Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel. Die Urteilsannahmen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 4 Z 1 SMG) wurden der Rüge zuwider nicht unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die professionelle Vorgangsweise, die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Angeklagten, die verklausulierten Telefonate sowie die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen gegründet (US 27).Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel. Die Urteilsannahmen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG) wurden der Rüge zuwider nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die professionelle Vorgangsweise, die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Angeklagten, die verklausulierten Telefonate sowie die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen gegründet (US 27).
Soweit die Beschwerde hinsichtlich dieser Begehungsweise Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (inhaltlich Z 10), übergeht sie die entsprechenden Konstatierungen auf US 15. Dass sich auch Ludwig S***** mit den anderen im Schuldspruch angeführten Angeklagten „zu einer Bande zusammenschloss" wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - festgestellt (US 3, 14 f). Mit Blick auf die Konstatierungen zu den drei weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung wäre eine Beteiligung des Ludwig S***** im Übrigen für die Beurteilung der Strafbarkeit des Erstangeklagten in Ansehung dieser Qualifikation nicht von Belang.Soweit die Beschwerde hinsichtlich dieser Begehungsweise Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (inhaltlich Ziffer 10,), übergeht sie die entsprechenden Konstatierungen auf US 15. Dass sich auch Ludwig S***** mit den anderen im Schuldspruch angeführten Angeklagten „zu einer Bande zusammenschloss" wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - festgestellt (US 3, 14 f). Mit Blick auf die Konstatierungen zu den drei weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung wäre eine Beteiligung des Ludwig S***** im Übrigen für die Beurteilung der Strafbarkeit des Erstangeklagten in Ansehung dieser Qualifikation nicht von Belang.
Indem der Nichtigkeitswerber ausgehend von der Darstellung seiner persönlichen Beziehungen zu den Mitangeklagten unter Anstellung eigener beweiswürdigender Erwägungen zur Aussage des Ludwig S***** zu anderen Schlüssen über seine Verwicklung in das Tatgeschehen gelangt als die Tatrichter (s aber RIS-Justiz RS0098400), kritisiert er nur deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zugelassenen Berufung wegen Schuld, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Das Überschreiten der Grenzmenge um das 25fache wurde von den Tatrichtern ohne Begründungsmangel auf die in Rede stehende Suchtgiftmenge bei einem - keinesfalls überhöhten - durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % gestützt (US 27 f). Mit der vom Beschwerdeführer präferierten Tatversion, seine Ehefrau, Paula Christina L*****, habe (allein) die Schmuggelfahrt organisiert, hat sich das Erstgericht ausreichend auseinander gesetzt (US 20 ff; Z 5 zweiter Fall), diese aber - insbesondere auch aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachungen - als unglaubwürdig verworfen. Insofern waren die Tatrichter auch nicht dazu verhalten, explizit auf die Äußerung des Ion R***** in dessen Verfahren, er habe nur Paula Christina L***** (persönlich) gekannt (ON 91/S 4 in AZ 64 Hv 98/08m des Landesgerichts für Strafsachen Wien) einzugehen, zumal dieser auch angegeben hat, das Suchtgift wäre ihm in Amsterdam von einer Person in sein Auto „hineingegeben" worden, „die in Kontakt mit Paula Christina war". Dass dieser Suchtgiftkurier nach eigenen Angaben nicht wusste, dass mehrere Personen am Suchtgiftschmuggel beteiligt waren, und nur Kontakt zur Frau des Erstangeklagten gehabt haben will, steht dessen Tatbeteiligung nicht entgegen. Von einem tatsächlichen Kontakt zwischen R***** und der Zweitangeklagten gingen die Tatrichter aus (US 16).Das Überschreiten der Grenzmenge um das 25fache wurde von den Tatrichtern ohne Begründungsmangel auf die in Rede stehende Suchtgiftmenge bei einem - keinesfalls überhöhten - durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % gestützt (US 27 f). Mit der vom Beschwerdeführer präferierten Tatversion, seine Ehefrau, Paula Christina L*****, habe (allein) die Schmuggelfahrt organisiert, hat sich das Erstgericht ausreichend auseinander gesetzt (US 20 ff; Ziffer 5, zweiter Fall), diese aber - insbesondere auch aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachungen - als unglaubwürdig verworfen. Insofern waren die Tatrichter auch nicht dazu verhalten, explizit auf die Äußerung des Ion R***** in dessen Verfahren, er habe nur Paula Christina L***** (persönlich) gekannt (ON 91/S 4 in AZ 64 Hv 98/08m des Landesgerichts für Strafsachen Wien) einzugehen, zumal dieser auch angegeben hat, das Suchtgift wäre ihm in Amsterdam von einer Person in sein Auto „hineingegeben" worden, „die in Kontakt mit Paula Christina war". Dass dieser Suchtgiftkurier nach eigenen Angaben nicht wusste, dass mehrere Personen am Suchtgiftschmuggel beteiligt waren, und nur Kontakt zur Frau des Erstangeklagten gehabt haben will, steht dessen Tatbeteiligung nicht entgegen. Von einem tatsächlichen Kontakt zwischen R***** und der Zweitangeklagten gingen die Tatrichter aus (US 16).
Auch die Aussage des ermittelnden Polizeibeamten Martin P*****, Anhaltspunkt sei „Telefonüberwachung bei Frau L*****" gewesen, war keiner gesonderten Erörterung bedürftig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.