Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Einwand der Einschreiterinnen in ihrer Gegenäußerung, der Rekurswerberin fehle die Beschwer, weil gar kein anmeldepflichtiger Zusammenschluß vorliege, ist verfehlt. Die Einschreiterinnen haben einen Zusammenschluß nach § 42a KartG angemeldet und diese Anmeldung nicht zurückgezogen; sie haben lediglich in ihrem Schriftsatz vom 16.1.1997 (ON 11) den Antrag gestellt, die Zusammenschlußanmeldung zurückzuweisen und in ihrem Schriftsatz vom 7.2.1997 (ON 16) zusätzlich diesen Sachverhalt als Zusammenschluß iSd § 42 Abs 1 KartG angezeigt. Es ist daher von einer aufrechten Anmeldung eines Zusammenschlusses auszugehen.Der Einwand der Einschreiterinnen in ihrer Gegenäußerung, der Rekurswerberin fehle die Beschwer, weil gar kein anmeldepflichtiger Zusammenschluß vorliege, ist verfehlt. Die Einschreiterinnen haben einen Zusammenschluß nach Paragraph 42 a, KartG angemeldet und diese Anmeldung nicht zurückgezogen; sie haben lediglich in ihrem Schriftsatz vom 16.1.1997 (ON 11) den Antrag gestellt, die Zusammenschlußanmeldung zurückzuweisen und in ihrem Schriftsatz vom 7.2.1997 (ON 16) zusätzlich diesen Sachverhalt als Zusammenschluß iSd Paragraph 42, Absatz eins, KartG angezeigt. Es ist daher von einer aufrechten Anmeldung eines Zusammenschlusses auszugehen.
Die Rekurswerberin bringt zur Berechtigung ihres Antrages vor, es bestehe eine planwidrige Lücke, weil das Gesetz nicht ausdrücklich statuiere, daß die Stellung eines Verbesserungsantrages durch eine Amtspartei innerhalb der vierwöchentlichen Frist des § 42b Abs 1 KartG zur Stellung eines Prüfungsantrages diese Frist unterbreche. Der Gesetzgeber habe ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, nämlich ein Anmelde- und ein Prüfungsverfahren. Für beide Verfahren sei das Instrument des Verbesserungsauftrages (§ 65 KartG) vorgesehen. Es müsse den Amtsparteien Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen des Anmeldungsverfahrens Verbesserungen zu beantragen, um vorprüfen zu können, ob der zweifellos gewichtigere und folgenschwerere Prüfungsantrag zu stellen sei. Der Gesetzgeber habe deshalb in § 68a Abs 1 angeordnet, daß Anmeldungen genaue und erschöpfende Angaben, insbesondere über die allgemeine Marktstruktur, die Eigentumsverhältnisse und über den relevanten Markt zu enthalten hätten. Gerade diese wichtigen Daten ermöglichten den Amtsparteien erst eine Vorabprüfung. Aus diesem Grund müsse der Verbesserungsantrag im Rahmen des Anmeldeverfahrens die gleiche Wirkung haben wie der Verbesserungsantrag im Rahmen des Prüfungsverfahrens. Da die Anmelderinnen maßgebliche Angaben nicht bzw nicht vollständig gemacht hätten, hätte das Erstgericht den Anmelderinnen die Verbesserung auftragen, anderenfalls die Anmeldung zurückweisen müssen.Die Rekurswerberin bringt zur Berechtigung ihres Antrages vor, es bestehe eine planwidrige Lücke, weil das Gesetz nicht ausdrücklich statuiere, daß die Stellung eines Verbesserungsantrages durch eine Amtspartei innerhalb der vierwöchentlichen Frist des Paragraph 42 b, Absatz eins, KartG zur Stellung eines Prüfungsantrages diese Frist unterbreche. Der Gesetzgeber habe ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, nämlich ein Anmelde- und ein Prüfungsverfahren. Für beide Verfahren sei das Instrument des Verbesserungsauftrages (Paragraph 65, KartG) vorgesehen. Es müsse den Amtsparteien Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen des Anmeldungsverfahrens Verbesserungen zu beantragen, um vorprüfen zu können, ob der zweifellos gewichtigere und folgenschwerere Prüfungsantrag zu stellen sei. Der Gesetzgeber habe deshalb in Paragraph 68 a, Absatz eins, angeordnet, daß Anmeldungen genaue und erschöpfende Angaben, insbesondere über die allgemeine Marktstruktur, die Eigentumsverhältnisse und über den relevanten Markt zu enthalten hätten. Gerade diese wichtigen Daten ermöglichten den Amtsparteien erst eine Vorabprüfung. Aus diesem Grund müsse der Verbesserungsantrag