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Entscheidung 15 Os 99/00×

Entscheidung 15 Os 99/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os99/00 (15Os100/00)

Entscheidungsdatum

07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milan T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan T*****, über die Berufung der Angeklagten Johanna C***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Milan T***** und Johanna C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2000, GZ 12 e römisch fünf r 4805/97-92, ferner über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen des unterlassenen Widerrufs nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Milan T***** und Johanna C***** (deren angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - ON 96 - vom Erstgericht rechtskräftig zurückgewiesen wurde - ON 104) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB (die Mitangeklagte C***** als Beitragstäterin) schuldig erkannt.

Danach hat der Angeklagte Milan T***** von Oktober 1995 bis März 1997 in Wien durch Gründung der "B***** GmbH" (kurz: B*****), Abschluss eines Mietvertrages mit der B***** über sämtliche freien und in Zukunft freiwerdenden Mietflächen der in seinem Alleineigentum stehenden Mietobjekte in *****, und in *****, in der Folge durch Abschluss von Untermietverträgen und Beseiteschaffung der Erlöse aus der Vermietung sein Vermögen im Ausmaß von 1,100.950,50 S wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger im angeführten Ausmaß geschmälert.

Die dagegen vom Angeklagten T***** aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat der Gerichtshof sehr wohl über den vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Dr. Ernst G***** entschieden (S 423/V). Dieser Zeuge wurde zum Beweis dafür geführt, "dass die B***** nicht als bloßes Schild gegenüber der MV" [Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten T*****] "fungiert hat". Zugleich wies der Antragsteller darauf hin, dass die durchgeführte Verlesung in der Hauptverhandlung nicht ausreiche, diesen Zusammenhang auf die Bedeutung oder Rolle des Dr. G*****, wie von der PBV (= Masseverwalterin) geschildert "ich bin die B*****!", aufzuklären (S 419/V).

Das Erstgericht begründet das diesen Beweisantrag abweisende Zwischenerkenntnis zutreffend im Wesentlichen damit, dass Dr. G***** Treuhänder des (vom Angeklagten als Strohmann vorgeschobenen) Hartmut M***** und dieser der Informationsgeber des Dr. G***** gewesen ist. M***** habe bei der Wirtschaftspolizei ausgesagt, er sei dem Angeklagten T***** zur Verfügung gestanden, weil dieser Probleme mit seinem Konkurs gehabt habe. Daher könne G***** nur wiedergeben, worüber er von M***** informiert worden sei.

Davon abgesehen berührt die unter Beweis gestellte Tatsache keinen für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Entscheidungswesentlich ist hier nämlich allein das vom Beschwerdeführer mit spezifischem Vorsatz (Paragraph 156, StGB) unterlassene Abführen der eingenommenen Mietentgelte an die Konkursmasse. Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden daher durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis nicht verletzt.

Auf das Beschwerdevorbringen ist im Übrigen nicht einzugehen, weil es sich, einerseits unzulässige Neuerungen einführend, auf ein im Verfahren erster Instanz nicht gestelltes Beweisbegehren stützt, andererseits - aktenfremd - von der Nichterledigung des gestellten Beweisantrages ausgeht.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit ihrer Kritik an den tatrichterlichen Erwägungen über das Ausstellungsdatum 19. November 1999 bloß einer einzigen Rechnung der "B***** GmbH & Co" über einen Betrag von (nur) 14.480 S, während eine weitere Rechnung mit Datum 31. 12. 97 einen Rechnungsbetrag von 123.036,48 S umfasst (US 19 in Verbindung mit der unter Beilage ./B zu ON 91 erliegenden Fotokopie), unter Außerachtlassung aller weiteren hiezu denkmöglich angestellten Beweiswerterwägungen des Erstgerichtes vergleiche US 12 ff, 18 ff) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E59067 15D00990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00099..0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_0150OS00099_0000000_000