Die Rekurse sind im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die in der Entscheidung implizit zum Ausdruck kommende Meinung des Kartellgerichtes, daß die Ausübung rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Druckes, mit dem sie die Antragsgegnerin zur Einhaltung der Vereinbarung vom 22.7.1982 nötigen möchte, noch nicht als Akt der Durchführung der Kartellvereinbarung anzusehen sei, und vertrat demgegenüber die Ansicht, daß eine verbotene Durchführung einer Kartellvereinbarung auch dann vorliege, wenn einer der Beteiligten aktive Maßnahmen setze, um die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung in die Tat umzusetzen. Ein solcher Akt der Durchführung der Kartellvereinbarung sei es auch, wenn einer der Beteiligten einen anderen Beteiligen durch wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Druck zur Einhaltung der Vereinbarung nötige. Auch ein solcher Akt der Durchführung könne daher nach § 25 Abs 2 KartG untersagt werden. Die Ansicht des Erstgerichtes führte zu dem problematischen Ergebnis, daß sie sich zunächst an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und damit sogar eine Verurteilung nach § 130 KartG riskieren müßte, bevor sie gegen die Kartellvereinbarung vorgehen könnte.Die Antragstellerin wendet sich gegen die in der Entscheidung implizit zum Ausdruck kommende Meinung des Kartellgerichtes, daß die Ausübung rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Druckes, mit dem sie die Antragsgegnerin zur Einhaltung der Vereinbarung vom 22.7.1982 nötigen möchte, noch nicht als Akt der Durchführung der Kartellvereinbarung anzusehen sei, und vertrat demgegenüber die Ansicht, daß eine verbotene Durchführung einer Kartellvereinbarung auch dann vorliege, wenn einer der Beteiligten aktive Maßnahmen setze, um die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung in die Tat umzusetzen. Ein solcher Akt der Durchführung der Kartellvereinbarung sei es auch, wenn einer der Beteiligten einen anderen Beteiligen durch wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Druck zur Einhaltung der Vereinbarung nötige. Auch ein solcher Akt der Durchführung könne daher nach Paragraph 25, Absatz 2, KartG untersagt werden. Die Ansicht des Erstgerichtes führte zu dem problematischen Ergebnis, daß sie sich zunächst an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und damit sogar eine Verurteilung nach Paragraph 130, KartG riskieren müßte, bevor sie gegen die Kartellvereinbarung vorgehen könnte.
Die Amtspartei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte argumentiert ähnlich. Die Durchführung eines Kartelles sei schon dann anzunehmen, wenn Vorbereitungshandlungen gesetzt würden, die auf die Erzwingung des Kartells gerichtet seien. Durch die Ausübung von Druck als konkrete Vorbereitungshandlung beginne die Durchführung des Kartells. Es komme nicht darauf an, ob sich der Adressat solchem Druck füge. Weil Maßnahmen, die auf ein Erzwingen hinausliefen, vom Durchführungsverbot erfaßt seien, sei das gerichtliche Verbot geeignet, die Antragsgegnerin davon abzuhalten, weiterhin verbotenen Druck auszuüben.
Diesen Argumenten kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Zweifellos ist eine Vereinbarung der oben wiedergegebenen Art zwischen Konkurrenten als ein Absichtskartell im Sinn des § 10 Abs 1 KartG zu beurteilen. Richtig ist auch, daß nicht bereits der Abschluß einer Kartellvereinbarung, sondern erst deren Durchführung ohne Genehmigung verboten ist (§ 18 Abs 1 Z 1 iVm §§ 23 ff KartG).Zweifellos ist eine Vereinbarung der oben wiedergegebenen Art zwischen Konkurrenten als ein Absichtskartell im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, KartG zu beurteilen. Richtig ist auch, daß nicht bereits der Abschluß einer Kartellvereinbarung, sondern erst deren Durchführung ohne Genehmigung verboten ist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 23, ff KartG).
Eine Durchführung einer Kartellvereinbarung liegt unstrittig dann vor, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch nach außen realisieren (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I2 194; Gugerbauer, KartG2 Rz 2 zu § 18; vgl auch Schönherr, Die Begriffe "Kartell" und "Kartelldurchführung" in der österreichischen Judikatur, JBl 1969, 297 [306]).Eine Durchführung einer Kartellvereinbarung liegt unstrittig dann vor, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch nach außen realisieren (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I2 194; Gugerbauer, KartG2 Rz 2 zu Paragraph 18,; vergleiche auch Schönherr, Die Begriffe "Kartell" und "Kartelldurchführung" in der österreichischen Judikatur, JBl 1969, 297 [306]).
Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, daß alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. Ein Akt zur Durchführung der Kartellvereinbarung ist es auch, wenn einer der Beteiligten einen anderen Beteiligten durch konkreten wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen oder gar rechtlichen Druck zur Einhaltung der Vereinbarung nötigt oder zu nötigen versucht. Mit der Ausübung dieses Drucks wird nämlich bereits die Wettbewerbsfreiheit, um deren Schutz es dem Kartellgesetz geht, konkret gefährdet. Mit anderen Worten: Der Begriff der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist entsprechend dem Gesetzeszweck in den "Druckfällen" von der manifesten Gefährdung marktrelevanter Verhaltensfreiheit her zu entwickeln. Nur Vorbereitungshandlungen, die nichts dergleichen zur Folge haben, wie zB die Errichtung eines Kartellbüros, werden daher zu Recht nicht als "Durchführung" qualifiziert (Koppensteiner aaO; Gugerbauer aaO; Seiler in FS Hämmerle [1972] 373 [382]; KOG, SchöDi II 35 und III 44).Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, daß alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. Ein Akt zur Durchführung der Kartellvereinbarung ist es auch, wenn einer der Beteiligten einen anderen Beteiligten durch konkreten wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen oder gar rechtlichen Druck zur Einhaltung der Vereinbarung nötigt oder zu nötigen versucht. Mit der Ausübung dieses Drucks wird nämlich bereits die Wettbewerbsfreiheit, um deren Schutz es dem Kartellgesetz geht, konkret gefährdet. Mit anderen Worten: Der Begriff der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist entsprechend dem Gesetzeszweck in den "Druckfällen" von der manifesten Gefährdung marktrelevanter Verhaltensfreiheit her zu entwickeln. Nur Vorbereitungshandlungen, die nichts dergleichen zur Folge haben, wie zB die Errichtung eines Kartellbüros, werden daher zu Recht nicht als "Durchführung" qualifiziert (Koppensteiner aaO; Gugerbauer aaO; Seiler in FS Hämmerle [1972] 373 [382]; KOG, SchöDi römisch zwei 35 und römisch drei 44).
