Der Rekurs ist, soweit er Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen, im übrigen ist er im Sinn der Abänderung (Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung) berechtigt.
1. Soweit die Antragsgegnerin Nichtigkeit des Verfahrens infolge angeblichen Ausschlusses vom rechtlichen Gehör iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend macht, die darin gelegen sein soll, daß sie von der bevorstehenden Vernehmung des Prokuristen der Antragstellerin als Auskunftsperson nicht in Kenntnis gesetzt und ihr nicht einmal das hierüber aufgenommene Protokoll zur Stellungnahme übersendet worden sei - eine Vorgangsweise die nach ihrer Meinung im Lichte der neuen Judikatur zur Bekämpfung der Beweiswürdigung im Provisorialverfahren nicht mit Art 6 MRK vereinbar sei; nach ihrer Meinung müsse ihr in jedem Fall die Möglichkeit zur kontradiktorischen Mitwirkung an jeder Aussage gewährt werden -, ist ihr zu erwidern, daß sich das Verfahren vor dem Kartellgericht nach dem Verfahren außer Streitsachen richtet (§ 43 KartG), in welchem eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines allfälligen Antragsgegners grundsätzlich nicht vorgesehen ist, und daß Art 6 MRK auf einstweilige Verfügungen keine Anwendung findet (RdW 1989, 333 ua). So ist das Gericht zB nicht verpflichtet, der gefährdeten Partei die Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu einer Gegenäußerung zuzustellen (MuR 1989, 145). Daraus folgt, daß die Unterlassung der Ladung der Antragsgegnerin zur Einvernahme einer Auskunftsperson oder die Unterlassung der Zusendung des Protokolles über die Einvernahme einer solchen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen kann. Das Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist ein besonderes Eilverfahren, welches darauf abzielt, einer gefährdeten Partei raschen Rechtsschutz zu gewähren. Zur Wahrung aller Rechte gemäß Art 6 MRK ist das Hauptverfahren vorgesehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß eine Überprüfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, sofern der Erstrichter den Sachverhalt aufgrund von vor ihm abgelegten Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angesehen hat. Der Grund liegt darin, daß das Rechtsmittelgericht selbst Zeugen oder Parteien nicht einvernehmen kann (OGH verst Senat ÖBl 1993, 259; für das Kartellverfahren ÖBl 1998, 261 und 309).1. Soweit die Antragsgegnerin Nichtigkeit des Verfahrens infolge angeblichen Ausschlusses vom rechtlichen Gehör iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend macht, die darin gelegen sein soll, daß sie von der bevorstehenden Vernehmung des Prokuristen der Antragstellerin als Auskunftsperson nicht in Kenntnis gesetzt und ihr nicht einmal das hierüber aufgenommene Protokoll zur Stellungnahme übersendet worden sei - eine Vorgangsweise die nach ihrer Meinung im Lichte der neuen Judikatur zur Bekämpfung der Beweiswürdigung im Provisorialverfahren nicht mit Artikel 6, MRK vereinbar sei; nach ihrer Meinung müsse ihr in jedem Fall die Möglichkeit zur kontradiktorischen Mitwirkung an jeder Aussage gewährt werden -, ist ihr zu erwidern, daß sich das Verfahren vor dem Kartellgericht nach dem Verfahren außer Streitsachen richtet (Paragraph 43, KartG), in welchem eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines allfälligen Antragsgegners grundsätzlich nicht vorgesehen ist, und daß Artikel 6, MRK auf einstweilige Verfügungen keine Anwendung findet (RdW 1989, 333 ua). So ist das Gericht zB nicht verpflichtet, der gefährdeten Partei die Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu einer Gegenäußerung zuzustellen (MuR 1989, 145). Daraus folgt, daß die Unterlassung der Ladung der Antragsgegnerin zur Einvernahme einer Auskunftsperson oder die Unterlassung der Zusendung des Protokolles über die Einvernahme einer solchen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen kann. Das Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist ein besonderes Eilverfahren, welches darauf abzielt, einer gefährdeten Partei raschen Rechtsschutz zu gewähren. Zur Wahrung aller Rechte gemäß Artikel 6, MRK ist das Hauptverfahren vorgesehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß eine Überprüfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, sofern der Erstrichter den Sachverhalt aufgrund von vor ihm abgelegten Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angesehen hat. Der Grund liegt darin, daß das Rechtsmittelgericht selbst Zeugen oder Parteien nicht einvernehmen kann (OGH verst Senat ÖBl 1993, 259; für das Kartellverfahren ÖBl 1998, 261 und 309).
2. Daß die Antragsgegnerin ein marktbeherrschendes Unternehmen auch iSd KartG ist, ist durch die zitierten Bescheide der Telekom-Control-Kommission und die dort festgestellten extrem hohen Marktanteile (Z 1/97; M 1/98; Z 5/98) jedenfalls für das Provisorialverfahren ausreichend bescheinigt, auch wenn sich die Begriffsbestimmung in § 33 TKG nicht mit der des § 34 KartG deckt, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf die Argumente der Rechtsmittelwerberin erübrigt.2. Daß die Antragsgegnerin ein marktbeherrschendes Unternehmen auch iSd KartG ist, ist durch die zitierten Bescheide der Telekom-Control-Kommission und die dort festgestellten extrem hohen Marktanteile (Ziffer eins /, 97,; M 1/98; Ziffer 5 /, 98,) jedenfalls für das Provisorialverfahren ausreichend bescheinigt, auch wenn sich die Begriffsbestimmung in Paragraph 33, TKG nicht mit der des Paragraph 34, KartG deckt, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf die Argumente der Rechtsmittelwerberin erübrigt.
