Begründung:
Der Zweitantragsgegner, die Interessensvertretung selbständiger Apotheker, und der Drittantragsgegner, die Organisation der angestellten Apotheker, gründeten kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges die Erstantragsgegnerin, eine GmbH, unter anderem deshalb, weil beide ein gemeinsames Organ herausgeben wollten. Die Geschäftsanteile der Erstantragsgegnerin werden zu je 50 % von dem Zweit- und dem Drittantragsgegner gehalten.
Die von der Erstantragsgegnerin ua herausgegebene österreichische Apothekerzeitung ist nicht nur Verbandsorgan der beiden genannten Verbände, sondern auch der österreichischen Apothekerkammer und der pharmazeutischen Gehaltskasse. Die Erstantragsgegnerin ist auch Herausgeber der "Spezialitäten-Preisliste" Band 1 in der gesetzlich zulässige Höchstpreise für Arzneimittel veröffentlicht werden. Der Spezialitäten-Preisliste Band 1 ist die Preisliste Band 2 zugeordnet. Diese enthält nicht nur Verkaufspreise für Artikel aus dem sogenannten Apothekennebensortiment im engeren Sinn (zB Zahncremen, Kosmetikartikel, Kindernährmittel, Inhalatoren, Blutdruckmeßgeräte), sondern auch für Hilfsmittel und Heilbehelfe. Auf dem Deckblatt der Preisliste 2 ist die Bezeichnung "Preisliste" deutlich hervorgehoben. Nicht hervorgehoben befindet sich auf dem Deckblatt der Satz "Die in diesem Band angeführten Preise sind unverbindliche Richtpreise". Auf der Innenseite des hinteren Deckblattes befindet sich eine Zeichenerklärung zur Preisliste, in welcher der "Privatverkaufspreis" als "unverbindlicher Richtpreis mit MwSt" erläutert ist.
Die Preisliste 2, die von nahezu allen Apotheken in Österreich bezogen wird, erscheint in der heutigen Form seit 1966. Vorerst war sie in Buchform, allerdings nicht monatlich, erschienen. 1996 kostete sie S 3.600,--, bei Subskription von Band 1 und 2 wurden S 6.840,-- verrechnet.
In der Preisliste 2 sind etwas über 16.000 Artikel enthalten. Davon sind etwas über 7.000 Artikel auch mit einem Rezeptzeichen und einem "Krankenkassenpreis ohne MwSt" versehen. Die Apotheken verrechnen für die in der Preisliste 2 enthaltenen Produkte regelmäßig als "Privatverkaufspreis" die in der Preisliste 2 ausgewiesenen Preise. Nur ganz ausnahmsweise werden die Produkte zu geringeren Preisen verkauft. Hinsichtlich der in der Preisliste genannten Preise besteht auch regelmäßig keine Verhandlungsbereitschaft der Apotheker gegenüber Privatkunden.
Die Erstantragsgegnerin bestimmt auf unterschiedliche Arten, in welcher Höhe die Privatverkaufspreise in der Preisliste 2 ausgewiesen werden:
Wenn die Erzeuger der in der Preisliste 2 aufgenommenen Produkte nicht nur den Apothekeneinkaufspreis, sondern auch einen Verkaufspreis als Richtpreis bekanntgeben, wird dieser vom Erzeuger bekanntgegebene Privatverkaufspreis in die Preisliste 2 übernommen. Beispielsweise sind die für Kindernährmittel ausgewiesenen Privatverkaufspreise von den Erzeugern bekanntgegebene Preise. Für Kindernährmittel ist die Berücksichtigung eines relativ geringen Aufschlages charakteristisch. Allerdings können Kindernährmittel in Großmärkten günstiger als in Apotheken eingekauft werden.
Wenn die Erzeuger nur den Apothekeneinkaufspreis (= Großhandelsverkaufspreis) bekanntgeben, rechnet die Erstantragsgegnerin einen Satz von etwa 40 oder 44 % hinzu, um den in der Preisliste 2 veröffentlichten Privatverkaufspreis zu ermitteln. Die Sätze von 40 bzw 44 % sind die höchsten Aufschlagssätze nach dem Gesamtvertrag. Soweit ein Kassenpreis besteht, wird diesem vielfach auch nur die MwSt hinzugezählt. Der Apothekeneinkaufspreis entspricht dem Großhandelsverkaufspreis. Auch dabei handelt es sich um einen vom Erzeuger bekanntgegebenen Richtpreis, an den sich die Großhändler regelmäßig halten. In Österreich arbeiten etwa zehn Großhändler für die Apotheken. Auch diese beziehen die Preisliste 2.
