Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberinnen machen geltend, der vom Gericht bestellte Sachverständige sei in seinem Gutachten ON100 zum Ergebnis gelangt, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerinnen bis 2006 die Voraussetzungen der Legalausnahme nach § 2 Abs 1 KartG2005 erfüllt habe. Diese Aussage entspreche dem Ergebnis des schon zuvor von den Antragsgegnerinnen beigebrachten Privatgutachtens. Dass das Verfahren schließlich mit der Abgabe von Verpflichtungszusagen der Antragsgegnerinnen geendet habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass für den Zeitraum nach 2006 „keine gesicherte Beweislage zu den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 KartG“ bestanden habe. Bei dieser Sachlage sei der Bundeskartellanwalt im Verfahrensabschnitt bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens zur Gänze unterlegen; er könne allenfalls für jenen Verfahrensabschnitt als obsiegend beurteilt werden, der sich an die Erörterung des Gerichtsgutachtens in der Verhandlung vom 10. 2. 2009 angeschlossen habe, wobei man auch in diesem Abschnitt von einem gleichteiligen Obsiegen der Parteien ausgehen müsse. Die Rekurswerberinnen halten es weiters für verfehlt, dem später zurückgezogenen Geldbußenantrag nur eine ganz untergeordnete Funktion zuzuerkennen, seien doch Geldbußenantrag und Abstellungsantrag zwei gleichwertige verfahrenseinleitende Prozesshandlungen, für die Rahmengebühr in derselben Höhe vorgesehen sei. Geldbußenentscheidungen seien aufgrund erhöhter öffentlicher Aufmerksamkeit das vorrangige Instrument der Kartellbekämpfung. Auch unter diesem Aspekt habe der Antragsteller nur teilweise obsiegt.Die Rekurswerberinnen machen geltend, der vom Gericht bestellte Sachverständige sei in seinem Gutachten ON100 zum Ergebnis gelangt, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerinnen bis 2006 die Voraussetzungen der Legalausnahme nach Paragraph 2, Absatz eins, KartG2005 erfüllt habe. Diese Aussage entspreche dem Ergebnis des schon zuvor von den Antragsgegnerinnen beigebrachten Privatgutachtens. Dass das Verfahren schließlich mit der Abgabe von Verpflichtungszusagen der Antragsgegnerinnen geendet habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass für den Zeitraum nach 2006 „keine gesicherte Beweislage zu den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KartG“ bestanden habe. Bei dieser Sachlage sei der Bundeskartellanwalt im Verfahrensabschnitt bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens zur Gänze unterlegen; er könne allenfalls für jenen Verfahrensabschnitt als obsiegend beurteilt werden, der sich an die Erörterung des Gerichtsgutachtens in der Verhandlung vom 10. 2. 2009 angeschlossen habe, wobei man auch in diesem Abschnitt von einem gleichteiligen Obsiegen der Parteien ausgehen müsse. Die Rekurswerberinnen halten es weiters für verfehlt, dem später zurückgezogenen Geldbußenantrag nur eine ganz untergeordnete Funktion zuzuerkennen, seien doch Geldbußenantrag und Abstellungsantrag zwei gleichwertige verfahrenseinleitende Prozesshandlungen, für die Rahmengebühr in derselben Höhe vorgesehen sei. Geldbußenentscheidungen seien aufgrund erhöhter öffentlicher Aufmerksamkeit das vorrangige Instrument der Kartellbekämpfung. Auch unter diesem Aspekt habe der Antragsteller nur teilweise obsiegt.
1. Die ausdrückliche Regelung des § 91 KartG 2005 zeigt, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, auf jene im Geltungszeitpunkt des KartG 1988 eingeleiteten Verfahren, die nach Inkrafttreten des KartG 2005 fortzusetzen sind, die neuen Gebührenregelungen anzuwenden (vgl 16 Ok 2/06; Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG § 91 Rz 1). Maßgeblich für die Zahlungspflicht ist im Anlassfall daher § 52 Abs 2 KartG 2005.1. Die ausdrückliche Regelung des Paragraph 91, KartG 2005 zeigt, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, auf jene im Geltungszeitpunkt des KartG 1988 eingeleiteten Verfahren, die nach Inkrafttreten des KartG 2005 fortzusetzen sind, die neuen Gebührenregelungen anzuwenden vergleiche 16 Ok 2/06; Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG Paragraph 91, Rz 1). Maßgeblich für die Zahlungspflicht ist im Anlassfall daher Paragraph 52, Absatz 2, KartG 2005.