im Rahmen des Anmeldeverfahrens die gleiche Wirkung haben wie der Verbesserungsantrag im Rahmen des Prüfungsverfahrens. Da die Anmelderinnen maßgebliche Angaben nicht bzw nicht vollständig gemacht hätten, hätte das Erstgericht den Anmelderinnen die Verbesserung auftragen, anderenfalls die Anmeldung zurückweisen müssen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Nach § 42b Abs 1 Satz 2 hat das Kartellgericht unverzüglich eine Bestätigung darüber auszustellen, daß innerhalb der vierwöchentlichen Frist des § 42b Abs 1 Satz 1 KartG kein Prüfungsantrag gestellt oder allfällige Prüfungsanträge zurückgezogen wurden. Daß ein Verbesserungsantrag einer Amtspartei diese Frist hemmen oder unterbrechen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Regelung kann auch nicht durch Analogieschluß aus § 42b Abs 5 KartG im Zusammenhang mit den §§ 65 und 68a Abs 2 KartG abgeleitet werden, weil keine planwidrige Regelungslücke (dazu Bydlinski, Methodenlehre 472 ff; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz; Larenz, Methodenlehre 370 ff uva) vorhanden ist:Nach Paragraph 42 b, Absatz eins, Satz 2 hat das Kartellgericht unverzüglich eine Bestätigung darüber auszustellen, daß innerhalb der vierwöchentlichen Frist des Paragraph 42 b, Absatz eins, Satz 1 KartG kein Prüfungsantrag gestellt oder allfällige Prüfungsanträge zurückgezogen wurden. Daß ein Verbesserungsantrag einer Amtspartei diese Frist hemmen oder unterbrechen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Regelung kann auch nicht durch Analogieschluß aus Paragraph 42 b, Absatz 5, KartG im Zusammenhang mit den Paragraphen 65 und 68 a Absatz 2, KartG abgeleitet werden, weil keine planwidrige Regelungslücke (dazu Bydlinski, Methodenlehre 472 ff; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz; Larenz, Methodenlehre 370 ff uva) vorhanden ist:
Zwar bestimmt § 42b Abs 5 KartG, daß ein Verbesserungsauftrag des Kartellgerichtes eine fristunterbrechende Wirkung hat; diese Fristunterbrechung bezieht sich jedoch eindeutig nur auf die Frist von fünf Monaten, die dem Kartellgericht ab Einlangen der Anmeldung für seine Entscheidung zur Verfügung steht; danach darf das Kartellgericht die Anmeldung nicht mehr untersagen. Gibt das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei dem einen Zusammenschluß nach § 42a KartG Anmeldenden gemäß § 68a Abs 2 KartG einen Verbesserungsauftrag iSd § 65 KartG, weil die nach § 68a Abs 1 KartG erforderlichen Angaben fehlen oder unvollständig sind, beginnt die fünfmonatige Frist, binnen der die Untersagung des Zusammenschlusses durch das Kartellgericht zulässig ist, gemäß § 42b Abs 5 Satz 2 KartG mit dem Einlangen der verbesserten Anmeldung neu zu laufen; kommt der Anmelder dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist die Anmeldung zurückzuweisen (§ 68a Abs 2 iVm § 65 KartG).Zwar bestimmt Paragraph 42 b, Absatz 5, KartG, daß ein Verbesserungsauftrag des Kartellgerichtes eine fristunterbrechende Wirkung hat; diese Fristunterbrechung bezieht sich jedoch eindeutig nur auf die Frist von fünf Monaten, die dem Kartellgericht ab Einlangen der Anmeldung für seine Entscheidung zur Verfügung steht; danach darf das Kartellgericht die Anmeldung nicht mehr untersagen. Gibt das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei dem einen Zusammenschluß nach Paragraph 42 a, KartG Anmeldenden gemäß Paragraph 68 a, Absatz 2, KartG einen Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 65, KartG, weil die nach Paragraph 68 a, Absatz eins, KartG erforderlichen Angaben fehlen oder unvollständig sind, beginnt die fünfmonatige Frist, binnen der die Untersagung des Zusammenschlusses durch das Kartellgericht zulässig ist, gemäß Paragraph 42 b, Absatz 5, Satz 2 KartG mit dem Einlangen der verbesserten Anmeldung neu zu laufen; kommt der Anmelder dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist die Anmeldung zurückzuweisen (Paragraph 68 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, KartG).