3. Es ist daher zu prüfen, ob der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bescheinigt ist (§ 52 Abs 2 iVm § 35 KartG). Eine solche Anspruchsbescheinigung ist weiterhin erforderlich; die KartG-Nov 1993 hat auf Anregung des Obersten Gerichtshofes nur die Notwendigkeit einer Gefahrenbescheinigung wegen der regelmäßigen Offenkundigkeit der Gefahr beseitigt (RV BlgNR 18. GP 22; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 240).3. Es ist daher zu prüfen, ob der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bescheinigt ist (Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, KartG). Eine solche Anspruchsbescheinigung ist weiterhin erforderlich; die KartG-Nov 1993 hat auf Anregung des Obersten Gerichtshofes nur die Notwendigkeit einer Gefahrenbescheinigung wegen der regelmäßigen Offenkundigkeit der Gefahr beseitigt Regierungsvorlage BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 22; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 240).
Kernpunkt der Argumentation des Erstgerichtes ist, die einstweilige Verfügung nach § 52 Abs 2 KartG sei zu erlassen gewesen, weil das TKG einstweilige Verfügungen nicht vorsehe und dringender Handlungsbedarf bestehe, auch wenn sich die Antragstellerin diesen selbst zuzuschreiben habe, weil sie nicht rechtzeitig einen Antrag nach § 41 Abs 2 TKG gestellt habe.Kernpunkt der Argumentation des Erstgerichtes ist, die einstweilige Verfügung nach Paragraph 52, Absatz 2, KartG sei zu erlassen gewesen, weil das TKG einstweilige Verfügungen nicht vorsehe und dringender Handlungsbedarf bestehe, auch wenn sich die Antragstellerin diesen selbst zuzuschreiben habe, weil sie nicht rechtzeitig einen Antrag nach Paragraph 41, Absatz 2, TKG gestellt habe.
Zum besseren Verständnis empfiehlt sich, vorerst das System das TKG auf dem Gebiet der Wettbewerbsregulierung (§§ 32 ff TKG) darzustellen.Zum besseren Verständnis empfiehlt sich, vorerst das System das TKG auf dem Gebiet der Wettbewerbsregulierung (Paragraphen 32, ff TKG) darzustellen.
Der diesbezügliche fünfte Abschnitt des TKG enthält ua Vorschriften, die den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abstellen oder einen solchen vorbeugen sollen sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzuganges (§ 32 Abs 1 Z 3 und 4 TKG).Der diesbezügliche fünfte Abschnitt des TKG enthält ua Vorschriften, die den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abstellen oder einen solchen vorbeugen sollen sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzuganges (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 TKG).
Gemäß § 34 TKG ist letzterer dadurch sicherzustellen, daß ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen hat, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt (Abs 1). Verstößt ein solcher Anbieter gegen Abs 1, kann ihm die Regulierungsbehörde ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt (Abs 3). Ein solcher Mißbrauch wird vermutet, wenn er sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingung ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt (Abs 4).Gemäß Paragraph 34, TKG ist letzterer dadurch sicherzustellen, daß ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen hat, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt (Absatz eins,). Verstößt ein solcher Anbieter gegen Absatz eins,, kann ihm die Regulierungsbehörde ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt (Absatz 3,). Ein solcher Mißbrauch wird vermutet, wenn er sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingung ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt (Absatz 4,).
Im folgenden (§§ 37, 38 TKG) wird festgelegt, daß ein solcher marktbeherrschender Betreiber eines Telekommunikationsnetzes anderen Nutzern den Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz ermöglichen muß (§ 37 Abs 1 TKG) und welche Leistungen die Zusammenschaltung mindestens umfassen muß (§ 38 TKG).Im folgenden (Paragraphen 37, 38, TKG) wird festgelegt, daß ein solcher marktbeherrschender Betreiber eines Telekommunikationsnetzes anderen Nutzern den Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz ermöglichen muß (Paragraph 37, Absatz eins, TKG) und welche Leistungen die Zusammenschaltung mindestens umfassen muß (Paragraph 38, TKG).