2. § 52 Abs 2 erster Halbsatz KartG 2005 entspricht inhaltlich § 43 Abs 1 erster Satz ZPO. Der in der Rechtsprechung des Senats schon zu § 82 Z 3 lit c KartG 1988 entwickelte Grundsatz, wonach bei der Gebührenbestimmung im streitigen Verfahrensrecht und im außerstreitigen Kartellverfahren die gleichen Prinzipien anzuwenden sind (16 Ok 48/05 = RIS-Justiz RS0035831 [T3]), kann daher für die Rechtslage nach dem KartG 2005 fortgeschrieben werden.2. Paragraph 52, Absatz 2, erster Halbsatz KartG 2005 entspricht inhaltlich Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz ZPO. Der in der Rechtsprechung des Senats schon zu Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG 1988 entwickelte Grundsatz, wonach bei der Gebührenbestimmung im streitigen Verfahrensrecht und im außerstreitigen Kartellverfahren die gleichen Prinzipien anzuwenden sind (16 Ok 48/05 = RIS-Justiz RS0035831 [T3]), kann daher für die Rechtslage nach dem KartG 2005 fortgeschrieben werden.
3. Als Maßstab dafür, inwieweit die eine Partei als obsiegend, die andere als unterliegend anzusehen ist, ist primär auf den Gesamtstreitgegenstand abzustellen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² I § 43 Rz 2). Handelt es sich um Ansprüche, die nicht in Geld bestehen und deren Verhältnis sich nicht eindeutig bemessen lässt, hat das Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen zu bestimmen (Fucik in Rechberger, ZPO³ § 43 Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0035831). Es besitzt dabei einen größeren Beurteilungsspielraum. Dabei ist vor allem die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Teilbegehren von Bedeutung, aber auch der jeweilige Verfahrensaufwand (M. Bydlinski aaO mwN zur Rsp; 16 Ok 48/05).3. Als Maßstab dafür, inwieweit die eine Partei als obsiegend, die andere als unterliegend anzusehen ist, ist primär auf den Gesamtstreitgegenstand abzustellen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 43, Rz 2). Handelt es sich um Ansprüche, die nicht in Geld bestehen und deren Verhältnis sich nicht eindeutig bemessen lässt, hat das Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen zu bestimmen (Fucik in Rechberger, ZPO³ Paragraph 43, Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0035831). Es besitzt dabei einen größeren Beurteilungsspielraum. Dabei ist vor allem die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Teilbegehren von Bedeutung, aber auch der jeweilige Verfahrensaufwand (M. Bydlinski aaO mwN zur Rsp; 16 Ok 48/05).
4. Zur Ermittlung des Kostenersatzes sind dann Verfahrensabschnitte zu bilden, wenn sich der Streitgegenstand zwischen Einleitung des Verfahrens und Entscheidung quantitativ oder qualitativ erheblich verändert, weil in solchen Fällen das Gericht nicht über einen von Beginn an feststehenden Streitgegenstand entscheidet und das Verfahren damit vom gesetzlichen Idealbild, das den kostenrechtlichen Einzelvorschriften zugrunde liegt, abweicht (M. Bydlinski aaO Rz 11). Nur bei einer derartigen Phasenbildung (im Sinne einer „horizontalen Teilung der Kostennote“) sind Erfolgs- und Ersatzquoten für jede Phase gesondert zu bestimmen (Fucik aaO Rz 8).
5.1. Die Rekurswerberinnen verkennen mit ihren Ausführungen, dass die Voraussetzungen einer horizontalen Teilung des Verfahrens in einen Abschnitt bis zur Gutachtenserörterung am 10. 2. 2009 und einen daran anschließenden Abschnitt bis zur Verfahrensbeendigung nicht vorliegen. Es hat sich nämlich der Streitgegenstand im gesamten Verfahren weder quantitativ noch qualitativ so erheblich verändert, dass zur Ermittlung des Kostenersatzes die Bildung von Verfahrensabschnitten gerechtfertigt wäre.
5.2. Streitgegenstand des durch die beiden Anträge auf Abstellung einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot und Auferlegung einer Geldbuße eingeleiteten kartellrechtlichen Verfahrens war die Prüfung, ob die Antragsgegnerinnen durch Gründung und Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens gegen das Kartellverbot verstoßen haben bzw weiter verstoßen, welche Aufträge zur Abstellung allfälligen kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erteilen sind, und ob und in welcher Höhe eine Geldbuße zu verhängen ist.