Unmittelbare Rückwirkungen auf die Stellung des Prüfungsantrages durch eine der Amtsparteien hat ein vom Kartellgericht erteilter Verbesserungsauftrag nicht. Die vierwöchentliche Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages beginnt jedenfalls mit Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung, selbst dann, wenn das Gericht (von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei) innerhalb der vierwöchentlichen Frist des § 42b Abs 1 Satz 1 einen Verbesserungsauftrag erteilt haben sollte; nur dann, wenn das Kartellgericht dem Anmelder bereits vor Zustellung der Gleichschrift an die Amtsparteien einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, kann sich der Beginn der Frist zur Stellung des Prüfungsantrages faktisch bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, in dem das Kartellgericht nach Einlangen der verbesserten Anmeldung den Amtsparteien die Gleichschrift der verbesserten Anmeldung zustellen läßt.Unmittelbare Rückwirkungen auf die Stellung des Prüfungsantrages durch eine der Amtsparteien hat ein vom Kartellgericht erteilter Verbesserungsauftrag nicht. Die vierwöchentliche Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages beginnt jedenfalls mit Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung, selbst dann, wenn das Gericht (von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei) innerhalb der vierwöchentlichen Frist des Paragraph 42 b, Absatz eins, Satz 1 einen Verbesserungsauftrag erteilt haben sollte; nur dann, wenn das Kartellgericht dem Anmelder bereits vor Zustellung der Gleichschrift an die Amtsparteien einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, kann sich der Beginn der Frist zur Stellung des Prüfungsantrages faktisch bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, in dem das Kartellgericht nach Einlangen der verbesserten Anmeldung den Amtsparteien die Gleichschrift der verbesserten Anmeldung zustellen läßt.
Der offenkundige Zweck der relativ kurzen vierwöchentlichen Frist zur Stellung des Prüfungsantrages nach § 42b Abs 1 KartG und der Bestimmung über die Ausstellung einer "Freigabebestätigung" liegt darin, den Anmeldern bald Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie mit einem längeren Prüfungsverfahren zu rechnen haben, oder ob der geplante Zusammenschluß rasch umgesetzt werden kann. Diese Rechtssicherheit ist aus wirtschaftlichen Gründen für die Anmelder äußerst wichtig.Der offenkundige Zweck der relativ kurzen vierwöchentlichen Frist zur Stellung des Prüfungsantrages nach Paragraph 42 b, Absatz eins, KartG und der Bestimmung über die Ausstellung einer "Freigabebestätigung" liegt darin, den Anmeldern bald Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie mit einem längeren Prüfungsverfahren zu rechnen haben, oder ob der geplante Zusammenschluß rasch umgesetzt werden kann. Diese Rechtssicherheit ist aus wirtschaftlichen Gründen für die Anmelder äußerst wichtig.