§ 41 TKG regelt, wie es zu Abschlüssen über die Zusammenschaltung zu kommen hat. Diese Bestimmung gilt für alle Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Grundsätzlich sind Zusammenschaltungen mit den Mitteln des Privatrechts herbeizuführen; es sind also Verträge abzuschließen. Hiezu sieht § 41 Abs 1 TKG vor, daß jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verpflichtet ist, anderen Betreibern solcher Netze auf Anfrage ein Anbot auf Zusammenschaltung abzugeben. Kommt eine solche Vereinbarung binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) anrufen (Abs 2). Diese hat in einem Schlichtungsverfahren als Art Schiedsrichter (RV 759 Blg NR 20. GP, 51) nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden; diese Frist kann von der Regulierungsbehörde höchstens um vier Wochen verlängert werden (Abs 3), sodaß spätestens zehn Wochen nach Anrufung der Regulierungsbehörde eine endgültige Entscheidung vorliegen muß, weil gegen deren Entscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (§ 115 Abs 2 TKG iVm Art 133 Z 4 B-VG).Paragraph 41, TKG regelt, wie es zu Abschlüssen über die Zusammenschaltung zu kommen hat. Diese Bestimmung gilt für alle Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Grundsätzlich sind Zusammenschaltungen mit den Mitteln des Privatrechts herbeizuführen; es sind also Verträge abzuschließen. Hiezu sieht Paragraph 41, Absatz eins, TKG vor, daß jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verpflichtet ist, anderen Betreibern solcher Netze auf Anfrage ein Anbot auf Zusammenschaltung abzugeben. Kommt eine solche Vereinbarung binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) anrufen (Absatz 2,). Diese hat in einem Schlichtungsverfahren als Art Schiedsrichter Regierungsvorlage 759 Blg NR 20. GP, 51) nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden; diese Frist kann von der Regulierungsbehörde höchstens um vier Wochen verlängert werden (Absatz 3,), sodaß spätestens zehn Wochen nach Anrufung der Regulierungsbehörde eine endgültige Entscheidung vorliegen muß, weil gegen deren Entscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Paragraph 115, Absatz 2, TKG in Verbindung mit Artikel 133, Ziffer 4, B-VG).
Entsprechend der RL 90/387/EWG findet der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmungen Anwendung (Abs 3 letzter Satz). Das bedeutet, daß dann, wenn die Regulierungsbehörde Zusammenschaltungsvereinbarungen ersetzt, für die ein marktbeherrschendes Unternehmen ein Anbot abzugeben hat, nicht nur - wie bei der nachträglichen Überprüfung der Vereinbarungen marktbeherrschender Unternehmen nach § 34 TKG - die Nichtdiskriminierung zu überprüfen ist, sondern auch die Entgelte "kostenorientiert" festzulegen sind und die marktbeherrschenden Unternehmen verpflichtet sind, ihre Kostenrechnung offenzulegen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (vgl §§ 45, 46 TKG).Entsprechend der RL 90/387/EWG findet der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmungen Anwendung (Absatz 3, letzter Satz). Das bedeutet, daß dann, wenn die Regulierungsbehörde Zusammenschaltungsvereinbarungen ersetzt, für die ein marktbeherrschendes Unternehmen ein Anbot abzugeben hat, nicht nur - wie bei der nachträglichen Überprüfung der Vereinbarungen marktbeherrschender Unternehmen nach Paragraph 34, TKG - die Nichtdiskriminierung zu überprüfen ist, sondern auch die Entgelte "kostenorientiert" festzulegen sind und die marktbeherrschenden Unternehmen verpflichtet sind, ihre Kostenrechnung offenzulegen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren vergleiche Paragraphen 45, 46, TKG).
Es ist daher verständlich, daß die Antragstellerin ihrerseits die von ihr nachgefragten Sonderdienste der Antragsgegnerin als Zusammenschaltleistungen iSd TKG gewertet wissen will, weil sie dann die Entgelte hiefür nur "kostenorientiert" zu leisten hat, die marktbeherrschende Antragsgegnerin diese Sonderdienste aus gerade diesem Grund aber nicht den Regeln über die Zusammenschaltung unterworfen wissen will.
Der für die Klärung dieser Frage primär vorgesehene - und zeitlich auch durchaus beschreitbare - Weg wäre gewesen, nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Antragsgegnerin im Frühsommer 1998 die Regulierungsbehörde anzurufen und eine Entscheidung iSd § 41 Abs 3 TKG zu begehren. Diesen Weg hat die Antragstellerin aber vorerst nicht beschritten. Weil sie an einem schnellen Vertragsabschluß mit der Antragsgegnerin interessiert war, sich aber dennoch die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung der Verträge durch die Regulierungsbehörde auch im Hinblick auf die Kostenorientiertheit offenhalten wollte, kam sie auf die Idee, die Antragsgegnerin zur Vereinbarung der oben wiedergegebenen "Öffnungsklausel" im Sinn der Ausführungen der Regulierungsbehörde im Fall Z 1/97 (S 23 ff) zu veranlassen; auch hierüber kam keine Einigung mit der Antragsgegnerin zustande.Der für die Klärung dieser Frage primär vorgesehene - und zeitlich auch durchaus beschreitbare - Weg wäre gewesen, nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Antragsgegnerin im Frühsommer 1998 die Regulierungsbehörde anzurufen und eine Entscheidung iSd Paragraph 41, Absatz 3, TKG zu begehren. Diesen Weg hat die Antragstellerin aber vorerst nicht beschritten. Weil sie an einem schnellen Vertragsabschluß mit der Antragsgegnerin interessiert war, sich aber dennoch die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung der Verträge durch die Regulierungsbehörde auch im Hinblick auf die Kostenorientiertheit offenhalten wollte, kam sie auf die Idee, die Antragsgegnerin zur Vereinbarung der oben wiedergegebenen "Öffnungsklausel" im Sinn der Ausführungen der Regulierungsbehörde im Fall Ziffer eins /, 97, (S 23 ff) zu veranlassen; auch hierüber kam keine Einigung mit der Antragsgegnerin zustande.
