Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 99/09m×

Entscheidung 15 Os 99/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os99/09m

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Heinz L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. März 2009, GZ 41 Hv 103/08w-265, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Heinz L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter sowie Teilfreisprüche des Heinz L***** enthält, wurde dieser des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG (römisch eins. A. 2.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch zwei. A.) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG (römisch eins. B.) und der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (römisch zwei. B. 1. und 2.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

römisch eins. A. 2.) im Juli 2007 in den Niederlanden sowie in Wien, Sollenau und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gertrude V*****, Paula Christina L*****, Lydia B***** und dem abgesondert verfolgten Ludwig S***** vorschriftswidrig Suchtgift verschiedenen, teils im Urteil genannten, teils unbekannten Suchtgiftabnehmern verschafft, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 15.000 Gramm Cannabisharz mit dem handelsüblichen Reinheitsgehalt (5 %; US 28) und überdies als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist;

römisch zwei. A.) im Juli 2007 in den Niederlanden den abgesondert verfolgten Ion R***** dazu bestimmt, dass dieser vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 15.000 Gramm Cannabisharz mit handelsüblichem Reinheitsgehalt (5 %; US 28), nach Österreich einführte, „indem er den Genannten als Suchtmittelkurier anheuerte, ihm das jeweilige Ziel seiner Fahrt bekannt gab und ihn für die Tatausführung bezahlte", wobei er seinen Tatbeitrag gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung leistete und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel. Die Urteilsannahmen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG) wurden der Rüge zuwider nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die professionelle Vorgangsweise, die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Angeklagten, die verklausulierten Telefonate sowie die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen gegründet (US 27).

Soweit die Beschwerde hinsichtlich dieser Begehungsweise Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (inhaltlich Ziffer 10,), übergeht sie die entsprechenden Konstatierungen auf US 15. Dass sich auch Ludwig S***** mit den anderen im Schuldspruch angeführten Angeklagten „zu einer Bande zusammenschloss" wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - festgestellt (US 3, 14 f). Mit Blick auf die Konstatierungen zu den drei weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung wäre eine Beteiligung des Ludwig S***** im Übrigen für die Beurteilung der Strafbarkeit des Erstangeklagten in Ansehung dieser Qualifikation nicht von Belang.

Indem der Nichtigkeitswerber ausgehend von der Darstellung seiner persönlichen Beziehungen zu den Mitangeklagten unter Anstellung eigener beweiswürdigender Erwägungen zur Aussage des Ludwig S***** zu anderen Schlüssen über seine Verwicklung in das Tatgeschehen gelangt als die Tatrichter (s aber RIS-Justiz RS0098400), kritisiert er nur deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zugelassenen Berufung wegen Schuld, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Das Überschreiten der Grenzmenge um das 25fache wurde von den Tatrichtern ohne Begründungsmangel auf die in Rede stehende Suchtgiftmenge bei einem - keinesfalls überhöhten - durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % gestützt (US 27 f). Mit der vom Beschwerdeführer präferierten Tatversion, seine Ehefrau, Paula Christina L*****, habe (allein) die Schmuggelfahrt organisiert, hat sich das Erstgericht ausreichend auseinander gesetzt (US 20 ff; Ziffer 5, zweiter Fall), diese aber - insbesondere auch aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachungen - als unglaubwürdig verworfen. Insofern waren die Tatrichter auch nicht dazu verhalten, explizit auf die Äußerung des Ion R***** in dessen Verfahren, er habe nur Paula Christina L***** (persönlich) gekannt (ON 91/S 4 in AZ 64 Hv 98/08m des Landesgerichts für Strafsachen Wien) einzugehen, zumal dieser auch angegeben hat, das Suchtgift wäre ihm in Amsterdam von einer Person in sein Auto „hineingegeben" worden, „die in Kontakt mit Paula Christina war". Dass dieser Suchtgiftkurier nach eigenen Angaben nicht wusste, dass mehrere Personen am Suchtgiftschmuggel beteiligt waren, und nur Kontakt zur Frau des Erstangeklagten gehabt haben will, steht dessen Tatbeteiligung nicht entgegen. Von einem tatsächlichen Kontakt zwischen R***** und der Zweitangeklagten gingen die Tatrichter aus (US 16).

Auch die Aussage des ermittelnden Polizeibeamten Martin P*****, Anhaltspunkt sei „Telefonüberwachung bei Frau L*****" gewesen, war keiner gesonderten Erörterung bedürftig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91663 15Os99.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00099.09M.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00099_09M0000_000