Die nunmehrige Erstantragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 12.8.1996, ON 1, die Feststellung, daß die Preisliste Band 2 den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 1 2. Satz KartG verwirkliche.Die nunmehrige Erstantragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 12.8.1996, ON 1, die Feststellung, daß die Preisliste Band 2 den Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, 2. Satz KartG verwirkliche.
Mit Schriftsatz vom 24.9.1996, ON 3a, beantragte die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte unter Bezugnahme auf den Feststellungsantrag der nunmehrigen Erstantragsgegnerin ihrerseits bezüglich dieser sowie des Zweit- und des Drittantragsgegners festzustellen, daß ein Sachverhalt vorliege, der dem Kartellgesetz unterliege. Die Mitteilungen, die die Erstantragsgegnerin in Form einer monatlichen Preisliste tätige, enthalte Mitteilungen, die die Zweit- und Drittantragsgegner als Berufsverbände an ihre Mitglieder richten wollten. Die Bekanntgabe der genannten Preise entspreche auch dem Willen der Zweit- und Drittantragsgegner, die Eigentümer der Erstantragsgegnerin seien. Die vorliegende Preisempfehlung sei dem Zweit- und dem Drittantragsgegner zuzurechnen und als Empfehlung an ihre Mitglieder einzustufen. Die Berufsausübung des Apothekers enthalte in weit stärkerem Maß als bei anderen freiberuflich Tätigen Elemente unternehmerischer Natur. Die Ausnahme des § 31 Z 3 KartG sei daher bei der im Kartellrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 1 KartG nicht anwendbar. Die Liste sei daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls als unverbindliche Verbandsempfehlung einzustufen.Mit Schriftsatz vom 24.9.1996, ON 3a, beantragte die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte unter Bezugnahme auf den Feststellungsantrag der nunmehrigen Erstantragsgegnerin ihrerseits bezüglich dieser sowie des Zweit- und des Drittantragsgegners festzustellen, daß ein Sachverhalt vorliege, der dem Kartellgesetz unterliege. Die Mitteilungen, die die Erstantragsgegnerin in Form einer monatlichen Preisliste tätige, enthalte Mitteilungen, die die Zweit- und Drittantragsgegner als Berufsverbände an ihre Mitglieder richten wollten. Die Bekanntgabe der genannten Preise entspreche auch dem Willen der Zweit- und Drittantragsgegner, die Eigentümer der Erstantragsgegnerin seien. Die vorliegende Preisempfehlung sei dem Zweit- und dem Drittantragsgegner zuzurechnen und als Empfehlung an ihre Mitglieder einzustufen. Die Berufsausübung des Apothekers enthalte in weit stärkerem Maß als bei anderen freiberuflich Tätigen Elemente unternehmerischer Natur. Die Ausnahme des Paragraph 31, Ziffer 3, KartG sei daher bei der im Kartellrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd Paragraph eins, KartG nicht anwendbar. Die Liste sei daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls als unverbindliche Verbandsempfehlung einzustufen.
Die Wirtschaftskammer Österreich vertrat in einer Stellungnahme, ON 4, die Ansicht, anhand des vorliegenden Sachverhaltes werde ein inhärenter Wertungswiderspruch des Kartellgesetzes offensichtlich, wonach unverbindliche Preis- und Kalkulationsempfehlungen, die an Angehörige eines freien Berufes gerichtet seien, nicht dem Anzeigeverfahren gemäß den §§ 31 ff KartG unterworfen würden.Die Wirtschaftskammer Österreich vertrat in einer Stellungnahme, ON 4, die Ansicht, anhand des vorliegenden Sachverhaltes werde ein inhärenter Wertungswiderspruch des Kartellgesetzes offensichtlich, wonach unverbindliche Preis- und Kalkulationsempfehlungen, die an Angehörige eines freien Berufes gerichtet seien, nicht dem Anzeigeverfahren gemäß den Paragraphen 31, ff KartG unterworfen würden.
