Der Rekurswerber bringt vor, der Verkauf von Tabakwaren gehöre üblicherweise zu jenen Waren, die auch Zeitschriftenhändler an Verbraucher abgeben, sofern die Antragsgegnerin als einzig mögliche Vertragspartnerin in Österreich einen Bestellungsvertrag abschließe. Der Antragsteller sei daher als grundsätzlich jenem Unternehmerkreis zugehörig anzusehen, der Verbraucher mit Tabakwaren versorge, er habe dies jedoch bisher nicht vornehmen können, weil die Antragsgegnerin den Abschluß eines Bestellungsvertrages aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen verweigere. Die Verweigerung der Erstbelieferung mit Waren sei als ein Sonderfall der Nichtweiterbelieferung mit Waren zu betrachten. Da nach den Bestimmungen des TabMG der Handel mit Tabakwaren ausschließlich auf der Grundlage eines Bestellungsvertrages mit der Antragsgegnerin zulässig sei, sei die Antragsgegnerin der alleinige und ausschließliche Unternehmer, der in Österreich Letztverkäufer beliefere, weshalb seinem Antrag stattgegeben hätte werden müssen.
Diesen Ausführungen ist vorweg entgegenzuhalten, daß § 4 Abs 1 NahVG nicht darauf abstellt, welche Waren ein Letztverkäufer üblicherweise verkauft, sondern darauf, daß ein Unternehmer, dem gegenüber eine Lieferverpflichtung ausgesprochen werden soll, üblicherweise an Letztverkäufer liefert (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 631). Genau diese Tätigkeit - nämlich der Handel mit Tabakwaren - ist der Antragsgegnerin nach § 14 Abs 5 TabMG jedoch gesetzlich untersagt und wird diese Tätigkeit von der Antragsgegnerin auch nicht ausgeübt.Diesen Ausführungen ist vorweg entgegenzuhalten, daß Paragraph 4, Absatz eins, NahVG nicht darauf abstellt, welche Waren ein Letztverkäufer üblicherweise verkauft, sondern darauf, daß ein Unternehmer, dem gegenüber eine Lieferverpflichtung ausgesprochen werden soll, üblicherweise an Letztverkäufer liefert (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 631). Genau diese Tätigkeit - nämlich der Handel mit Tabakwaren - ist der Antragsgegnerin nach Paragraph 14, Absatz 5, TabMG jedoch gesetzlich untersagt und wird diese Tätigkeit von der Antragsgegnerin auch nicht ausgeübt.
Eine solche Belieferung begehrt der Antragsteller auch nicht. Er will vielmehr unter Berufung auf die Sonderbestimmungen des TabMG, nach denen der Kleinhandel mit Tabakwaren ausschließlich auf der Grundlage eines Bestellungsvertrages mit der Antragsgegnerin zulässig ist (§ 5 Abs 2 TabMG), weshalb der mangels Bestellungsvertrag nicht erstbelieferte Letztverkäufer dem nicht weiterbelieferten Letztverkäufern gleichzusetzen sei, nach § 4 Abs 1 NahVG den Antragsgegner zum Abschluß einer den Bestimmungen des TabMG entsprechenden Vereinbarung über die Neuerrichtung einer Tabakverkaufsstelle (§ 24 TabMG) und seiner Bestellung als Trafikant dieser Tabakverkaufsstelle (§ 34 TabMG) erzwingen.Eine solche Belieferung begehrt der Antragsteller auch nicht. Er will vielmehr unter Berufung auf die Sonderbestimmungen des TabMG, nach denen der Kleinhandel mit Tabakwaren ausschließlich auf der Grundlage eines Bestellungsvertrages mit der Antragsgegnerin zulässig ist (Paragraph 5, Absatz 2, TabMG), weshalb der mangels Bestellungsvertrag nicht erstbelieferte Letztverkäufer dem nicht weiterbelieferten Letztverkäufern gleichzusetzen sei, nach Paragraph 4, Absatz eins, NahVG den Antragsgegner zum Abschluß einer den Bestimmungen des TabMG entsprechenden Vereinbarung über die Neuerrichtung einer Tabakverkaufsstelle (Paragraph 24, TabMG) und seiner Bestellung als Trafikant dieser Tabakverkaufsstelle (Paragraph 34, TabMG) erzwingen.
