Gegen dieses Urteil richtet sich die allein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die allein aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (357) geht zwar dahin, der Oberste Gerichtshof möge "Das Urteil aufheben", bezieht sich somit auch auf die Schuldspruchsfakten I 1 und II; insoweit ermangelt es der Beschwerde jedoch an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den relevierten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO), zumal solche auch bei Anmeldung der Rechtsmittel (ON 15) nicht angeführt wurden.Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (357) geht zwar dahin, der Oberste Gerichtshof möge "Das Urteil aufheben", bezieht sich somit auch auf die Schuldspruchsfakten römisch eins 1 und römisch zwei; insoweit ermangelt es der Beschwerde jedoch an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den relevierten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), zumal solche auch bei Anmeldung der Rechtsmittel (ON 15) nicht angeführt wurden.
Fehl geht die Mängelrüge (Z 5) mit dem (einzigen) Einwand, daß die - ausschließlich das Schuldspruchfaktum I 2 betreffenden - Urteilsfeststellungen (US 6): "Der Grund für die Zurverfügungstellung der Wohnung für den Angeklagten war das Versprechen K*****s, durch die Speed-Produktion bzw den Verkauf die Schulden beim Angeklagten begleichen zu können." einerseits und die Konstatierung: "Aus reiner Profitgier stellte der Angeklagte seine Wohnung dafür zur Verfügung."Fehl geht die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem (einzigen) Einwand, daß die - ausschließlich das Schuldspruchfaktum römisch eins 2 betreffenden - Urteilsfeststellungen (US 6): "Der Grund für die Zurverfügungstellung der Wohnung für den Angeklagten war das Versprechen K*****s, durch die Speed-Produktion bzw den Verkauf die Schulden beim Angeklagten begleichen zu können." einerseits und die Konstatierung: "Aus reiner Profitgier stellte der Angeklagte seine Wohnung dafür zur Verfügung."
andererseits, deren Relevanz - nach Meinung des Beschwerdeführers nur - "für die Strafbemessung von entscheidender Bedeutung" sei, einander widersprechen.
Die zitierten Urteilsannahmen berühren in dem hier zu beurteilenden Fall keine entscheidende (weil weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsache. Die Ausführungen betreffen erklärtermaßen die Strafbemessung (innerhalb des angewendeten Strafsatzes), sind demnach als Bekämpfung einer Ermessensentscheidung in Wahrheit Berufungsausführungen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 280 E 27 ua), über die bei Erledigung der Berufung zu befinden sein wird.Die zitierten Urteilsannahmen berühren in dem hier zu beurteilenden Fall keine entscheidende (weil weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsache. Die Ausführungen betreffen erklärtermaßen die Strafbemessung (innerhalb des angewendeten Strafsatzes), sind demnach als Bekämpfung einer Ermessensentscheidung in Wahrheit Berufungsausführungen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 280, E 27 ua), über die bei Erledigung der Berufung zu befinden sein wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285, i StPO).