlechtsverkehr bezogenen Feststellungen vernachlässigt abermals die ausführlichen - empirisch einwandfreien und logisch nachvollziehbaren - Überlegungen der Tatrichter zur Vereinbarkeit der vom Zeugen Y***** berichteten Äußerungen der Melissa H***** mit den Angaben des Opfers, den Depositionen der Zeuginnen Claudia H***** und L***** zu ihrem gemeinsamen Türkeiurlaub, aber auch zur Widersprüchlichkeit der Verantwortung des Angeklagten (US 15 ff).Die Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der auf das Alter der Melissa H***** beim ersten Geschlechtsverkehr bezogenen Feststellungen vernachlässigt abermals die ausführlichen - empirisch einwandfreien und logisch nachvollziehbaren - Überlegungen der Tatrichter zur Vereinbarkeit der vom Zeugen Y***** berichteten Äußerungen der Melissa H***** mit den Angaben des Opfers, den Depositionen der Zeuginnen Claudia H***** und L***** zu ihrem gemeinsamen Türkeiurlaub, aber auch zur Widersprüchlichkeit der Verantwortung des Angeklagten (US 15 ff).
Mangelhaft iSd der Z 5 letzter Fall ist ein Urteil bloß dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Worin die behauptete Aktenwidrigkeit angesichts der im Urteil ohnehin richtig wiedergegebenen Passagen der Aussage des Zeugen Y***** (ON 38 S 21 ff) insbesondere zu den ihm gegenüber von Melissa H***** gemachten Altersangaben (US 15 f) gelegen sein soll, legt das Rechtsmittel nicht dar.Mangelhaft iSd der Ziffer 5, letzter Fall ist ein Urteil bloß dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Worin die behauptete Aktenwidrigkeit angesichts der im Urteil ohnehin richtig wiedergegebenen Passagen der Aussage des Zeugen Y***** (ON 38 S 21 ff) insbesondere zu den ihm gegenüber von Melissa H***** gemachten Altersangaben (US 15 f) gelegen sein soll, legt das Rechtsmittel nicht dar.
Insgesamt bekämpft das von eigenen Beweiswerterwägungen geprägte Vorbringen bloß in unzulässiger Weise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Als Tatsachenrüge will Z 5a nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Als Tatsachenrüge will Ziffer 5 a, nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Soweit der Angeklagte unter Darlegung eigener Erwägungen aus der - vom Erstgericht umfassend erörterten - Aussage des (bloß mittelbaren) Zeugen Y***** zum Alter der Melissa H***** beim ersten Geschlechtsverkehr, aus Angaben des Tatopfers in Bezug auf Gespräche mit dem Angeklagten über seine Übergriffe und deren Häufigkeit, aus (negativen) Äußerungen der Melissa H***** über den Angeklagten und aus einer von ihr eingestandenen früheren Falschaussage zugunsten des Angeklagten (ON 11 S 9 und ON 14 S 37 f) anlässlich von Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren AZ 29 Hv 171/08b des Landesgerichts Salzburg für ihn günstigere Schlüsse zieht, vermag er beim Obersten Gerichtshof angesichts der mit der Aktenlage in Einklang stehenden, nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Erwägungen der Erstrichter keine Bedenken in Richtung eines unvernünftigen Gebrauchs deren Beweiswürdigungsermessens hervorzurufen. Ebensowenig ergeben sich solche Bedenken aus der Auslegung der Angaben des Zeugen Y***** durch das Erstgericht dahin, er sei letztlich überzeugt gewesen (und habe nicht bloß vermutet), dass es während des Türkeiurlaubs der Lebensgefährtin des Angeklagten zum Geschlechtsverkehr zwischen diesem und Melissa H***** gekommen war (US 16). Aktenwidrigkeit im bereits dargelegten Sinn (Z 5 letzter Fall) haftet dem Urteil deshalb ebensowenig an.Soweit der Angeklagte unter Darlegung eigener Erwägungen aus der - vom Erstgericht umfassend erörterten - Aussage des (bloß mittelbaren) Zeugen Y***** zum Alter der Melissa H***** beim ersten Geschlechtsverkehr, aus Angaben des Tatopfers in Bezug auf Gespräche mit dem Angeklagten über seine Übergriffe und deren Häufigkeit, aus (negativen) Äußerungen der Melissa H***** über den Angeklagten und aus einer von ihr eingestandenen früheren Falschaussage zugunsten des Angeklagten (ON 11 S 9 und ON 14 S 37 f) anlässlich von Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren AZ 29 Hv 171/08b des Landesgerichts Salzburg für ihn günstigere Schlüsse zieht, vermag er beim Obersten Gerichtshof angesichts der mit der Aktenlage in Einklang stehenden, nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Erwägungen der Erstrichter keine Bedenken in Richtung eines unvernünftigen Gebrauchs deren Beweiswürdigungsermessens hervorzurufen. Ebensowenig ergeben sich solche Bedenken aus der Auslegung der Angaben des Zeugen Y***** durch das Erstgericht dahin, er sei letztlich überzeugt gewesen (und habe nicht bloß vermutet), dass es während des Türkeiurlaubs der Lebensgefährtin des Angeklagten zum Geschlechtsverkehr zwischen diesem und Melissa H***** gekommen war (US 16). Aktenwidrigkeit im bereits dargelegten Sinn (Ziffer 5, letzter Fall) haftet dem Urteil deshalb ebensowenig an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.