Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
Der Verfahrensrüge mangelt es bereits an der unabdingbaren Voraussetzung einer erfolgversprechenden Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Stellung eines Antrags durch den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung oder eines ebendort erfolgten substantiierten Widerspruchs (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302; Fabrizy, StPO12 § 281 Rz 37). Der Umstand, dass der Betroffene selbst in der Hauptverhandlung schriftliche Ausführungen (Beilage ./1 zum HV-Protokoll ON 81) vorgelesen hat, auf die – nach seiner Ansicht – „näher einzugehen gewesen wäre“, reicht hiezu nicht hin und vermag auch – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – keine Unfairness des Verfahrens darzustellen.Der Verfahrensrüge mangelt es bereits an der unabdingbaren Voraussetzung einer erfolgversprechenden Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Stellung eines Antrags durch den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung oder eines ebendort erfolgten substantiierten Widerspruchs vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302; Fabrizy, StPO12 Paragraph 281, Rz 37). Der Umstand, dass der Betroffene selbst in der Hauptverhandlung schriftliche Ausführungen (Beilage ./1 zum HV-Protokoll ON 81) vorgelesen hat, auf die – nach seiner Ansicht – „näher einzugehen gewesen wäre“, reicht hiezu nicht hin und vermag auch – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – keine Unfairness des Verfahrens darzustellen.
Unter dem Blickwinkel einer (allfälligen) Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§ 3 Abs 1 StGB; § 345 Abs 1 Z 10a StPO) legt die Beschwerde nicht dar, wodurch der durch einen Verteidiger vertretene Betroffene gehindert gewesen wäre, durch sachgerechte Antrag- oder Fragestellung eine Verbreiterung der Beweisgrundlage zu bewirken (RIS-Justiz RS0115823).Unter dem Blickwinkel einer (allfälligen) Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraph 3, Absatz eins, StGB; Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) legt die Beschwerde nicht dar, wodurch der durch einen Verteidiger vertretene Betroffene gehindert gewesen wäre, durch sachgerechte Antrag- oder Fragestellung eine Verbreiterung der Beweisgrundlage zu bewirken (RIS-Justiz RS0115823).
Soweit der Beschwerdeführer abschließend meint, die vorbeugende Maßnahme hätte bedingt nachgesehen werden können, macht er lediglich ein Berufungsvorbringen geltend (vgl auch Ratz in WK2 StGB § 45 Rz 14).Soweit der Beschwerdeführer abschließend meint, die vorbeugende Maßnahme hätte bedingt nachgesehen werden können, macht er lediglich ein Berufungsvorbringen geltend vergleiche auch Ratz in WK2 StGB Paragraph 45, Rz 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).