Begründung:
Gemäß § 277 Abs 2 HGB hat der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (§ 221 Abs 3 HGB) die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den übrigen in § 277 Abs 1 HGB bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Gemäß § 10 Abs 4 HGB sind Veröffentlichungen tunlichst innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefasst werden.Gemäß Paragraph 277, Absatz 2, HGB hat der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, HGB) die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den übrigen in Paragraph 277, Absatz eins, HGB bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, HGB sind Veröffentlichungen tunlichst innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefasst werden.
Die Antragsgegnerin erklärte 1998 und kündigt dies nunmehr auch in ihren Geschäftsbedingungen an, dass vorgefertigte und beigestellte, zur Veröffentlichung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bestimmte Schriftsätze oder Druckvorlagen in einer Mindestschriftgröße von 6 typografischen Punkten abgefasst sein müssen. Alle in kleinerer Schriftform ausgeführten Druckvorlagen könnten keine Verwendung finden und würden auf Kosten des zur Veröffentlichung verpflichteten Unternehmens von der "Wiener Zeitung" in der richtigen Schriftform neugesetzt und umgebrochen.
Die antragstellende Amtspartei legte diesen Sachverhalt zur kartellrechtlichen Beurteilung gemäß § 8a KartG vor und begehrte festzustellen, ob und inwieweit dieser Sachverhalt dem KartG unterliege. Sie brachte vor, zwar seien gemäß § 10 Abs 4 HGB die Veröffentlichungen in leicht lesbarer Form vorzunehmen, doch sei weder dem Gesetz noch den Erläuternden Bemerkungen eine bestimmte Schriftgröße zu entnehmen. Die Beurteilung, was als leicht lesbar anzusehen sei, obliege damit den Firmenbuchgerichten, die sich bisher nicht gegen den Gebrauch eines Schriftgrads der eingereichten Unterlagen von 4,25 Punkten ausgesprochen hätten. Da die Datensammlungen der Firmenbuchgerichte in elektronischer Form aufbereitet würden, wodurch die offenlegungspflichtigen Informationen EDV-mäßig abrufbar und beliebig vergrößerbar seien, habe jeder Interessent die Möglichkeit, kostenfrei im öffentlichen Firmenbuchregister im Falle behaupteter Probleme bei Lesbarkeit der Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Inhalt zu verifizieren. Die Antragsgegnerin habe nunmehr gegenüber den veröffentlichungspflichtigen Unternehmen angekündigt, die bisher zugelassene, kostenschonende Schriftgröße von 4,25 Punkten nicht mehr zuzulassen. Dadurch würden die Unternehmen gezwungen, sich entweder dem Kostendiktat der Wiener Zeitung zu beugen oder gegebenenfalls die gesetzliche Veröffentlichungspflicht zu verletzen. Aufgrund des gesetzlichen Monopols bei Schaltung von Pflichtveröffentlichungen sei die Antragsgegnerin als marktbeherrschendes Unternehmen iSd § 34 KartG anzusehen. Die Antragstellerin erblicke in diesem Vorgehen der Antragsgegnerin die Erzwingung unangemessener Verkaufspreise für ihre Leistungen am Markt.Die antragstellende Amtspartei legte diesen Sachverhalt zur kartellrechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 8 a, KartG vor und begehrte festzustellen, ob und inwieweit dieser Sachverhalt dem KartG unterliege. Sie brachte vor, zwar seien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, HGB die Veröffentlichungen in leicht lesbarer Form vorzunehmen, doch sei weder dem Gesetz noch den Erläuternden Bemerkungen eine bestimmte Schriftgröße zu entnehmen. Die Beurteilung, was als leicht lesbar anzusehen sei, obliege damit den Firmenbuchgerichten, die sich bisher nicht gegen den Gebrauch eines Schriftgrads der eingereichten Unterlagen von 4,25 Punkten ausgesprochen hätten. Da die Datensammlungen der Firmenbuchgerichte in elektronischer Form aufbereitet würden, wodurch die offenlegungspflichtigen Informationen EDV-mäßig abrufbar und beliebig vergrößerbar seien, habe jeder Interessent die Möglichkeit, kostenfrei im öffentlichen Firmenbuchregister im Falle behaupteter Probleme bei Lesbarkeit der Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Inhalt zu verifizieren. Die Antragsgegnerin habe nunmehr gegenüber den veröffentlichungspflichtigen Unternehmen angekündigt, die bisher zugelassene, kostenschonende Schriftgröße von 4,25 Punkten nicht mehr zuzulassen. Dadurch würden die Unternehmen gezwungen, sich entweder dem Kostendiktat der Wiener Zeitung zu beugen oder gegebenenfalls die gesetzliche Veröffentlichungspflicht zu verletzen. Aufgrund des gesetzlichen Monopols bei Schaltung von Pflichtveröffentlichungen sei die Antragsgegnerin als marktbeherrschendes Unternehmen iSd Paragraph 34, KartG anzusehen. Die Antragstellerin erblicke in diesem Vorgehen der Antragsgegnerin die Erzwingung unangemessener Verkaufspreise für ihre Leistungen am Markt.
