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Entscheidung 15 Os 99/07h×

Entscheidung 15 Os 99/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os99/07h

Entscheidungsdatum

06.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Mai 2007, GZ 35 Hv 81/07t-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Richard K***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 16. Februar 2007 in Innsbruck durch die gegenüber dem Polizeibeamten Harald W***** getätigte und zur Weiterleitung an Andrea K***** bestimmte Äußerung „I geh heut außi und schlag ihr den Schädel ein. römisch eins bring sie um" die Genannte gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die Absicht des Angeklagten, seine Äußerung sollte seiner Gattin zur Kenntnis kommen, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht allein aus der allgemeinen Überlegung abgeleitet, wonach es dem, der einem Strafverfahrensorgan gegenüber derartige Äußerungen eine andere Person betreffend macht, darauf ankommt, dass diese Äußerungen dem eigentlichen Adressaten auch zur Kenntnis gelangen. Vielmehr haben sie diesen Vorsatz überdies fallbezogen aus der Gesamtsituation anlässlich der Übermittlung des Betretungsverbotes, insbesondere der - von der Beschwerde vernachlässigten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) - Mitteilung des Angeklagten, dass sich seine Hunde sowie weitere private Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung befänden und seiner Ankündigung, er werde sich diese ohne Polizei holen, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze mängelfrei erschlossen (US 5 f). Mit der spekulativen Erwägung, dass auf Grund der konkreten Geschehnisabläufe auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen denkbar seien, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die erstgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85357 15Os99.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00099.07H.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20070906_OGH0002_0150OS00099_07H0000_000