Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die Absicht des Angeklagten, seine Äußerung sollte seiner Gattin zur Kenntnis kommen, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht allein aus der allgemeinen Überlegung abgeleitet, wonach es dem, der einem Strafverfahrensorgan gegenüber derartige Äußerungen eine andere Person betreffend macht, darauf ankommt, dass diese Äußerungen dem eigentlichen Adressaten auch zur Kenntnis gelangen. Vielmehr haben sie diesen Vorsatz überdies fallbezogen aus der Gesamtsituation anlässlich der Übermittlung des Betretungsverbotes, insbesondere der - von der Beschwerde vernachlässigten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - Mitteilung des Angeklagten, dass sich seine Hunde sowie weitere private Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung befänden und seiner Ankündigung, er werde sich diese ohne Polizei holen, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze mängelfrei erschlossen (US 5 f). Mit der spekulativen Erwägung, dass auf Grund der konkreten Geschehnisabläufe auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen denkbar seien, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die erstgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die Absicht des Angeklagten, seine Äußerung sollte seiner Gattin zur Kenntnis kommen, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht allein aus der allgemeinen Überlegung abgeleitet, wonach es dem, der einem Strafverfahrensorgan gegenüber derartige Äußerungen eine andere Person betreffend macht, darauf ankommt, dass diese Äußerungen dem eigentlichen Adressaten auch zur Kenntnis gelangen. Vielmehr haben sie diesen Vorsatz überdies fallbezogen aus der Gesamtsituation anlässlich der Übermittlung des Betretungsverbotes, insbesondere der - von der Beschwerde vernachlässigten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) - Mitteilung des Angeklagten, dass sich seine Hunde sowie weitere private Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung befänden und seiner Ankündigung, er werde sich diese ohne Polizei holen, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze mängelfrei erschlossen (US 5 f). Mit der spekulativen Erwägung, dass auf Grund der konkreten Geschehnisabläufe auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen denkbar seien, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die erstgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.