Die Antragsgegnerin erwiderte, die Veröffentlichung des Jahresabschlusses diene vor allem dazu, die Interessen der Informationsempfänger zu schützen. Es handle sich dabei um Personen innerhalb und außerhalb des Unternehmens (Aktionäre, Arbeitnehmer, Gläubiger, Lieferanten, Kunden, Mitbewerber etc). Die Adressaten des Jahresabschlusses sollten aufgrund der offengelegten Daten Informationshilfe bei ihren Dispositionen erhalten. Die Offenlegung sei damit ein Pendant zur Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften. Die Antragsgegnerin habe zwar bisher Veröffentlichungsaufträge angenommen, die zum Teil eine Schriftgröße von 4 Punkten und weniger aufgewiesen hätten, es habe sich aber gezeigt, dass selbst bei einer Schriftgröße von 4,25 Punkten die Bilanzen unleserlich seien. Durch die Wahl einer minimalen Schriftgröße werde der Informationszweck der Veröffentlichung unterlaufen. Durch die umfänglich erweiterten Veröffentlichungsvorschriften durch das EU-GesRÄG sei die Tendenz zu noch kleineren Schriftformen spürbar geworden. Die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen in vollkommen unleserlicher Kleinstschrift habe jedoch massive Beschwerden der Leser nach sich gezogen. Die bisherige Praxis sei gesetzwidrig gewesen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin wende sich der Wortlaut des § 10 Abs 4 HGB zumindest auch an die jeweiligen Publikationsorgane. Als Normadressatin sei die Antragsgegnerin daher auch unmittelbar zur Einhaltung der Anforderungen der leicht lesbaren Schrift verpflichtet. Hingegen hätten die Firmenbuchgerichte keinerlei Ingerenz auf die Einhaltung dieser Bestimmung, weil die Veröffentlichung dem Firmenbuchgericht nicht etwa durch die Vorlage eines Bürstenabzugs nachzuweisen sei, sondern die bloße Auftragsbestätigung genüge. Eine Schriftgröße unter 6 typografischen Punkten entspreche den Anforderungen leichter Lesbarkeit nicht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen für entgeltliche Veröffentlichungen im deutschen Bundesanzeiger betreffend die Pflichtveröffentlichungen sei eine Mindestschriftgröße von sogar 8 Punkten vorgesehen. Der BGH habe zu § 4 des deutschen Heilmittelwerbegesetzes mehrfach judiziert, dass eine Schriftgröße unter 6 typografischen Punkten dem Erfordernis leichter Lesbarkeit nicht entspreche. Außerdem treffe die Antragsgegnerin seit 1. 1. 