Schließlich beantragte die Antragstellerin Mitte September 1998 bei der Regulierungsbehörde, es möge angeordnet werden, daß in die mit der Antragsgegnerin künftig zu schließenden Verträge eine derartige Klausel aufgenommen werde. Diesen an sich zulässigen Antrag lehnte die Regulierungsbehörde zwischenzeitig mit Bescheid vom 26. 11. 1998, Z 8/98, mit der Begründung ab, daß die beantragte Teilanordnung lediglich der Festlegung einer einzelnen Vertragsklausel, die noch dazu eine bloße Nebenabrede beträfe, bezwecke und nicht geeignet wäre, eine vertragliche Vereinbarung über die Zusammenschaltung zu ersetzen, weil die sonstigen Vertragsteile zwar erörtert, jedoch kein Konsens darüber hergestellt wurde, daß diese Entwürfe unabhängig von der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Öffnungsklausel zwischen ihnen als vereinbart gelten sollten. Hierauf stellte die Antragstellerin doch am 4. 12. 1998 den schon im Sommer 1998 - also beinahe ein halbes Jahr früher - möglichen Antrag auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung über den die Regulierungsbehörde bereits mit Bescheid vom 9. 2. 1999 (Z 12/98) im wesentlichen antragsgemäß entschied: die gewünschten Sonderdienste unterliegen demnach den Regeln über die Zusammenschaltung iSd TKG; die hiefür zu entrichtenden Entgelte wurden festgelegt und der Antragstellerin die gewünschte Öffnungsklausel ab 30. 9. 1999 für die Zeit ab 1. 1. 2000 zugebilligt (S 14, 83 f des Bescheides.Schließlich beantragte die Antragstellerin Mitte September 1998 bei der Regulierungsbehörde, es möge angeordnet werden, daß in die mit der Antragsgegnerin künftig zu schließenden Verträge eine derartige Klausel aufgenommen werde. Diesen an sich zulässigen Antrag lehnte die Regulierungsbehörde zwischenzeitig mit Bescheid vom 26. 11. 1998, Ziffer 8 /, 98,, mit der Begründung ab, daß die beantragte Teilanordnung lediglich der Festlegung einer einzelnen Vertragsklausel, die noch dazu eine bloße Nebenabrede beträfe, bezwecke und nicht geeignet wäre, eine vertragliche Vereinbarung über die Zusammenschaltung zu ersetzen, weil die sonstigen Vertragsteile zwar erörtert, jedoch kein Konsens darüber hergestellt wurde, daß diese Entwürfe unabhängig von der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Öffnungsklausel zwischen ihnen als vereinbart gelten sollten. Hierauf stellte die Antragstellerin doch am 4. 12. 1998 den schon im Sommer 1998 - also beinahe ein halbes Jahr früher - möglichen Antrag auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung über den die Regulierungsbehörde bereits mit Bescheid vom 9. 2. 1999 (Ziffer 12 /, 98,) im wesentlichen antragsgemäß entschied: die gewünschten Sonderdienste unterliegen demnach den Regeln über die Zusammenschaltung iSd TKG; die hiefür zu entrichtenden Entgelte wurden festgelegt und der Antragstellerin die gewünschte Öffnungsklausel ab 30. 9. 1999 für die Zeit ab 1. 1. 2000 zugebilligt (S 14, 83 f des Bescheides.
Unter diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der wenige Tage nach der ersten Anrufung der Telekom-Control-Kommission an das Kartellgericht gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 52 Abs 2 iVm § 35 KartG zulässig und berechtigt ist.Unter diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der wenige Tage nach der ersten Anrufung der Telekom-Control-Kommission an das Kartellgericht gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, KartG zulässig und berechtigt ist.
§ 32 Abs 2 TKG sieht vor, daß die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes unberührt bleiben.Paragraph 32, Absatz 2, TKG sieht vor, daß die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes unberührt bleiben.