Die Erstantragsgegnerin nahm mit Eingabe vom 30.10.1996, ON 7, ihren Feststellungsantrag ON 1 zurück. Mit einer Stellungnahme vom gleichen Tag, ON 8, legten die drei Antragsgegner dar, die Bezeichnung der Erstantragsgegnerin als "Gemeinschaftsunternehmen" der Zweit- und der Drittantragsgegner sei falsch; beide seien keine Unternehmer, sondern Vereine nach dem Vereinsgesetz. Die Herausgabe der Preisliste Band 2 gehöre zum statutarischen Unternehmensgegenstand der Erstantragsgegnerin und diene dem Erwerbszweck dieser GmbH. Daß dies alles dem Willen der beiden Gesellschafter entspreche, sei evident. Die von der Antragstellerin daran geknüpfte Schlußfolgerung, es handle sich bei der Preisliste 2 um eine Empfehlung der beiden Hälftegesellschafter der Erstantragsgegnerin an ihre Mitglieder, sei jedoch unhaltbar. Die Erstantragsgegnerin sei weder eine "gesetzliche berufliche Interessenvertretung" noch ein "Verein von Unternehmen". Die Preisliste sei angesichts der laufend wechselnden Vielfalt der Produkte und ihrer Preise für alle beteiligten Wirtschaftskreise ein unverzichtbarer Arbeitsbehelf, auf den die Abonnenten monatlich warteten und einen nicht gerade geringen Kaufpreis zahlten.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Herausgabe der Preisliste Band 2 durch die Erstantragsgegnerin ein Mittel der wettbewerbsrelevanten Verhaltensabstimmung im Rahmen eines zwischen (allen oder nahezu allen) selbständigen Österreichischen Apothekern bestehenden Verhaltenskartell sei.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß es sich bei der Preisliste 2 um keine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinn des § 31 KartG handle, weil sie an Angehörige eines freien Berufes gerichtet sei (§ 31 Z 3 KartG); dazu zählten die selbständigen Apotheker, deren Berufsausübung eine höhere Bildung voraussetze und deren Tätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 11 EO von der Gewerbeordnung ausgenommen sei.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß es sich bei der Preisliste 2 um keine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinn des Paragraph 31, KartG handle, weil sie an Angehörige eines freien Berufes gerichtet sei (Paragraph 31, Ziffer 3, KartG); dazu zählten die selbständigen Apotheker, deren Berufsausübung eine höhere Bildung voraussetze und deren Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, EO von der Gewerbeordnung ausgenommen sei.
Auch wenn Angehörige eines freien Berufes nicht Adressaten einer unverbindlichen Verbandsempfehlung iSd § 31 KartG sein könnten, seien sie Unternehmer im Sinn des Kartellgesetzes und die Normen des Kartellrechts auf sie grundsätzlich anwendbar. Ein Empfehlungskartell (§ 12 KartG) liege nicht vor, weil die Preise ausdrücklich als "unverbindliche Richtpreise" bezeichnet worden seien und nicht festgestellt werden konnte, daß zur Durchsetzung der in der Preisliste 2 enthaltenen Preise ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt werden solle oder ausgeübt werde, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 1 Satz 2 KartG erfüllt sei.Auch wenn Angehörige eines freien Berufes nicht Adressaten einer unverbindlichen Verbandsempfehlung iSd Paragraph 31, KartG sein könnten, seien sie Unternehmer im Sinn des Kartellgesetzes und die Normen des Kartellrechts auf sie grundsätzlich anwendbar. Ein Empfehlungskartell (Paragraph 12, KartG) liege nicht vor, weil die Preise ausdrücklich als "unverbindliche Richtpreise" bezeichnet worden seien und nicht festgestellt werden konnte, daß zur Durchsetzung der in der Preisliste 2 enthaltenen Preise ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt werden solle oder ausgeübt werde, weshalb der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 KartG erfüllt sei.
Es liege jedoch ein Verhaltenskartell iSd § 11 KartG vor: Aufeinander abgestimmte - also weder zufällige noch marktbedingte - Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmen seien, wenn durch sie der Wettbewerb tatsächlich beschränkt werde, nach § 11 Abs 1 KartG Verhaltenskartelle. Dieser Kartelltatbestand sei in Anlehnung an das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen in Art 85 I EWGV eingeführt worden und diene als Auffangtatbestand für den Fall, daß ein Absprachekartell nicht nachgewiesen werden könne oder ein anderer kartellrechtlicher Tatbestand (Empfehlungskartell, unverbindliche Verbandsempfehlung) nicht verwirklicht sei.Es liege jedoch ein Verhaltenskartell iSd Paragraph 11, KartG vor: Aufeinander abgestimmte - also weder zufällige noch marktbedingte - Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmen seien, wenn durch sie der Wettbewerb tatsächlich beschränkt werde, nach Paragraph 11, Absatz eins, KartG Verhaltenskartelle. Dieser Kartelltatbestand sei in Anlehnung an das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen in Artikel 85, römisch eins EWGV eingeführt worden und diene als Auffangtatbestand für den Fall, daß ein Absprachekartell nicht nachgewiesen werden könne oder ein anderer kartellrechtlicher Tatbestand (Empfehlungskartell, unverbindliche Verbandsempfehlung) nicht verwirklicht sei.
