Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Das Erstgericht stützte sich bei seinen Feststellungen auf die für glaubwürdig erachteten, „in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Angaben“ des Opfers bei dessen Zeugenvernehmungen (US 5 f).
Dem Rechtsmittelwerber ist zu erwidern, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Zeugin aufgrund des von diesem oder von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit der Mängelrüge (Z 5) entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588).Dem Rechtsmittelwerber ist zu erwidern, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Zeugin aufgrund des von diesem oder von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588).
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat (RIS-Justiz RS0098646). Es ist hingegen kein Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Darstellung die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377 [T16]).Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat (RIS-Justiz RS0098646). Es ist hingegen kein Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Darstellung die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377 [T16]).
Die von der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochenen Widersprüche in den Aussagen des Opfers betreffend die Frage, ob seine Mutter ihm oder dem Angeklagten aufgetragen habe, eine Telefonwertkarte zu besorgen, oder wer vorgeschlagen habe, bei der Schwester des Angeklagten etwas essen zu gehen, waren mangels Erheblichkeit nicht erörterungsbedürftig.
Indem die Mängelrüge (Z 5 erster und zweiter Fall) ausführt, das Urteil wäre undeutlich und unvollständig, weil es die Frage übergehe, „wann der Angeklagte sich selbst entkleidet haben soll“, und der vom Gericht festgestellte Geschlechtsverkehr physisch unmöglich wäre, wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0117995, RS0098646). Die Argumentation, es wäre nicht möglich, dass der Angeklagte auf der Zeugin liegend, sie festhaltend und dergestalt an einer Gegenwehr hindernd sich selbst und sie aus Jeans und Unterwäsche soweit entkleidet hat, dass er einen Geschlechtsverkehr vornehmen konnte, spricht keine Anfechtungskategorie der Z 5 an, sondern bekämpft lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, erster und zweiter Fall) ausführt, das Urteil wäre undeutlich und unvollständig, weil es die Frage übergehe, „wann der Angeklagte sich selbst entkleidet haben soll“, und der vom Gericht festgestellte Geschlechtsverkehr physisch unmöglich wäre, wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0117995, RS0098646). Die Argumentation, es wäre nicht möglich, dass der Angeklagte auf der Zeugin liegend, sie festhaltend und dergestalt an einer Gegenwehr hindernd sich selbst und sie aus Jeans und Unterwäsche soweit entkleidet hat, dass er einen Geschlechtsverkehr vornehmen konnte, spricht keine Anfechtungskategorie der Ziffer 5, an, sondern bekämpft lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Das gilt auch für die Berufung auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo). Dieser ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0102162).Das gilt auch für die Berufung auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo). Dieser ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0102162).
Auch die Ausführungen, ein Motiv der Zeugin für eine Falschbelastung könnte ihre problematische Familiensituation sein, um ihre sexuelle Ausrichtung gegenüber der eigenen Familie und sich selbst zu rechtfertigen, und ihr wäre von ihrer eigenen Familie wenig Vertrauen entgegengebracht worden (vgl US 3 ff), entsprechen keinem Fall der Z 5, sondern üben bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.Auch die Ausführungen, ein Motiv der Zeugin für eine Falschbelastung könnte ihre problematische Familiensituation sein, um ihre sexuelle Ausrichtung gegenüber der eigenen Familie und sich selbst zu rechtfertigen, und ihr wäre von ihrer eigenen Familie wenig Vertrauen entgegengebracht worden vergleiche US 3 ff), entsprechen keinem Fall der Ziffer 5,, sondern üben bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
Die weitere Mängelrüge behauptet Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) mit Blick auf die Ausführungen der Tatrichter zur Aussage der Zeugin Priscille N*****, wonach ihre Schwester, das Opfer, noch nie in wesentlichen Belangen Sachverhalte erfunden habe (US 5). Der Vorwurf eines Fehlzitats trifft nicht zu: Die Zeugin hat nämlich die Frage der Vorsitzenden, ob das Opfer schon einmal „etwas erfunden“ habe, „dass etwas passiert ist, wo sich dann herausgestellt hat, dass das gelogen ist“, verneint und lediglich auf Streitigkeiten zwischen den beiden Geschwistern verwiesen (ON 30 S 28).Die weitere Mängelrüge behauptet Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) mit Blick auf die Ausführungen der Tatrichter zur Aussage der Zeugin Priscille N*****, wonach ihre Schwester, das Opfer, noch nie in wesentlichen Belangen Sachverhalte erfunden habe (US 5). Der Vorwurf eines Fehlzitats trifft nicht zu: Die Zeugin hat nämlich die Frage der Vorsitzenden, ob das Opfer schon einmal „etwas erfunden“ habe, „dass etwas passiert ist, wo sich dann herausgestellt hat, dass das gelogen ist“, verneint und lediglich auf Streitigkeiten zwischen den beiden Geschwistern verwiesen (ON 30 S 28).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zur entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Indem der Beschwerdeführer auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Opfers und dessen Mutter bei Zeugenvernehmungen betreffend Termine bei einer Gynäkologin oder die Aussage der Zeugin Priscille N*****, wonach das Opfer unterschiedliche Angaben über den Tatverlauf (etwa über das Ausziehen) gemacht habe, verweist, werden isoliert Beweisergebnisse gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers ins Treffen geführt. Damit weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zur entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Indem der Beschwerdeführer auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Opfers und dessen Mutter bei Zeugenvernehmungen betreffend Termine bei einer Gynäkologin oder die Aussage der Zeugin Priscille N*****, wonach das Opfer unterschiedliche Angaben über den Tatverlauf (etwa über das Ausziehen) gemacht habe, verweist, werden isoliert Beweisergebnisse gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers ins Treffen geführt. Damit weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach „§ 205a StGB“ an und führt aus, es fehle den erstgerichtlichen Feststellungen an einer Präzisierung, „worin konkret die nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung des Widerstands“ lag, und „wann welche konkrete Nötigung zur Duldung des Beischlafs gesetzt“ wurde. Damit orientiert sie sich aber nicht am festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte dem Mädchen einen leichten Stoß gegen den Oberkörper versetzte, sodass es am Rücken zum Liegen kam, es aufs Bett drückte und vaginal eindrang (US 4; RIS-Justiz RS0099810).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach „§ 205a StGB“ an und führt aus, es fehle den erstgerichtlichen Feststellungen an einer Präzisierung, „worin konkret die nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung des Widerstands“ lag, und „wann welche konkrete Nötigung zur Duldung des Beischlafs gesetzt“ wurde. Damit orientiert sie sich aber nicht am festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte dem Mädchen einen leichten Stoß gegen den Oberkörper versetzte, sodass es am Rücken zum Liegen kam, es aufs Bett drückte und vaginal eindrang (US 4; RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgte (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgte (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.