Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt (im Ergebnis) keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer den Tatverdacht zum Diebstahlsverbrechen insbesondere unter Hinweis auf die eigene Verantwortung bestreitet und die rechtliche Qualifikation seiner Beteiligung daran bemängelt, ist ihm zwar zuzugestehen, daß einerseits nach der dem Oberlandesgericht vorgelegenen Aktenlage die Beweise für seine Beteiligung an dem inkriminierten Diebstahlsverbrechen dürftig sind, andererseits die Begründung in der Beschwerdeentscheidung die rechtliche Qualifizierung für seine Tatbeteiligung kaum zu tragen vermag; denn beim Bandendiebstahl muß ein Bandenmitglied jeweils unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes tätig werden; diese Mitwirkung muß am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 130 RN 9 ff).Soweit der Beschwerdeführer den Tatverdacht zum Diebstahlsverbrechen insbesondere unter Hinweis auf die eigene Verantwortung bestreitet und die rechtliche Qualifikation seiner Beteiligung daran bemängelt, ist ihm zwar zuzugestehen, daß einerseits nach der dem Oberlandesgericht vorgelegenen Aktenlage die Beweise für seine Beteiligung an dem inkriminierten Diebstahlsverbrechen dürftig sind, andererseits die Begründung in der Beschwerdeentscheidung die rechtliche Qualifizierung für seine Tatbeteiligung kaum zu tragen vermag; denn beim Bandendiebstahl muß ein Bandenmitglied jeweils unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Bandenmitgliedes tätig werden; diese Mitwirkung muß am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 130, RN 9 ff).
Dessen ungeachtet bestand aber - entgegen der in der Beschwerde und in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Meinung - zum Zeitpunkt der Haftentscheidung zweiter Instanz ein dringender Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 bis Abs 4 StGB; hat doch der Beschuldigte selbst zugestanden, die beiden rumänischen Staatsangehörigen, die im Verdacht stehen, das in Rede stehende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch begangen zu haben, mit der Beute in ihr Heimatland gebracht zu haben, wofür er mit Schmuck entlohnt werden sollte, was er jedoch wegen Bedenken gegen dessen legale Herkunft abgelehnt hatte (98/I). Ob allerdings die vorliegenden und im Verlauf der weiteren Voruntersuchung allenfalls noch gesammelten Verfahrensergebnisse ausreichen werden, den Beschwerde- führer als Täter oder Mittäter in die eine oder andere Richtung zu überführen, darf im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden; diese Frage bleibt - im Falle einer Anklage- erhebung - allein der Würdigung durch das Schöffengericht vorbehalten.Dessen ungeachtet bestand aber - entgegen der in der Beschwerde und in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Meinung - zum Zeitpunkt der Haftentscheidung zweiter Instanz ein dringender Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins bis Absatz 4, StGB; hat doch der Beschuldigte selbst zugestanden, die beiden rumänischen Staatsangehörigen, die im Verdacht stehen, das in Rede stehende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch begangen zu haben, mit der Beute in ihr Heimatland gebracht zu haben, wofür er mit Schmuck entlohnt werden sollte, was er jedoch wegen Bedenken gegen dessen legale Herkunft abgelehnt hatte (98/I). Ob allerdings die vorliegenden und im Verlauf der weiteren Voruntersuchung allenfalls noch gesammelten Verfahrensergebnisse ausreichen werden, den Beschwerde- führer als Täter oder Mittäter in die eine oder andere Richtung zu überführen, darf im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden; diese Frage bleibt - im Falle einer Anklage- erhebung - allein der Würdigung durch das Schöffengericht vorbehalten.
Da sonach bereits ein im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses vorgelegener dringender Tatverdacht des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 bis Abs 4 StGB zur Begründung der Haft ausreicht, bewirkte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch den Gerichtshof zweiter Instanz keine Grundrechtsverletzung.Da sonach bereits ein im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses vorgelegener dringender Tatverdacht des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins bis Absatz 4, StGB zur Begründung der Haft ausreicht, bewirkte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch den Gerichtshof zweiter Instanz keine Grundrechtsverletzung.
Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auch auf die zudem gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des einbezogenen Faktums wegen Veruntreuung eines weiteren Personenkraftwagens der Marke Mitsubishi Colt erhobenen Beschwerdeeinwände (vgl. Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 2 Rz 41).Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auch auf die zudem gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des einbezogenen Faktums wegen Veruntreuung eines weiteren Personenkraftwagens der Marke Mitsubishi Colt erhobenen Beschwerdeeinwände vergleiche Mayrhofer/E.Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 41).
Die Beschwerde versagt aber auch, soweit sie das Vorliegen des herangezogenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bestreitet und eine unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft geltend macht.
Günter F***** weist nämlich zwei gerichtliche Verurteilungen jeweils durch das Landesgericht für Strafsachen Graz auf, und zwar vom 10. Juni 1994, GZ 5 E Vr 420/94-56, wegen der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und nach § 114 Abs 1 ASVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie vom 18.Mai 1995, GZ 5 Vr 411/95-31, wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wobei er die (unbedingt verhängten) Freiheitsstrafen bis zum 13. August 1996 zur Gänze verbüßt hat. Zuletzt ging er nur unregelmäßig einer Beschäftigung als Aushilfstaxilenker nach.Günter F***** weist nämlich zwei gerichtliche Verurteilungen jeweils durch das Landesgericht für Strafsachen Graz auf, und zwar vom 10. Juni 1994, GZ 5 E römisch fünf r 420/94-56, wegen der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie vom 18.Mai 1995, GZ 5 römisch fünf r 411/95-31, wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wobei er die (unbedingt verhängten) Freiheitsstrafen bis zum 13. August 1996 zur Gänze verbüßt hat. Zuletzt ging er nur unregelmäßig einer Beschäftigung als Aushilfstaxilenker nach.
Das einschlägig getrübte Vorleben und der (mutmaßlich) besonders rasche Rückfall rechtfertigen die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Z 3 lit a) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Z 3 lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.Das einschlägig getrübte Vorleben und der (mutmaßlich) besonders rasche Rückfall rechtfertigen die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Ziffer 3, Litera a,) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Ziffer 3, Litera b,) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.
Bei einer aktuellen Strafdrohung für das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 3 StGB von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (9.Juni 1997) in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit von nicht einmal sechs Monaten keineswegs unangemessen.Bei einer aktuellen Strafdrohung für das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (9.Juni 1997) in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit von nicht einmal sechs Monaten keineswegs unangemessen.
Sonach wurde Günter F***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Sonach wurde Günter F***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.