Glas/Vartian (Handbuch Telekommunikationsrecht 113) führen zum Verhältnis TKG und KartG lediglich aus, daß die Parallelgeltung von sektorspezifischen und allgemeinem Wettbewerbsrecht grundsätzlich dann zu Schwierigkeit führen könne, wenn dieselbe Materie unterschiedlich geregelt werde. Eine Regelung, wonach das allgemeine Kartellrecht nur gelte, wenn die sektorenspezifischen Bestimmungen keine Spezialnormen enthielten, sei nicht vorgesehen. Eingehender befaßt sich Tahedl (Kartellrechtlicher Kontrahierungszwang für marktbeherrschende Telekommunikationsunternehmen, ÖBl 1997, 107 ff [112 f] mit diesem Problem; diesbezüglich sind seine Ausführungen zum Entwurf des TKG durchaus aktuell. Der Oberste Gerichtshof teilt seine dort näher begründete Ansicht, daß aus § 32 Abs 2 TKG abgeleitet werden muß, daß bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Mißbrauchsverfahren nach § 35 KartG (einschließlich der vorläufigen Abstellung eines Mißbrauchs durch einstweilige Verfügung nach § 52 Abs 2 KartG) unabhängig von der Möglichkeit, Mißbräuche nach dem TKG abstellen zu lassen, geführt werden können, auch wenn dies zu teilweise überlappenden Verfahren führt (vgl auch die sich teilweise überschneidenden Verfahren nach § 35 KartG und dem UWG). Diese Meinung teilt auch Schroeder (Telekommunikationsgesetz und GWB, WuW 1999, 14 ff) in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung des § 2 Abs 3 dTKG. Zwar vertritt Möschel (in FIW-Schriftenreihe Heft 177, Multimedia: Kommunikation ohne Grenzen - Grenzenloser Wettbewerb? 53 f [54 f]) dazu zusammengefaßt die These von einer Spezialität des TKG im Verhältnis zum GWB, sodaß letztlich allgemeines Wettbewerbsrecht und insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen subsidiär immer dann Anwendung finde, wenn keine Spezialregelung getroffen sei. Gegen die Richtigkeit dieser These spricht die Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich (ABl C 76/9 vom 11. 3. 1997, 9 ff), die zwar nicht bindend ist, aber ihre grundsätzliche Haltung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Praktiken im Telekommunikationsbereich zum Ausdruck bringt. Die Kommission ist entschlossen, Zugangs- bzw Zusammenschaltungsverweigerungen marktmächtiger Telekommunikationsunternehmen auch nach wettbewerbs- bzw kartellrechtlichen Maßstäben zu beurteilen und die entsprechenden Verpflichtungen konkret durchzusetzen, auch wenn unnötige Überschneidungen von Verfahren tunlichst vermieden werden sollen (vgl dazu näheres Tahedl aaO 115 f).Glas/Vartian (Handbuch Telekommunikationsrecht 113) führen zum Verhältnis TKG und KartG lediglich aus, daß die Parallelgeltung von sektorspezifischen und allgemeinem Wettbewerbsrecht grundsätzlich dann zu Schwierigkeit führen könne, wenn dieselbe Materie unterschiedlich geregelt werde. Eine Regelung, wonach das allgemeine Kartellrecht nur gelte, wenn die sektorenspezifischen Bestimmungen keine Spezialnormen enthielten, sei nicht vorgesehen. Eingehender befaßt sich Tahedl (Kartellrechtlicher Kontrahierungszwang für marktbeherrschende Telekommunikationsunternehmen, ÖBl 1997, 107 ff [112 f] mit diesem Problem; diesbezüglich sind seine Ausführungen zum Entwurf des TKG durchaus aktuell. Der Oberste Gerichtshof teilt seine dort näher begründete Ansicht, daß aus Paragraph 32, Absatz 2, TKG abgeleitet werden muß, daß bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Mißbrauchsverfahren nach Paragraph 35, KartG (einschließlich der vorläufigen Abstellung eines Mißbrauchs durch einstweilige Verfügung nach Paragraph 52, Absatz 2, KartG) unabhängig von der Möglichkeit, Mißbräuche nach dem TKG abstellen zu lassen, geführt werden können, auch wenn dies zu teilweise überlappenden Verfahren führt vergleiche auch die sich teilweise überschneidenden Verfahren nach Paragraph 35, KartG und dem UWG). Diese Meinung teilt auch Schroeder (Telekommunikationsgesetz und GWB, WuW 1999, 14 ff) in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, dTKG. Zwar vertritt Möschel (in FIW-Schriftenreihe Heft 177, Multimedia: Kommunikation ohne Grenzen - Grenzenloser Wettbewerb? 53 f [54 f]) dazu zusammengefaßt die These von einer Spezialität des TKG im Verhältnis zum GWB, sodaß letztlich allgemeines Wettbewerbsrecht und insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen subsidiär immer dann Anwendung finde, wenn keine Spezialregelung getroffen sei. Gegen die Richtigkeit dieser These spricht die Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich Amtsblatt C 76/9 vom 11. 3. 1997, 9 ff), die zwar nicht bindend ist, aber ihre grundsätzliche Haltung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Praktiken im Telekommunikationsbereich zum Ausdruck bringt. Die Kommission ist entschlossen, Zugangs- bzw Zusammenschaltungsverweigerungen marktmächtiger Telekommunikationsunternehmen auch nach wettbewerbs- bzw kartellrechtlichen Maßstäben zu beurteilen und die entsprechenden Verpflichtungen konkret durchzusetzen, auch wenn unnötige Überschneidungen von Verfahren tunlichst vermieden werden sollen vergleiche dazu näheres Tahedl aaO 115 f).
