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Entscheidung 15 Os 98/17a×

Entscheidung 15 Os 98/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os98/17a

Entscheidungsdatum

23.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Werner H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 7. Juni 2017, GZ 50 Hv 32/17p-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Werner H***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Demnach hat er am 16. August 2016 in S***** unter dem Einfluss einer Geisteskrankheit, nämlich einer paranoid-halluzinatorischen Psychose, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht,

1./ versucht, Matthias S***** mittels eines Messers mit einer Klingenlänge von ca elf cm zu töten, und zwar indem er ihm zwei wuchtige Stiche in den Oberbauch und in den Rücken unterhalb des linken Schulterblattrandes versetzte, wodurch dieser eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer vierundzwanzig Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung, nämlich eine Eröffnung des Bauchraumes mit Durchtrennung des großen Netzes samt Schädigung des Dünndarmgekröses sowie eine Brustraumeröffnung mit Bruch der neunten Rippe, erlitt;

2./ versucht, Benjamin D***** mittels eines Messers mit einer Klingenlänge von ca elf cm zu töten, indem er ihm einen tiefen Halsschnitt zufügte, wodurch dieser eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine etwa 16 cm lange klaffende Wunde an der linken Hals-Nackengegend mit Anschnitt des Kopfnickermuskels und Durchtrennung des linken Ohrmuschelknorpels, erlitt;

3./ Alfred W***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dem Genannten ein Messer mit einer Klingenlänge von ca elf cm vorhielt und dabei sinngemäß äußerte, ihn „abzustechen“,

sohin Taten begangen, die als Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB mit einer jeweils ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

Der Verfahrensrüge mangelt es bereits an der unabdingbaren Voraussetzung einer erfolgversprechenden Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Stellung eines Antrags durch den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung oder eines ebendort erfolgten substantiierten Widerspruchs vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302; Fabrizy, StPO12 Paragraph 281, Rz 37). Der Umstand, dass der Betroffene selbst in der Hauptverhandlung schriftliche Ausführungen (Beilage ./1 zum HV-Protokoll ON 81) vorgelesen hat, auf die – nach seiner Ansicht – „näher einzugehen gewesen wäre“, reicht hiezu nicht hin und vermag auch – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – keine Unfairness des Verfahrens darzustellen.

Unter dem Blickwinkel einer (allfälligen) Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraph 3, Absatz eins, StGB; Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) legt die Beschwerde nicht dar, wodurch der durch einen Verteidiger vertretene Betroffene gehindert gewesen wäre, durch sachgerechte Antrag- oder Fragestellung eine Verbreiterung der Beweisgrundlage zu bewirken (RIS-Justiz RS0115823).

Soweit der Beschwerdeführer abschließend meint, die vorbeugende Maßnahme hätte bedingt nachgesehen werden können, macht er lediglich ein Berufungsvorbringen geltend vergleiche auch Ratz in WK2 StGB Paragraph 45, Rz 14).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00098.17A.0823.000

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170823_OGH0002_0150OS00098_17A0000_000