1999 die Verpflichtung, die veröffentlichten Bilanzen kostenfrei auch im Internet zu veröffentlichen, wozu die Druckvorlagen eingescannt werden müssten. Die Maschinenlesbarkeit von Druckvorlagen sei in eindeutiger Form erst ab einer Schriftgröße von 6 Punkten möglich.Die Antragsgegnerin erwiderte, die Veröffentlichung des Jahresabschlusses diene vor allem dazu, die Interessen der Informationsempfänger zu schützen. Es handle sich dabei um Personen innerhalb und außerhalb des Unternehmens (Aktionäre, Arbeitnehmer, Gläubiger, Lieferanten, Kunden, Mitbewerber etc). Die Adressaten des Jahresabschlusses sollten aufgrund der offengelegten Daten Informationshilfe bei ihren Dispositionen erhalten. Die Offenlegung sei damit ein Pendant zur Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften. Die Antragsgegnerin habe zwar bisher Veröffentlichungsaufträge angenommen, die zum Teil eine Schriftgröße von 4 Punkten und weniger aufgewiesen hätten, es habe sich aber gezeigt, dass selbst bei einer Schriftgröße von 4,25 Punkten die Bilanzen unleserlich seien. Durch die Wahl einer minimalen Schriftgröße werde der Informationszweck der Veröffentlichung unterlaufen. Durch die umfänglich erweiterten Veröffentlichungsvorschriften durch das EU-GesRÄG sei die Tendenz zu noch kleineren Schriftformen spürbar geworden. Die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen in vollkommen unleserlicher Kleinstschrift habe jedoch massive Beschwerden der Leser nach sich gezogen. Die bisherige Praxis sei gesetzwidrig gewesen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin wende sich der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 4, HGB zumindest auch an die jeweiligen Publikationsorgane. Als Normadressatin sei die Antragsgegnerin daher auch unmittelbar zur Einhaltung der Anforderungen der leicht lesbaren Schrift verpflichtet. Hingegen hätten die Firmenbuchgerichte keinerlei Ingerenz auf die Einhaltung dieser Bestimmung, weil die Veröffentlichung dem Firmenbuchgericht nicht etwa durch die Vorlage eines Bürstenabzugs nachzuweisen sei, sondern die bloße Auftragsbestätigung genüge. Eine Schriftgröße unter 6 typografischen Punkten entspreche den Anforderungen leichter Lesbarkeit nicht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen für entgeltliche Veröffentlichungen im deutschen Bundesanzeiger betreffend die Pflichtveröffentlichungen sei eine Mindestschriftgröße von sogar 8 Punkten vorgesehen. Der BGH habe zu Paragraph 4, des deutschen Heilmittelwerbegesetzes mehrfach judiziert, dass eine Schriftgröße unter 6 typografischen Punkten dem Erfordernis leichter Lesbarkeit nicht entspreche. Außerdem treffe die Antragsgegnerin seit 1. 1. 1999 die Verpflichtung, die veröffentlichten Bilanzen kostenfrei auch im Internet zu veröffentlichen, wozu die Druckvorlagen eingescannt werden müssten. Die Maschinenlesbarkeit von Druckvorlagen sei in eindeutiger Form erst ab einer Schriftgröße von 6 Punkten möglich.