Die Mißbrauchsbestimmung des § 34 Abs 3 TKG ist prima vista enger formuliert als § 35 KartG. Eine Abstellung des Mißbrauchs ist expressis verbis nur vorgesehen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen gegen den Kontrahierungszwang unter Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung verstößt. Ein derartiger Verstoß wird von der Antragstellerin gar nicht behauptet. Sie geht vielmehr davon aus, daß die Antragsgegnerin bereit sei, mit allen Betreibern Verträge hinsichtlich der Sonderdienste abzuschließen, sie aber in allen ihren Verträgen derartige Öffnungsklauseln ablehne. Sie vertrete gegenüber allen Betreibern den Standpunkt, daß es sich bei den begehrten Zusammenschaltleistungen um keine iSd TKG und der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG handle, daß es aber allen Betreibern, die eine derartige Zusammenschaltung anstreben, freistehe, nach § 41 Abs 2 TKG vorzugehen und von der Regulierungsbehörde diese Frage klären zu lassen. Ob die Weigerung, die strittige Öffnungsklausel in ihre Verträge aufzunehmen, auch gegen § 34 Abs 3 TKG verstoßen könnte (vgl Bescheid der Telekom-Control-Kommission Z 1/97 S 24 vorletzter Abs), ist hier nicht zu untersuchen, weil in diesem kartellrechtlichen Verfahren nur zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen § 35 KartG bescheinigt ist, der die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte.Die Mißbrauchsbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, TKG ist prima vista enger formuliert als Paragraph 35, KartG. Eine Abstellung des Mißbrauchs ist expressis verbis nur vorgesehen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen gegen den Kontrahierungszwang unter Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung verstößt. Ein derartiger Verstoß wird von der Antragstellerin gar nicht behauptet. Sie geht vielmehr davon aus, daß die Antragsgegnerin bereit sei, mit allen Betreibern Verträge hinsichtlich der Sonderdienste abzuschließen, sie aber in allen ihren Verträgen derartige Öffnungsklauseln ablehne. Sie vertrete gegenüber allen Betreibern den Standpunkt, daß es sich bei den begehrten Zusammenschaltleistungen um keine iSd TKG und der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG handle, daß es aber allen Betreibern, die eine derartige Zusammenschaltung anstreben, freistehe, nach Paragraph 41, Absatz 2, TKG vorzugehen und von der Regulierungsbehörde diese Frage klären zu lassen. Ob die Weigerung, die strittige Öffnungsklausel in ihre Verträge aufzunehmen, auch gegen Paragraph 34, Absatz 3, TKG verstoßen könnte vergleiche Bescheid der Telekom-Control-Kommission Ziffer eins /, 97, S 24 vorletzter Abs), ist hier nicht zu untersuchen, weil in diesem kartellrechtlichen Verfahren nur zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen Paragraph 35, KartG bescheinigt ist, der die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte.
Der Mißbrauchsbegriff des § 35 KartG entspricht fast zur Gänze dem des Art 86 EGV. Hier wie dort wird dieser Begriff durch einen inhaltsgleichen Beispielskatalog erläutert. Hier wie dort ist schon aufgrund der sprachlichen Fassung der Bestimmung davon auszugehen, daß es sich bei diesem Katalog nicht um eine abschließende, sondern bloß um eine beispielhafte Konkretisierung handelt. Unter die beispielshaft aufgezählten Fälle ist der behauptete Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin (Weigerung die von der Antragstellerin begehrte Öffnungsklausel freiwillig in ihre Verträge aufzunehmen) jedenfalls nicht zu subsumieren, auch nicht unter die bisher von der Rechtsprechung anerkannten Fälle (näheres siehe Koppensteiner, aaO 231 ff mit vielen Beispielen; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 38 ff; Tahedl,Der Mißbrauchsbegriff des Paragraph 35, KartG entspricht fast zur Gänze dem des Artikel 86, EGV. Hier wie dort wird dieser Begriff durch einen inhaltsgleichen Beispielskatalog erläutert. Hier wie dort ist schon aufgrund der sprachlichen Fassung der Bestimmung davon auszugehen, daß es sich bei diesem Katalog nicht um eine abschließende, sondern bloß um eine beispielhafte Konkretisierung handelt. Unter die beispielshaft aufgezählten Fälle ist der behauptete Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin (Weigerung die von der Antragstellerin begehrte Öffnungsklausel freiwillig in ihre Verträge aufzunehmen) jedenfalls nicht zu subsumieren, auch nicht unter die bisher von der Rechtsprechung anerkannten Fälle (näheres siehe Koppensteiner, aaO 231 ff mit vielen Beispielen; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 38 ff; Tahedl,
Der Mißbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 138 ff). Am ehesten könnte die von der Antragstellerin inkriminierte Weigerung der Aufnahme einer Öffnungsklausel noch unter den Mißbrauch durch Abschlußverweigerung zu angemessenen Bedingungen subsumiert werden, die zur Anordnung eines Vertragsabschlusses zu angemessenen Bedingungen, einschließlich der Anordnung einer einstweiligen Verfügung führen könnte (vgl Tahedl, ÖBl 1997, 112, 114).Der Mißbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 138 ff). Am ehesten könnte die von der Antragstellerin inkriminierte Weigerung der Aufnahme einer Öffnungsklausel noch unter den Mißbrauch durch Abschlußverweigerung zu angemessenen Bedingungen subsumiert werden, die zur Anordnung eines Vertragsabschlusses zu angemessenen Bedingungen, einschließlich der Anordnung einer einstweiligen Verfügung führen könnte vergleiche Tahedl, ÖBl 1997, 112, 114).
Zweck der Mißbrauchsbestimmung ist, konkrete Verhaltensweisen im wirtschaftlichen Wettbewerb, die sich negativ auf dem Markt auswirken können, zu unterbinden. Als mißbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, welche die Strukturen eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist und die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen. Ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt somit ganz allgemein dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluß nimmt, die negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse befürchten läßt. Es ist nicht erforderlich, daß der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, daß der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt". Bei der Prüfung, ob eine mißbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist jedoch stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen (für alle Barfuß/Wollmann/Tahedl 97 f).
