Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat der Gerichtshof sehr wohl über den vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Dr. Ernst G***** entschieden (S 423/V). Dieser Zeuge wurde zum Beweis dafür geführt, "dass die B***** nicht als bloßes Schild gegenüber der MV" [Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten T*****] "fungiert hat". Zugleich wies der Antragsteller darauf hin, dass die durchgeführte Verlesung in der Hauptverhandlung nicht ausreiche, diesen Zusammenhang auf die Bedeutung oder Rolle des Dr. G*****, wie von der PBV (= Masseverwalterin) geschildert "ich bin die B*****!", aufzuklären (S 419/V).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat der Gerichtshof sehr wohl über den vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Dr. Ernst G***** entschieden (S 423/V). Dieser Zeuge wurde zum Beweis dafür geführt, "dass die B***** nicht als bloßes Schild gegenüber der MV" [Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten T*****] "fungiert hat". Zugleich wies der Antragsteller darauf hin, dass die durchgeführte Verlesung in der Hauptverhandlung nicht ausreiche, diesen Zusammenhang auf die Bedeutung oder Rolle des Dr. G*****, wie von der PBV (= Masseverwalterin) geschildert "ich bin die B*****!", aufzuklären (S 419/V).
Das Erstgericht begründet das diesen Beweisantrag abweisende Zwischenerkenntnis zutreffend im Wesentlichen damit, dass Dr. G***** Treuhänder des (vom Angeklagten als Strohmann vorgeschobenen) Hartmut M***** und dieser der Informationsgeber des Dr. G***** gewesen ist. M***** habe bei der Wirtschaftspolizei ausgesagt, er sei dem Angeklagten T***** zur Verfügung gestanden, weil dieser Probleme mit seinem Konkurs gehabt habe. Daher könne G***** nur wiedergeben, worüber er von M***** informiert worden sei.
Davon abgesehen berührt die unter Beweis gestellte Tatsache keinen für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Entscheidungswesentlich ist hier nämlich allein das vom Beschwerdeführer mit spezifischem Vorsatz (§ 156 StGB) unterlassene Abführen der eingenommenen Mietentgelte an die Konkursmasse. Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden daher durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis nicht verletzt.Davon abgesehen berührt die unter Beweis gestellte Tatsache keinen für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Entscheidungswesentlich ist hier nämlich allein das vom Beschwerdeführer mit spezifischem Vorsatz (Paragraph 156, StGB) unterlassene Abführen der eingenommenen Mietentgelte an die Konkursmasse. Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden daher durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis nicht verletzt.
Auf das Beschwerdevorbringen ist im Übrigen nicht einzugehen, weil es sich, einerseits unzulässige Neuerungen einführend, auf ein im Verfahren erster Instanz nicht gestelltes Beweisbegehren stützt, andererseits - aktenfremd - von der Nichterledigung des gestellten Beweisantrages ausgeht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit ihrer Kritik an den tatrichterlichen Erwägungen über das Ausstellungsdatum 19. November 1999 bloß einer einzigen Rechnung der "B***** GmbH & Co" über einen Betrag von (nur) 14.480 S, während eine weitere Rechnung mit Datum 31. 12. 97 einen Rechnungsbetrag von 123.036,48 S umfasst (US 19 iVm der unter Beilage ./B zu ON 91 erliegenden Fotokopie), unter Außerachtlassung aller weiteren hiezu denkmöglich angestellten Beweiswerterwägungen des Erstgerichtes (vgl US 12 ff, 18 ff) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit ihrer Kritik an den tatrichterlichen Erwägungen über das Ausstellungsdatum 19. November 1999 bloß einer einzigen Rechnung der "B***** GmbH & Co" über einen Betrag von (nur) 14.480 S, während eine weitere Rechnung mit Datum 31. 12. 97 einen Rechnungsbetrag von 123.036,48 S umfasst (US 19 in Verbindung mit der unter Beilage ./B zu ON 91 erliegenden Fotokopie), unter Außerachtlassung aller weiteren hiezu denkmöglich angestellten Beweiswerterwägungen des Erstgerichtes vergleiche US 12 ff, 18 ff) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).