Eine solche Interpretation des § 4 Abs 1 NahVG widerspricht nicht nur dessen klaren Wortlaut; sie muß schon deshalb versagen, weil die Voraussetzungen zur Neuerrichtung einer Tabakverkaufsstelle und der Bestellung zum Tabaktrafikanten in den §§ 24 ff TabMG 1996 klar und ausführlich geregelt und keineswegs der Willkür der Antragsgegnerin überlassen ist. Auch dort wird ausdrücklich auf den Bedarf der Bevölkerung zur ausreichenden Nahversorgung Bedacht genommen (§ 24 Abs 1 TabMG). Eine Neuerrichtung darf nur nach Einholung eines Gutachtens des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und bei dessen abschlägiger Stellungnahme nur nach Einholung eines Gutachtens des Neuerrichtungsbeirats (§ 24 Abs 3 TabMG) bewilligt werden, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Ertragsschmälerung benachbarter Tabaktrafikanten ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn sich die Antragsgegnerin zur Neuerrichtung einer Tabakverkaufsstelle am beantragten Standort entschließen würde, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, daß gerade mit ihm ein Bestellungsvertrag abgeschlossen wird, nur weil er am gewünschten Standort einen Zeitschriftenkiosk betreibt (vgl §§ 25 ff, insb 30 TabMG hinsichtlich der Auswahl unter mehreren Bewerbern).Eine solche Interpretation des Paragraph 4, Absatz eins, NahVG widerspricht nicht nur dessen klaren Wortlaut; sie muß schon deshalb versagen, weil die Voraussetzungen zur Neuerrichtung einer Tabakverkaufsstelle und der Bestellung zum Tabaktrafikanten in den Paragraphen 24, ff TabMG 1996 klar und ausführlich geregelt und keineswegs der Willkür der Antragsgegnerin überlassen ist. Auch dort wird ausdrücklich auf den Bedarf der Bevölkerung zur ausreichenden Nahversorgung Bedacht genommen (Paragraph 24, Absatz eins, TabMG). Eine Neuerrichtung darf nur nach Einholung eines Gutachtens des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und bei dessen abschlägiger Stellungnahme nur nach Einholung eines Gutachtens des Neuerrichtungsbeirats (Paragraph 24, Absatz 3, TabMG) bewilligt werden, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Ertragsschmälerung benachbarter Tabaktrafikanten ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn sich die Antragsgegnerin zur Neuerrichtung einer Tabakverkaufsstelle am beantragten Standort entschließen würde, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, daß gerade mit ihm ein Bestellungsvertrag abgeschlossen wird, nur weil er am gewünschten Standort einen Zeitschriftenkiosk betreibt vergleiche Paragraphen 25, ff, insb 30 TabMG hinsichtlich der Auswahl unter mehreren Bewerbern).
Das mit dem NahVG im Stufenbau der Rechtsordnung auf gleicher Stufe stehende TabMG, welches die Nahversorgung mit einschlägigen Tabakwaren sicherzustellen hat, verdrängt daher im streitgegenständlichen Bereich (Neuerrichtung einer Tabakverkaufsstelle und Vereinbarung über die Bestellung zum Trafikanten) als die jüngere und speziellere Norm die Bestimmungen des NahVG. Die Errichtung einer Tabaktrafik und die Bestellung zum Tabaktrafikanten kann nur mit den im TabMG vorgesehenen Mitteln verfolgt werden. Die Frage einer allfälligen Lieferverweigerung durch die - nunmehr von der Antragsgegnerin verschiedene - A***** AG an einen von der Antragsgegnerin bestellten Tabaktrafikanten steht nicht zur Diskussion.
Der Anregung der Rekurswerberin, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art 177 EGV einzuholen, kann nicht nähergetreten werden, weil der Europäische Gerichtshof diese Frage bereits dahingehend beantwortet hat, daß ein System von staatlich zugelassenen Vertriebshändlern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (EuGH 14. 12. 1995, Rs C 387/93, Banchero, Slg 1995 I-4663, WBl 1996, 110). Das "rechtliche Umfeld" in Italien ist keineswegs so "gänzlich anders" wie in Österreich, zumal sich die Republik Österreich anläßlich des Beitritts zur EG nach Art 71 der Beitrittsakte iSd Art 37 Abs 1 EGV zum schrittweisen Abbau des ausschließlichen Einfuhrrechts binnen drei Jahren verpflichten mußte. Für eine nochmalige Befassung des Europäischen Gerichtshofes besteht daher kein Anlaß.Der Anregung der Rekurswerberin, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Artikel 177, EGV einzuholen, kann nicht nähergetreten werden, weil der Europäische Gerichtshof diese Frage bereits dahingehend beantwortet hat, daß ein System von staatlich zugelassenen Vertriebshändlern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (EuGH 14. 12. 1995, Rs C 387/93, Banchero, Slg 1995 I-4663, WBl 1996, 110). Das "rechtliche Umfeld" in Italien ist keineswegs so "gänzlich anders" wie in Österreich, zumal sich die Republik Österreich anläßlich des Beitritts zur EG nach Artikel 71, der Beitrittsakte iSd Artikel 37, Absatz eins, EGV zum schrittweisen Abbau des ausschließlichen Einfuhrrechts binnen drei Jahren verpflichten mußte. Für eine nochmalige Befassung des Europäischen Gerichtshofes besteht daher kein Anlaß.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gelten gemäß § 7 Abs 1 NahVG für das Verfahren in Nahversorgungssachen vor dem Kartellgericht die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, sodaß schon deshalb für den ohnedies erfolglosen Rekurs kein Kostenersatz zugesprochen werden kann.Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gelten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NahVG für das Verfahren in Nahversorgungssachen vor dem Kartellgericht die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, sodaß schon deshalb für den ohnedies erfolglosen Rekurs kein Kostenersatz zugesprochen werden kann.