Wo Monopolstellungen oder Quasimonopolstellungen vorliegen, wird ein Kontrahierungszwang teilweise gesetzlich angeordnet (Koppensteiner aaO 244). Ein solcher Fall liegt hier vor. § 41 TKG sieht einen Kontrahierungszwang bei Zusammenschaltungen ganz allgemein, unabhängig von einer marktbeherrschenden Stellung vor und regelt genau, wie vorzugehen ist, wenn sich die Betreiber nicht vertraglich einigen können (siehe oben). Dieses Verfahren ist äußerst straff und effektiv ausgestaltet (§ 41 Abs 3 TKG). Eine Entscheidung der Regulierungsbehörde hat binnen kürzester Zeit (6, bei Verlängerung höchstens 10 Wochen ab Anrufung) zu erfolgen und unterliegt keinem weiteren Rechtszug (§ 115 Abs 2 TKG iVm Art 133 Z 4 B-VG). Wenn auch das TKG - wohl aus guten Gründen, die in der Natur der hier zu treffenden Anordnungen liegen - keine einstweiligen Maßnahmen vorsieht, hat es ein so straffes Verfahren geschaffen, welches eine Entscheidung in so kurzer Zeit herbeiführt, daß einstweilige Verfügungen nach dem KartG, nur weil es der Bewerber "eilig" hat, an sich unnötig sind.Wo Monopolstellungen oder Quasimonopolstellungen vorliegen, wird ein Kontrahierungszwang teilweise gesetzlich angeordnet (Koppensteiner aaO 244). Ein solcher Fall liegt hier vor. Paragraph 41, TKG sieht einen Kontrahierungszwang bei Zusammenschaltungen ganz allgemein, unabhängig von einer marktbeherrschenden Stellung vor und regelt genau, wie vorzugehen ist, wenn sich die Betreiber nicht vertraglich einigen können (siehe oben). Dieses Verfahren ist äußerst straff und effektiv ausgestaltet (Paragraph 41, Absatz 3, TKG). Eine Entscheidung der Regulierungsbehörde hat binnen kürzester Zeit (6, bei Verlängerung höchstens 10 Wochen ab Anrufung) zu erfolgen und unterliegt keinem weiteren Rechtszug (Paragraph 115, Absatz 2, TKG in Verbindung mit Artikel 133, Ziffer 4, B-VG). Wenn auch das TKG - wohl aus guten Gründen, die in der Natur der hier zu treffenden Anordnungen liegen - keine einstweiligen Maßnahmen vorsieht, hat es ein so straffes Verfahren geschaffen, welches eine Entscheidung in so kurzer Zeit herbeiführt, daß einstweilige Verfügungen nach dem KartG, nur weil es der Bewerber "eilig" hat, an sich unnötig sind.
Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin ganz alleine selbst zuzuschreiben, daß sie in Zeitnot gekommen ist. Abgesehen davon, daß sie bei Beginn ihrer Werbekampagne den absehbaren Zeitfaktor hätte leicht berücksichtigen können, wäre ihr selbst bei dem von ihr ins Auge gefaßten Betriebstermin möglich gewesen, eine entsprechende Entscheidung der Regulierungsbehörde herbeizuführen, wenn sie die in § 41 TKG vorgesehene Vorgangsweise eingehalten und sich nicht auf Nebengeleise begeben hätte. Wie sich im vorliegenden Fall deutlich zeigt, entschied die Regulierungsbehörde über den dort gestellten Parallelantrag nach dem TKG weit schneller als es in einem zweiinstanzlichen Kartellverfahren schon aufgrund der jeweils vierwöchentlichen Rekurs- und Gegenäußerungsfrist (§ 53 Abs 2 KartG) je geschehen kann. Eine kartellrechtlich relevante Zwangslage könnte nur dann vorliegen, wenn bescheinigt wäre, daß die Antragsgegnerin diese von der Antragstellerin selbst herbeigeführte Drucksituation mißbräuchlich ausgenützt hat. Dazu bedarf es aber, wie erwähnt, einer Interessensabwägung.Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin ganz alleine selbst zuzuschreiben, daß sie in Zeitnot gekommen ist. Abgesehen davon, daß sie bei Beginn ihrer Werbekampagne den absehbaren Zeitfaktor hätte leicht berücksichtigen können, wäre ihr selbst bei dem von ihr ins Auge gefaßten Betriebstermin möglich gewesen, eine entsprechende Entscheidung der Regulierungsbehörde herbeizuführen, wenn sie die in Paragraph 41, TKG vorgesehene Vorgangsweise eingehalten und sich nicht auf Nebengeleise begeben hätte. Wie sich im vorliegenden Fall deutlich zeigt, entschied die Regulierungsbehörde über den dort gestellten Parallelantrag nach dem TKG weit schneller als es in einem zweiinstanzlichen Kartellverfahren schon aufgrund der jeweils vierwöchentlichen Rekurs- und Gegenäußerungsfrist (Paragraph 53, Absatz 2, KartG) je geschehen kann. Eine kartellrechtlich relevante Zwangslage könnte nur dann vorliegen, wenn bescheinigt wäre, daß die Antragsgegnerin diese von der Antragstellerin selbst herbeigeführte Drucksituation mißbräuchlich ausgenützt hat. Dazu bedarf es aber, wie erwähnt, einer Interessensabwägung.