5.3. Abstellungsaufträge können nur erteilt und eine Geldbuße kann erst dann verhängt werden, wenn die Vorfrage hinreichend geklärt ist, dass ein kartellrechtswidriges Verhalten vorgelegen hat oder weiterhin vorliegt. Werden demnach - wie hier - Abstellungsauftrag und Geldbußenantrag miteinander verbunden, führt dies naturgemäß dazu, dass sich das Ermittlungsverfahren vorerst auf die Klärung des Vorwurfs eines Kartellrechtsverstoßes konzentriert; demgegenüber tritt die Erhebung der zur Ausmittlung der Geldbuße bedeutsamen Umstände in den Hintergrund. Dazu kommt, dass eine Trennung des Sachverhalts in einzelne Elemente, die nur für den Abstellungsauftrag oder nur für die Geldbuße von Bedeutung sind, kaum möglich ist. Dieser Umstand findet auch in der Kostenbestimmung des § 50 Z 4 KartG 2005 seinen Niederschlag, wonach für ein Geldbußenverfahren, das mit einem Verfahren zur Abstellung einer Zuwiderhandlung verbunden ist, keine gesonderte Gerichtsgebühr zu entrichten ist.5.3. Abstellungsaufträge können nur erteilt und eine Geldbuße kann erst dann verhängt werden, wenn die Vorfrage hinreichend geklärt ist, dass ein kartellrechtswidriges Verhalten vorgelegen hat oder weiterhin vorliegt. Werden demnach - wie hier - Abstellungsauftrag und Geldbußenantrag miteinander verbunden, führt dies naturgemäß dazu, dass sich das Ermittlungsverfahren vorerst auf die Klärung des Vorwurfs eines Kartellrechtsverstoßes konzentriert; demgegenüber tritt die Erhebung der zur Ausmittlung der Geldbuße bedeutsamen Umstände in den Hintergrund. Dazu kommt, dass eine Trennung des Sachverhalts in einzelne Elemente, die nur für den Abstellungsauftrag oder nur für die Geldbuße von Bedeutung sind, kaum möglich ist. Dieser Umstand findet auch in der Kostenbestimmung des Paragraph 50, Ziffer 4, KartG 2005 seinen Niederschlag, wonach für ein Geldbußenverfahren, das mit einem Verfahren zur Abstellung einer Zuwiderhandlung verbunden ist, keine gesonderte Gerichtsgebühr zu entrichten ist.
5.4. Es hat sich somit der Umstand, dass der Bundeskartellanwalt den Antrag auf Auferlegung einer Geldbuße zurückgezogen hat, nicht messbar auf den vom Gericht zu bearbeitenden Verfahrensgegenstand ausgewirkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gerichtsgutachten für den Zeitraum ab Gründung des Gemeinschaftsunternehmens bis 2006 einen Kartellrechtsverstoß wegen Vorliegens der Voraussetzungen der Legalausnahme nach § 2 Abs 1 KartG verneint hat. Für eine von den Rekurswerberinnen angestrebte Bildung von Verfahrensabschnitten bleibt damit kein Raum.5.4. Es hat sich somit der Umstand, dass der Bundeskartellanwalt den Antrag auf Auferlegung einer Geldbuße zurückgezogen hat, nicht messbar auf den vom Gericht zu bearbeitenden Verfahrensgegenstand ausgewirkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gerichtsgutachten für den Zeitraum ab Gründung des Gemeinschaftsunternehmens bis 2006 einen Kartellrechtsverstoß wegen Vorliegens der Voraussetzungen der Legalausnahme nach Paragraph 2, Absatz eins, KartG verneint hat. Für eine von den Rekurswerberinnen angestrebte Bildung von Verfahrensabschnitten bleibt damit kein Raum.
5.5.1. Dass das Verfahren letztlich mit der Abgabe von Verpflichtungszusagen der Antragsgegnerinnen geendet hat, ist darauf zurückzuführen, dass - wie die in diesem Punkt beweispflichtigen Antragsgegnerinnen selbst zugestehen - für den Zeitraum nach 2006 „keine gesicherte Beweislage zu den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 KartG“ bestanden hat.5.5.1. Dass das Verfahren letztlich mit der Abgabe von Verpflichtungszusagen der Antragsgegnerinnen geendet hat, ist darauf zurückzuführen, dass - wie die in diesem Punkt beweispflichtigen Antragsgegnerinnen selbst zugestehen - für den Zeitraum nach 2006 „keine gesicherte Beweislage zu den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KartG“ bestanden hat.
5.5.2. Wird ein Verfahren zur Abstellung einer Zuwiderhandlung aber mit einer für bindend erklärten Verpflichtungszusage beendet, so bedeutet dieses Verfahrensergebnis seinem Wesen nach ein vollständiges Unterliegen des Antragsgegners, setzt es doch voraus, dass die Zusage künftige Zuwiderhandlungen ausschließt (§ 27 Abs 1 KartG 2005); dem Antrag wäre also ohne die Zusage stattzugeben gewesen (Primus in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG § 52 Rz 12).5.5.2. Wird ein Verfahren zur Abstellung einer Zuwiderhandlung aber mit einer für bindend erklärten Verpflichtungszusage beendet, so bedeutet dieses Verfahrensergebnis seinem Wesen nach ein vollständiges Unterliegen des Antragsgegners, setzt es doch voraus, dass die Zusage künftige Zuwiderhandlungen ausschließt (Paragraph 27, Absatz eins, KartG 2005); dem Antrag wäre also ohne die Zusage stattzugeben gewesen (Primus in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG Paragraph 52, Rz 12).
6. Dem Rekurs kann damit kein Erfolg beschieden sein.