Die festgestellte nahezu lückenlose Gleichpreisigkeit der österreichischen Apotheken hinsichtlich der in der Preisliste 2 genannten Produkte beruhe auf keinem Zufall und sei keine nur marktbedingte Verhaltensweise, sondern lasse sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nur aus der übereinstimmenden Beachtung der mit Willen des Zweitantragsgegners herausgegebenen Preisliste Band 2 erklären. Aufgrund einer jahrzehntelangen Erfahrung könnten die österreichischen Apotheker darauf vertrauen, daß alle - oder jedenfalls nahezu alle - österreichischen Apotheker die Preisliste praktisch lückenlos befolgten. Eine Verhaltenskoordination im Sinn des § 11 Abs 1 KartG müsse nicht unmittelbar zwischen den beteiligten Unternehmen herbeigeführt werden, sondern könne auch durch Einbeziehung dritter Personen verwirklicht werden. An der Verhaltensabstimmung seien auch die Produzenten beteiligt, wobei die von ihnen für den Verkauf vorgesehenen Preise in die Preisliste 2 übernommen würden.Die festgestellte nahezu lückenlose Gleichpreisigkeit der österreichischen Apotheken hinsichtlich der in der Preisliste 2 genannten Produkte beruhe auf keinem Zufall und sei keine nur marktbedingte Verhaltensweise, sondern lasse sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nur aus der übereinstimmenden Beachtung der mit Willen des Zweitantragsgegners herausgegebenen Preisliste Band 2 erklären. Aufgrund einer jahrzehntelangen Erfahrung könnten die österreichischen Apotheker darauf vertrauen, daß alle - oder jedenfalls nahezu alle - österreichischen Apotheker die Preisliste praktisch lückenlos befolgten. Eine Verhaltenskoordination im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, KartG müsse nicht unmittelbar zwischen den beteiligten Unternehmen herbeigeführt werden, sondern könne auch durch Einbeziehung dritter Personen verwirklicht werden. An der Verhaltensabstimmung seien auch die Produzenten beteiligt, wobei die von ihnen für den Verkauf vorgesehenen Preise in die Preisliste 2 übernommen würden.
Zwischen allen (zumindest aber zwischen den allermeisten) österreichischen selbständigen Apothekern bestehe daher ein Verhaltenskartell hinsichtlich der Preise der in der Preisliste 2 genannten Produkte. Die Herausgabe der Preisliste 2 sei ein - allen Beteiligten offensichtlich als solche erkennbares - Mittel der wettbewerbsrelevanten Verhaltensabstimmung. Wie aufgrund einer (sonstigen) Feststellungsklage seien auch (hier) Feststellungen hinsichtlich der am Verfahren nicht unmittelbar beteiligten selbständigen Apotheker zulässig; ihnen gegenüber könne der Beschluß allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Spruch des angefochtenen Beschlusses dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß die Herausgabe der Preisliste Band 2 durch die Erstantragsgegnerin kein dem Kartellgesetz unterliegender Sachverhalt sei.
Die Antragstellerin erstattete zwar eine Gegenäußerung, allerdings nach Ablauf der vierwöchentlichen Frist des § 53 Abs 2 KartG (Zustellung des Rekurses 24.3.1997; Postaufgabe der Gegenäußerung 30.4.1997), weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist.Die Antragstellerin erstattete zwar eine Gegenäußerung, allerdings nach Ablauf der vierwöchentlichen Frist des Paragraph 53, Absatz 2, KartG (Zustellung des Rekurses 24.3.1997; Postaufgabe der Gegenäußerung 30.4.1997), weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist.
Die Antragsgegner haben zu dieser Gegenäußerung eine "Replik" erstattet, die als unzulässig zurückzuweisen ist: Solche "Repliken" sind nicht vorgesehen; als Ergänzung ihres Rekurses wäre die Replik wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels erst recht als unzulässig zurückzuweisen (KOG 9.9.1991, Okt 7/91 mit ablehnender, allerdings nicht überzeugender Kritik von Barfuß in ecolex 1992, 99).