Es sind die Interessen der Antragsgegnerin, die zu ihrer Weigerung führen, die begehrte Öffnungsklausel freiwillig in ihre Verträge aufzunehmen, zu berücksichtigen und gegen die Interessen der Antragstellerin abzuwägen. Würde die Antragsgegnerin freiwillig - oder mit den Mitteln des Kartellrechts gezwungen - die begehrte Öffnungsklausel in ihre Verträge aufnehmen, hätte sie sich auf Dauer ihres Rechtsstandpunkts begeben, daß die begehrten Sonderdienste nicht einer Prüfung der Kostenorientiertheit durch die Regulierungsbehörde unterliegen, weil sie sich durch diese Klausel freiwillig - oder mittels Anordnung durch das Kartellgericht - einer solchen Kontrolle unterwerfen würde. Wenn sich die Antragsgegnerin weigert, eine solche Öffnungsklausel in ihre Verträge aufzunehmen, und die Antragstellerin auf das vorgesehene und dieser auch zeitlich zumutbare Verfahren nach § 41 TKG verweist, ist das das gute Recht jedes Betreibers eines Telekommunikationsnetzes: In diesem Verfahren kann, ohne daß die Antragsgegnerin bereits präjudiziert wäre, geklärt werden, ob die begehrten Sonderdienste den Regeln über die Zusammenschaltung nach dem TKG unterliegen und daher eine kostenorientierte Festlegung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen hat, und im Sinne des Bescheides der Telekom-Control-Kommission, Z 1/97 S 24, versucht werden, die Überprüfung der kostenorientierten Festlegung der Entgelte auf einen späteren Zeitpunkt verschieben zu lassen.Es sind die Interessen der Antragsgegnerin, die zu ihrer Weigerung führen, die begehrte Öffnungsklausel freiwillig in ihre Verträge aufzunehmen, zu berücksichtigen und gegen die Interessen der Antragstellerin abzuwägen. Würde die Antragsgegnerin freiwillig - oder mit den Mitteln des Kartellrechts gezwungen - die begehrte Öffnungsklausel in ihre Verträge aufnehmen, hätte sie sich auf Dauer ihres Rechtsstandpunkts begeben, daß die begehrten Sonderdienste nicht einer Prüfung der Kostenorientiertheit durch die Regulierungsbehörde unterliegen, weil sie sich durch diese Klausel freiwillig - oder mittels Anordnung durch das Kartellgericht - einer solchen Kontrolle unterwerfen würde. Wenn sich die Antragsgegnerin weigert, eine solche Öffnungsklausel in ihre Verträge aufzunehmen, und die Antragstellerin auf das vorgesehene und dieser auch zeitlich zumutbare Verfahren nach Paragraph 41, TKG verweist, ist das das gute Recht jedes Betreibers eines Telekommunikationsnetzes: In diesem Verfahren kann, ohne daß die Antragsgegnerin bereits präjudiziert wäre, geklärt werden, ob die begehrten Sonderdienste den Regeln über die Zusammenschaltung nach dem TKG unterliegen und daher eine kostenorientierte Festlegung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen hat, und im Sinne des Bescheides der Telekom-Control-Kommission, Ziffer eins /, 97, S 24, versucht werden, die Überprüfung der kostenorientierten Festlegung der Entgelte auf einen späteren Zeitpunkt verschieben zu lassen.
Stellt man die dargestellten Interessen gegenüber, muß im vorliegenden Fall die Interessensabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin ausfallen: Sie konnte gewichtige Gründe für ihre Weigerung bescheinigen, denen keine gleich wichtigen der Antragstellerin gegenüberstehen. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß es der Antragstellerin nicht gelungen ist, einen Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin zu bescheinigen.
4. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren im Rekurs erhobenen Einwände und sonstigen Bedenken (vgl die Begründung des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 26. 11. 1998, Z 8/98) gegen die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in der beantragten oder erlassenen Form einzugehen.4. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren im Rekurs erhobenen Einwände und sonstigen Bedenken vergleiche die Begründung des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 26. 11. 1998, Ziffer 8 /, 98,) gegen die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in der beantragten oder erlassenen Form einzugehen.
Der angefochtene Beschluß war daher spruchgemäß abzuändern und der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Unterliegt die gefährdete Partei, dann ist das Provisorialverfahren als ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit anzusehen, bezüglich dessen nicht § 393 EO, sondern § 45 KartG iVm §§ 402, 78 EO, §§ 40 ff ZPO zur Anwendung kommt (MGA EO12 § 393/E 7 ff), sodaß die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen hat.Unterliegt die gefährdete Partei, dann ist das Provisorialverfahren als ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit anzusehen, bezüglich dessen nicht Paragraph 393, EO, sondern Paragraph 45, KartG in Verbindung mit Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 40, ff ZPO zur Anwendung kommt (MGA EO12 Paragraph 393 /, E, 7 ff), sodaß die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen hat.