Gründe:
Aus dem Akt AZ 4 a Vr 6275/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorgelegt wurde, ergibt sich:Aus dem Akt AZ 4 a römisch fünf r 6275/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorgelegt wurde, ergibt sich:
Dem österreichischen Staatsbürger Herbert S*** liegt als Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zur Last, am 3.Februar 1986 in Thal, Kanton St. Gallen, Schweiz, in der dortigen Kantonalbankfiliale der Kassierin Ursula M*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht zu haben, indem er sich zu ihr äußerte: "Überfall, Geld her!", wobei er seine in einer Tasche befindliche rechte Hand in die Brusthöhe erhob. Er war deswegen in der Schweiz zu einer infolge bedingter Entlassung nicht zur Gänze verbüßten zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden.Dem österreichischen Staatsbürger Herbert S*** liegt als Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zur Last, am 3.Februar 1986 in Thal, Kanton St. Gallen, Schweiz, in der dortigen Kantonalbankfiliale der Kassierin Ursula M*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht zu haben, indem er sich zu ihr äußerte: "Überfall, Geld her!", wobei er seine in einer Tasche befindliche rechte Hand in die Brusthöhe erhob. Er war deswegen in der Schweiz zu einer infolge bedingter Entlassung nicht zur Gänze verbüßten zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden.
In der Hauptverhandlung vor einem Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 8.April 1987 antwortete der Angeklagte dem Vorsitzenden, der ihn eingangs der Hauptverhandlung über seine Generalien befragte, mit der Gegenfrage, ob er "derrisch" sei. Hierauf wurde der Angeklagte aus dem Verhandlungssaal verwiesen und der Vorsitzende verkündete nach Umfrage den Beschluß auf "Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 234 StPO" (S 251). Nach Durchführung der Hauptverhandlung sprach der Schöffensenat den Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, auf welche gemäß § 66 StGB der bereits vollzogene Teil der in der Schweiz verhängten Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Gegen dieses Urteil, welches dem Angeklagten bisher nicht gemäß § 234 letzter Halbsatz StPO verkündet werden konnte, weil er sich nach der Verweisung aus dem Verhandlungssaal vom Gericht entfernt hatte (S 252), meldete der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an und führte diese Rechtsmittel auch aus.In der Hauptverhandlung vor einem Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 8.April 1987 antwortete der Angeklagte dem Vorsitzenden, der ihn eingangs der Hauptverhandlung über seine Generalien befragte, mit der Gegenfrage, ob er "derrisch" sei. Hierauf wurde der Angeklagte aus dem Verhandlungssaal verwiesen und der Vorsitzende verkündete nach Umfrage den Beschluß auf "Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gemäß Paragraph 234, StPO" (S 251). Nach Durchführung der Hauptverhandlung sprach der Schöffensenat den Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig und verurteilte ihn nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, auf welche gemäß Paragraph 66, StGB der bereits vollzogene Teil der in der Schweiz verhängten Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Gegen dieses Urteil, welches dem Angeklagten bisher nicht gemäß Paragraph 234, letzter Halbsatz StPO verkündet werden konnte, weil er sich nach der Verweisung aus dem Verhandlungssaal vom Gericht entfernt hatte (S 252), meldete der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an und führte diese Rechtsmittel auch aus.