Begründung:
Die Ersteinschreiterin zeigte den Erwerb von 51 %, die Zweiteinschreiterin den Erwerb von 49 % der Geschäftsanteile an der I***** GmbH, Berlin, vorsorglich an. Hiezu wurde vorgebracht, die Zweiteinschreiterin sei eine 97 %ige Tochtergesellschaft der M***** Aktiengesellschaft, Wien. Der Zusammenschluß betreffe eine Gesellschaft, die ausschließlich in Deutschland tätig sei. Der Zusammenschluß habe keinerlei Auswirkungen auf den österreichischen Markt. Es seien auch keine für den österreichischen Markt relevanten Ressourcen erworben worden und es würden auch keine Arbeitskräfte aus Deutschland in Österreich eingesetzt.
Die Anmeldung wurde den Amtsparteien zugestellt; diese stellten keinen Prüfungsantrag.
Der Vorsitzende des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien faßte den nunmehr angefochtenen Beschluß ON 8, in welchem er aussprach, daß sich der angemeldete Zusammenschluß "nicht zu einer Eintragung in das Kartellregister eigne". Er begründete diesen Ausspruch damit, daß sich der Zusammenschluß zwar auch in Österreich verwirklicht habe, weil zumindest ein mittelbar beteiligtes Unternehmen, nämlich die M***** Aktiengesellschaft, Wien, ihren Sitz in Österreich habe. § 6 Abs 1 KartG schließe daher die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes und das Einschreiten des Kartellgerichtes nicht aus. Indes sei gemäß § 6 Abs 2 KartG das Kartellgesetz vorbehaltlich des § 7 KartG nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirke. Da das erworbene Unternehmen keine Leistungen in Österreich erbringe und auch nicht erkennbar sei, das für den inländischen Markt relevante Ressourcen erworben worden seien, könne von keiner Inlandswirkung ausgegangen werden.Der Vorsitzende des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien faßte den nunmehr angefochtenen Beschluß ON 8, in welchem er aussprach, daß sich der angemeldete Zusammenschluß "nicht zu einer Eintragung in das Kartellregister eigne". Er begründete diesen Ausspruch damit, daß sich der Zusammenschluß zwar auch in Österreich verwirklicht habe, weil zumindest ein mittelbar beteiligtes Unternehmen, nämlich die M***** Aktiengesellschaft, Wien, ihren Sitz in Österreich habe. Paragraph 6, Absatz eins, KartG schließe daher die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes und das Einschreiten des Kartellgerichtes nicht aus. Indes sei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, KartG das Kartellgesetz vorbehaltlich des Paragraph 7, KartG nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirke. Da das erworbene Unternehmen keine Leistungen in Österreich erbringe und auch nicht erkennbar sei, das für den inländischen Markt relevante Ressourcen erworben worden seien, könne von keiner Inlandswirkung ausgegangen werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Zweiteinschreiterin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Anmeldung des Zusammenschlusses zurückgewiesen werde. Die Rekurswerberin meint, daß das Kartellgericht mit der gewählten Vorgangsweise keine Sachentscheidung getroffen habe, die im Kartellgesetz vorgesehen wäre. Bejahe das Kartellgericht seine Zuständigkeit für die Zusammenschlußkontrolle, weil ein im Inland "verwirklichter" Zusammenschluß vorliege, dann hätte es wohl eine Bestätigung im Sinn des § 42 b Abs 1 KartG auszustellen und den Zusammenschluß in das Kartellregister einzutragen gehabt. Verneine das Kartellgericht hingegen seine Zuständigkeit, dann wäre die Zusammenschlußanmeldung zurückzuweisen und nicht bloß festzustellen, daß sich der Zusammenschluß nicht zur Eintragung in das Kartellregister eigne. Nach Ansicht der Rekurswerberin sei das Kartellgericht für die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses nicht zuständig, sodaß die Anmeldung zurückzuweisen gewesen wäre: Die Entscheidung sei von einem unzuständigen Gericht getroffen worden, weil keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Zweiteinschreiterin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Anmeldung des Zusammenschlusses zurückgewiesen werde. Die Rekurswerberin meint, daß das Kartellgericht mit der gewählten Vorgangsweise keine Sachentscheidung getroffen habe, die im Kartellgesetz vorgesehen wäre. Bejahe das Kartellgericht seine Zuständigkeit für die Zusammenschlußkontrolle, weil ein im Inland "verwirklichter" Zusammenschluß vorliege, dann hätte es wohl eine Bestätigung im Sinn des Paragraph 42, b Absatz eins, KartG auszustellen und den Zusammenschluß in das Kartellregister einzutragen gehabt. Verneine das Kartellgericht hingegen seine Zuständigkeit, dann wäre die Zusammenschlußanmeldung zurückzuweisen und nicht bloß festzustellen, daß sich der Zusammenschluß nicht zur Eintragung in das Kartellregister eigne. Nach Ansicht der Rekurswerberin sei das Kartellgericht für die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses nicht zuständig, sodaß die Anmeldung zurückzuweisen gewesen wäre: Die Entscheidung sei von einem unzuständigen Gericht getroffen worden, weil keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege.
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte äußerte sich zu diesem Rekurs dahingehend, daß es die Argumente der Rekurswerberin für verfehlt bezeichnete.