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Entscheidung 15 Os 99/96×

Entscheidung 15 Os 99/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os99/96

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred P***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 1996, GZ 2 a römisch fünf r 13.824/95-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 29. Oktober 1995 in Wien versucht, fremde bewegliche Sachen dem Kurt T***** durch Einbruch in dessen Wohnstätte mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht - was Voraussetzung dafür wäre - den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Der Angeklagte moniert nämlich das Fehlen von Feststellungen, aus denen sein Bereicherungsvorsatz abzuleiten wäre, weshalb er nur wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, StGB hätte schuldig erkannt werden dürfen.

Dabei übergeht er allerdings die Konstatierung, wonach er sich Sachen, die im Eigentum seines Schwagers Kurt T***** standen, durch Überführung in sein Vermögen aneignen wollte, wobei er sich bewußt war, daß er keinen Anspruch auf die von ihm beabsichtigte Vermehrung seines faktischen Vermögens hatte (US 3 unten). Damit wird unmißverständlich festgestellt, daß der Angeklagte sich Sachen seines Schwagers mit Bereicherungsvorsatz anzueignen trachtete.

Aber auch der Mängelrüge (Ziffer 5,), die von der - zutreffenden - Voraussetzung ausgeht, daß Bereiche- rungsvorsatz festgestellt ist und das Fehlen einer Begründung für diese Konstatierung releviert, kommt Berechtigung nicht zu. Denn das Schöffengericht hat die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei und in der Hauptverhandlung, in dem er zuletzt die Richtigkeit seiner Verantwortung vor der Polizei bestätigte, gegründet. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung gestand, daß er seinem Schwager etwas wegnehmen wollte (S 88, 89) und er vor der Polizei ausgesagt hatte, er sei mit der Absicht zur Wohnung des Kurt T***** gekommen, um dort einzubrechen und etwas zu stehlen (S 17), findet die bemängelte Konstatierung in der Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ihre Stütze. Mit dem Hinweis darauf ist die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten auch zureichend begründet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht dem Gesetz entsprechend gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO, teils als offenbar unzureichend begründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E42455 15D00996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00099.96.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_0150OS00099_9600000_000