Das Erstgericht stellte fest, die Ankündigung der Antragsgegnerin sowie der in ihren Geschäftsbedingungen enthaltene Hinweis, Veröffentlichungen in Hinkunft nur mehr in Schriftgrößen von nicht weniger als 6 typografischen Punkten vorzunehmen, stellten keinen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 35 Abs 1 Z 1 KartG durch die Antragsgegnerin, der bei diesen Veröffentlichungen eine Monopolstellung zukomme, liege nicht vor. In Betracht komme hier nur die Missbrauchsvariante des "Ausbeutungsmissbrauchs"; es gehe um die Frage, ob die Antragsgegnerin ihre Monopolstellung zur Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen ausnütze. Hiebei gehe es nicht um die Preisgestaltung an sich, sondern darum, dass die Antragsgegnerin zweifellos davon profitiere, wenn sie von den veröffentlichungspflichtigen Unternehmen verlange, die Veröffentlichungen, zu denen diese gesetzlich verpflichtet seien, nicht unter einer bestimmten Schriftgröße vorzunehmen. Dadurch beanspruche die gesamte Veröffentlichung mehr Raum und verteuere sich entsprechend, was dem unternehmenseigenen Nutzen der Antragsgegnerin diene.Das Erstgericht stellte fest, die Ankündigung der Antragsgegnerin sowie der in ihren Geschäftsbedingungen enthaltene Hinweis, Veröffentlichungen in Hinkunft nur mehr in Schriftgrößen von nicht weniger als 6 typografischen Punkten vorzunehmen, stellten keinen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG durch die Antragsgegnerin, der bei diesen Veröffentlichungen eine Monopolstellung zukomme, liege nicht vor. In Betracht komme hier nur die Missbrauchsvariante des "Ausbeutungsmissbrauchs"; es gehe um die Frage, ob die Antragsgegnerin ihre Monopolstellung zur Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen ausnütze. Hiebei gehe es nicht um die Preisgestaltung an sich, sondern darum, dass die Antragsgegnerin zweifellos davon profitiere, wenn sie von den veröffentlichungspflichtigen Unternehmen verlange, die Veröffentlichungen, zu denen diese gesetzlich verpflichtet seien, nicht unter einer bestimmten Schriftgröße vorzunehmen. Dadurch beanspruche die gesamte Veröffentlichung mehr Raum und verteuere sich entsprechend, was dem unternehmenseigenen Nutzen der Antragsgegnerin diene.
Geschäftsbedingungen seien dann unangemessen, wenn dem Vertragspartner Verpflichtungen auferlegt würden, die für die Verwirklichung eines an sich legitimen Zieles entbehrlich seien. Die Antragsgegnerin könne aber zu Recht für sich in Anspruch nehmen, durch ihre Vorgangsweise gerade die Verwirklichung eines legitimen Zieles - nämlich die angeordnete leichte Lesbarkeit - anzustreben. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob sich § 10 Abs 4 HGB unmittelbar an die Antragsgegnerin als Normadressatin wende, ob die interessierten Verkehrskreise auf andere Art die Möglichkeit hätten, sich die gewünschten Informationen mit vergrößertem Schriftbild zu verschaffen, und ob aus technischen Gründen wegen des Einscannens der Druckvorlagen für das Internet eine Schriftgröße von 6 Punkten erforderlich sei.Geschäftsbedingungen seien dann unangemessen, wenn dem Vertragspartner Verpflichtungen auferlegt würden, die für die Verwirklichung eines an sich legitimen Zieles entbehrlich seien. Die Antragsgegnerin könne aber zu Recht für sich in Anspruch nehmen, durch ihre Vorgangsweise gerade die Verwirklichung eines legitimen Zieles - nämlich die angeordnete leichte Lesbarkeit - anzustreben. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob sich Paragraph 10, Absatz 4, HGB unmittelbar an die Antragsgegnerin als Normadressatin wende, ob die interessierten Verkehrskreise auf andere Art die Möglichkeit hätten, sich die gewünschten Informationen mit vergrößertem Schriftbild zu verschaffen, und ob aus technischen Gründen wegen des Einscannens der Druckvorlagen für das Internet eine Schriftgröße von 6 Punkten erforderlich sei.
Die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung habe in leicht lesbarer Form zu erfolgen. Es komme daher einzig und allein darauf an, ob Bilanzen in einer Schriftgröße von unter 6 typografischen Punkten noch leicht lesbar wären. Der Augenschein durch Vergleich der von der Antragstellerin vorgelegten Schriftbilder lasse unschwer erkennen, dass die Schriftgröße von 4,25 Punkten nicht leicht lesbar sei, sondern von einer normalsichtigen Person ohne Lupe nur bei großer Konzentration entziffert werden könne. Die Erklärung der Antragsgegnerin, Druckaufträge nur ab einer Schriftgröße ab 6 Punkten vorzunehmen, könne daher nicht als unangemessene Geschäftsbedingung angesehen werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im antragstattgebenden Sinn; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Gegenäußerung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.