Daß diese Ansicht zutreffend ist, ergibt sich als Umkehrschluß aus § 10 Abs 2 zweiter Satz KartG: Danach liegt ein Vereinbarungskartell im Sinn des Abs 1 nicht vor, wenn die Unverbindlichkeit ausdrücklich vereinbart und zur Durchsetzung der Vereinbarung ein wirtschaftlicher und/oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. Übt hingegen einer der Beteiligten auf einen anderen Beteiligten Druck aus, um die Einhaltung der Vereinbarung zu erzwingen, wird die Kartellvereinbarung "durchgeführt" und ist somit ohne Genehmigung des Kartellgerichtes verboten.Daß diese Ansicht zutreffend ist, ergibt sich als Umkehrschluß aus Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz KartG: Danach liegt ein Vereinbarungskartell im Sinn des Absatz eins, nicht vor, wenn die Unverbindlichkeit ausdrücklich vereinbart und zur Durchsetzung der Vereinbarung ein wirtschaftlicher und/oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. Übt hingegen einer der Beteiligten auf einen anderen Beteiligten Druck aus, um die Einhaltung der Vereinbarung zu erzwingen, wird die Kartellvereinbarung "durchgeführt" und ist somit ohne Genehmigung des Kartellgerichtes verboten.
Ob sich der Adressat eines solchen Drucks fügt, sich also absprachegemäß verhält, oder wie im vorliegenden Fall die (weitere) Einhaltung der Vereinbarung verweigert und sich dementsprechend verhält, ist unerheblich (Koppensteiner aaO; Seiler aaO 383; Frotz, ÖBl 1968, 97 [103]).
In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 1 iVm § 38 KartG 1951 idF BGBl 174/62 bereits entschieden (E vom 23.2.1967, 11 Os 34/66, SchöDi III 82 [273] = ÖBl 1968, 17 [20] - Glasfasern): Damit, daß jemand einen anderen durch wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Druck zur Einhaltung einer Wettbewerbsbeschränkung nötige, werde ein Kartell durchgeführt. Bereits die "Erinnerung" daran, daß sich der Beteiligte an die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung zu halten habe, genüge das Verhalten als "Durchführung" des Kartells zu beurteilen. Umsomehr muß dies für den vorliegenden Fall gelten, in dem der Antragsgegner die (Weiter-)einhaltung des Vereinbarung durch eine Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtlich zu erzwingen versucht.In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 38, KartG 1951 in der Fassung BGBl 174/62 bereits entschieden (E vom 23.2.1967, 11 Os 34/66, SchöDi römisch drei 82 [273] = ÖBl 1968, 17 [20] - Glasfasern): Damit, daß jemand einen anderen durch wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Druck zur Einhaltung einer Wettbewerbsbeschränkung nötige, werde ein Kartell durchgeführt. Bereits die "Erinnerung" daran, daß sich der Beteiligte an die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung zu halten habe, genüge das Verhalten als "Durchführung" des Kartells zu beurteilen. Umsomehr muß dies für den vorliegenden Fall gelten, in dem der Antragsgegner die (Weiter-)einhaltung des Vereinbarung durch eine Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtlich zu erzwingen versucht.
Es ist daher davon auszugehen, daß nach den Antragsbehauptungen ein nicht genehmigtes Kartell durch Ausübung von wirtschaftlichem, gesellschaftlichem und rechtlichem Druck bereits durchgeführt wird.
Das Kartellgericht kann die Durchführung nicht genehmigter Kartelle (§ 18 Abs 1 Z 1 KartG) auf Antrag jedes Unternehmers, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden (§ 25 Abs 3 Z 3 KartG), gemäß § 25 Abs 2 KartG untersagen und unter Bescheinigung der Voraussetzungen für die Untersagung gemäß § 52 Abs 1 KartG auch eine einstweilige Verfügung erlassen.Das Kartellgericht kann die Durchführung nicht genehmigter Kartelle (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG) auf Antrag jedes Unternehmers, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG), gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KartG untersagen und unter Bescheinigung der Voraussetzungen für die Untersagung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, KartG auch eine einstweilige Verfügung erlassen.
Das Kartellgericht hätte daher die Anträge der Antragstellerin nicht aus rechtlichen Gründen - nämlich daß die Vereinbarung nach den Antragsbehauptungen ohnedies nicht durchgeführt werde und offensichtlich auch weiterhin nicht durchgeführt werden soll, weil sich die Antragstellerin weigere, sich an die Vereinbarung (weiterhin) zu halten, - ohne weiteres Verfahren abweisen dürfen.
Da das Kartellgericht bisher weder Beweise noch Bescheinigungsmittel aufgenommen und daher auch keine Feststellungen getroffen hat, muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Kartellsache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Kartellgericht zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 82 Z 3 KartG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 82, Ziffer 3, KartG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.