Hingegen fehlen gewichtige Gründe dafür, daß Verbesserungsanträge der Amtsparteien eine Unterbrechung der Frist für die Stellung eines Prüfungsantrages bewirken sollten. Es besteht nämlich kein besonderes Bedürfnis dafür, daß Amtsparteien im "Vorprüfungsverfahren", also vor Stellung eines Prüfungsantrages, Verbesserungsanträge stellen. An den Prüfungsantrag der Amtsparteien werden keine besonderen inhaltliche Erfordernisse gestellt; er kann, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, auch gestellt werden, wenn noch Sachverhaltsgrundlagen zur Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen fehlen. Selbstverständlich kann ein Prüfungsantrag mit Verbesserungsanträgen gekoppelt werden; bei mangelhafter Anmeldung wird dies sogar regelmäßig erforderlich sein, wenn das Kartellgericht nicht von Amts wegen entsprechende Verbesserungsaufträge erteilt hat. Da der Prüfungsantrag jederzeit wieder zurückgezogen werden kann (§ 42b Abs 1 Satz 2, 2.Fall KartG), wenn die ergänzenden Angaben ergeben, daß kein Grund zu einer weiteren Prüfung besteht, zeigt sich, daß im Fehlen einer Unterbrechnungsanordnung keine planwidrige Lücke liegt. Im übrigen werden die Anmelder gerade deshalb, weil sie sonst jedenfalls einen Prüfungsantrag einer Amtspartei befürchten müssen, bemüht sein, in ihrer Anmeldung alle nach § 68a Abs 1 KartG erforderlichen Angaben in ausreichender und deutlicher Form zu machen.Hingegen fehlen gewichtige Gründe dafür, daß Verbesserungsanträge der Amtsparteien eine Unterbrechung der Frist für die Stellung eines Prüfungsantrages bewirken sollten. Es besteht nämlich kein besonderes Bedürfnis dafür, daß Amtsparteien im "Vorprüfungsverfahren", also vor Stellung eines Prüfungsantrages, Verbesserungsanträge stellen. An den Prüfungsantrag der Amtsparteien werden keine besonderen inhaltliche Erfordernisse gestellt; er kann, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, auch gestellt werden, wenn noch Sachverhaltsgrundlagen zur Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen fehlen. Selbstverständlich kann ein Prüfungsantrag mit Verbesserungsanträgen gekoppelt werden; bei mangelhafter Anmeldung wird dies sogar regelmäßig erforderlich sein, wenn das Kartellgericht nicht von Amts wegen entsprechende Verbesserungsaufträge erteilt hat. Da der Prüfungsantrag jederzeit wieder zurückgezogen werden kann (Paragraph 42 b, Absatz eins, Satz 2, 2.Fall KartG), wenn die ergänzenden Angaben ergeben, daß kein Grund zu einer weiteren Prüfung besteht, zeigt sich, daß im Fehlen einer Unterbrechnungsanordnung keine planwidrige Lücke liegt. Im übrigen werden die Anmelder gerade deshalb, weil sie sonst jedenfalls einen Prüfungsantrag einer Amtspartei befürchten müssen, bemüht sein, in ihrer Anmeldung alle nach Paragraph 68 a, Absatz eins, KartG erforderlichen Angaben in ausreichender und deutlicher Form zu machen.
Da die Rekurswerberin die Frist zur Stellung des Prüfungsantrages ungenützt verstreichen ließ und - wie dargelegt - ein Verbesserungsantrag diese Frist weder unterbricht noch verlängert und nach ungenütztem Ablauf der Frist keine Prüfungsmöglichkeit mehr besteht, hat das Erstgericht zu Recht den Verbesserungsantrag ohne inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.
Die Rekurswerberin hat zwar in ihrer Anfechtungserklärung den erstgerichtlichen Beschluß formell zur Gänze angefochten, ihr Rechtsmittelantrag bezieht sich aber nur auf ihren Verbesserungsantrag; auf die Anfechtung des Punktes 1 des Beschlusses ("Freigabebestätigung") kommt sie auch in der Begründung mit keinem Wort zu sprechen. Da die Freigabebestätigung mangels rechtzeitiger Stellung eines Prüfungsantrages zu Recht erfolgte, erübrigt es sich im vorliegenden Fall darauf einzugehen, ob diese überhaupt anfechtbar ist, oder ob - wie die Einschreiterin in ihrer Gegenäußerung meint - der Rekurs insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden müßte.