Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht - was Voraussetzung dafür wäre - den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht - was Voraussetzung dafür wäre - den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Der Angeklagte moniert nämlich das Fehlen von Feststellungen, aus denen sein Bereicherungsvorsatz abzuleiten wäre, weshalb er nur wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB hätte schuldig erkannt werden dürfen.Der Angeklagte moniert nämlich das Fehlen von Feststellungen, aus denen sein Bereicherungsvorsatz abzuleiten wäre, weshalb er nur wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, StGB hätte schuldig erkannt werden dürfen.
Dabei übergeht er allerdings die Konstatierung, wonach er sich Sachen, die im Eigentum seines Schwagers Kurt T***** standen, durch Überführung in sein Vermögen aneignen wollte, wobei er sich bewußt war, daß er keinen Anspruch auf die von ihm beabsichtigte Vermehrung seines faktischen Vermögens hatte (US 3 unten). Damit wird unmißverständlich festgestellt, daß der Angeklagte sich Sachen seines Schwagers mit Bereicherungsvorsatz anzueignen trachtete.
Aber auch der Mängelrüge (Z 5), die von der - zutreffenden - Voraussetzung ausgeht, daß Bereiche- rungsvorsatz festgestellt ist und das Fehlen einer Begründung für diese Konstatierung releviert, kommt Berechtigung nicht zu. Denn das Schöffengericht hat die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei und in der Hauptverhandlung, in dem er zuletzt die Richtigkeit seiner Verantwortung vor der Polizei bestätigte, gegründet. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung gestand, daß er seinem Schwager etwas wegnehmen wollte (S 88, 89) und er vor der Polizei ausgesagt hatte, er sei mit der Absicht zur Wohnung des Kurt T***** gekommen, um dort einzubrechen und etwas zu stehlen (S 17), findet die bemängelte Konstatierung in der Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ihre Stütze. Mit dem Hinweis darauf ist die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten auch zureichend begründet.Aber auch der Mängelrüge (Ziffer 5,), die von der - zutreffenden - Voraussetzung ausgeht, daß Bereiche- rungsvorsatz festgestellt ist und das Fehlen einer Begründung für diese Konstatierung releviert, kommt Berechtigung nicht zu. Denn das Schöffengericht hat die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei und in der Hauptverhandlung, in dem er zuletzt die Richtigkeit seiner Verantwortung vor der Polizei bestätigte, gegründet. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung gestand, daß er seinem Schwager etwas wegnehmen wollte (S 88, 89) und er vor der Polizei ausgesagt hatte, er sei mit der Absicht zur Wohnung des Kurt T***** gekommen, um dort einzubrechen und etwas zu stehlen (S 17), findet die bemängelte Konstatierung in der Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ihre Stütze. Mit dem Hinweis darauf ist die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten auch zureichend begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht dem Gesetz entsprechend gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO, teils als offenbar unzureichend begründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht dem Gesetz entsprechend gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO, teils als offenbar unzureichend begründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.