Soweit der Beschwerdeführer in dieser Mängelrüge die Urteilsfeststellungen bekämpft, er habe den Kontakt zwischen seiner Gattin und Schwarzafrikanern in Bukarest hergestellt, sowie jene, er habe seine Gattin angewiesen, rund 640 Gramm Heroin nach Italien zu bringen und einem Gewährsmann zu übergeben, übersieht er, daß eine Verurteilung "nur" wegen des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG erfolgt und die Strafe nach dieser Gesetzesstelle ausgemessen worden ist. Von dem sich aus dem Urteilssachverhalt allenfalls ergebenden Verbrechen nach § 28 Abs 2 und 4 Z 3 SMG wurde er ohnedies - von der Anklagebehörde unbekämpft - (wenn auch mit nicht nachvollziehbarer Begründung, die ihrem Inhalt nach einen Schuldspruch begründet) rechtskräftig freigesprochen. Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen betreffen daher keinen für die rechtliche Beurteilung der zu überprüfenden Tat oder für den angewendeten Strafsatz wesentlichen Umstand.Soweit der Beschwerdeführer in dieser Mängelrüge die Urteilsfeststellungen bekämpft, er habe den Kontakt zwischen seiner Gattin und Schwarzafrikanern in Bukarest hergestellt, sowie jene, er habe seine Gattin angewiesen, rund 640 Gramm Heroin nach Italien zu bringen und einem Gewährsmann zu übergeben, übersieht er, daß eine Verurteilung "nur" wegen des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG erfolgt und die Strafe nach dieser Gesetzesstelle ausgemessen worden ist. Von dem sich aus dem Urteilssachverhalt allenfalls ergebenden Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und 4 Ziffer 3, SMG wurde er ohnedies - von der Anklagebehörde unbekämpft - (wenn auch mit nicht nachvollziehbarer Begründung, die ihrem Inhalt nach einen Schuldspruch begründet) rechtskräftig freigesprochen. Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen betreffen daher keinen für die rechtliche Beurteilung der zu überprüfenden Tat oder für den angewendeten Strafsatz wesentlichen Umstand.
Entgegen den weiteren Rechtsmittelausführungen wurde die subjektive Tatseite sehr wohl ausdrücklich festgestellt (US 5 und 7) und auch denkrichtig sowie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend begründet (US 7).
Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, die Aussage des Zeugen Frank A***** sei im Urteil gänzlich unberücksichtigt geblieben; dadurch wäre die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** erschüttert worden.
Dem ist zu erwidern, daß die Bekundungen dieser Zeugin vom Schöffengericht nicht zur Untermauerung seines Schuldspruches herangezogen wurden, sondern nur für jenen (für die zu beurteilende Schuldfrage nicht wesentlichen) Teil der Entscheidungsgründe, welcher die Suchtgiftgeschäfte der verstorbenen Ehegattin des Rechtsmittelwerbers betrifft. Zu den verurteilten Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG hat der Zeuge A***** keine Angaben gemacht (ON 45 iVm S 65), sodaß deren Erörterung im angefochtenen Urteil nicht geboten war.Dem ist zu erwidern, daß die Bekundungen dieser Zeugin vom Schöffengericht nicht zur Untermauerung seines Schuldspruches herangezogen wurden, sondern nur für jenen (für die zu beurteilende Schuldfrage nicht wesentlichen) Teil der Entscheidungsgründe, welcher die Suchtgiftgeschäfte der verstorbenen Ehegattin des Rechtsmittelwerbers betrifft. Zu den verurteilten Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG hat der Zeuge A***** keine Angaben gemacht (ON 45 in Verbindung mit S 65), sodaß deren Erörterung im angefochtenen Urteil nicht geboten war.
Ein formeller Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.