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Entscheidung 15 Os 98/99×

Entscheidung 15 Os 98/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os98/99 (15Os117/99)

Entscheidungsdatum

09.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin D***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 22. April 1999, GZ 14 römisch fünf r 618/98-59, sowie über seine Beschwerde gemäß Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin D***** der Verbrechen (zu römisch eins) des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, (zu römisch zwei) des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB, sowie der Vergehen (zu römisch drei) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und (zu römisch vier) der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Horn und Trabenreith

(römisch eins) im Zeitraum zwischen 1993 und Herbst 1998 wiederholt mit seinen Töchtern Jeannine D***** (geboren am 13. Februar 1987) und Isabella D***** (geboren am 12. Jänner 1988), dadurch, daß er mit seinem Glied die Scheiden der Mädchen zumindest berührte, den Beischlaf unternommen;

(römisch zwei) Anfang 1995 versucht, mit der am 17. Februar 1986 geborenen Tamara K***** den Beischlaf zu unternehmen, indem er dazu ansetzte, mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen;

(römisch drei) durch die zu römisch eins genannten Handlungen seine minderjährigen Kinder zur Unzucht mißbraucht;

(römisch vier) durch die zu römisch eins genannten Handlungen versucht, mit Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt sind, den Beischlaf zu vollziehen.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des - im erstinstanzlichen Verfahren nur in Richtung Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB in Bezug auf Isabella D***** und Tamara K***** geständigen - Angeklagten schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge vermag mit der Forderung, das Schöffengericht hätte den belastenden Angaben der drei Tatopfer keinen Glauben schenken dürfen, weil die Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchungen mit den Angaben der beiden Töchter des Angeklagten nicht in Einklang stünden, diese Mädchen ein rivalisierendes Verhalten und Auffälligkeiten im sexuellen Bereich gezeigt hätten, alle Opfer das Glied des Angeklagten bei den Taten nicht gesehen, sondern nur gespürt hätten, und die Zeugin Tamara K***** nach der Tat gegenüber Dritten andere Angaben als im Gerichtsverfahren gemacht habe, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken.

Daß die Hymen der Töchter des Angeklagten bei einer gynäkologischen Untersuchung am 2. November 1998 intakt waren, steht weder der Feststellung entgegen, der Angeklagte habe "mit seinem Glied die Scheiden der Mädchen zumindest berührt", noch aber den gerichtlichen Aussagen der Jeannine und Isabella D*****, die auf ausdrückliche Frage über die Tiefe des behaupteten Eindringens keine Angaben machen konnten (S 222, 243/I). Mit allen weiteren dargestellten Argumenten bekämpft die Beschwerde aber unzulässiger Weise lediglich die denkfehlerfreie, nicht nur auf die kritisierten Zeugenaussagen, sondern auf die Gutachten zweier Sachverständiger gestützte tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte, Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E55317 15D00989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00098.99.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19990909_OGH0002_0150OS00098_9900000_000