Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind für ein Verfahren wegen Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung eine Rahmengebühr von 375 EUR bis 15.000 EUR, für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach §§ 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR, für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 15.000 EUR und für ein Verfahren nach § 8a KartG eine Rahmengebühr von 375 EUR bis 15.000 EUR zu entrichten (§ 80 Z 3, 4, 9 und 10 b KartG). Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin beträgt die Mindestrahmengebühr nicht 1.875 EUR, sondern 2.250 EUR. Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind für ein Verfahren wegen Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung eine Rahmengebühr von 375 EUR bis 15.000 EUR, für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach Paragraphen 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR, für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 15.000 EUR und für ein Verfahren nach Paragraph 8 a, KartG eine Rahmengebühr von 375 EUR bis 15.000 EUR zu entrichten (Paragraph 80, Ziffer 3, 4, 9 und 10 b KartG). Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin beträgt die Mindestrahmengebühr nicht 1.875 EUR, sondern 2.250 EUR. Gemäß Paragraph 84, KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Das Erstgericht hat die von der Rekurswerberin zu entrichtende (§ 82 Z 3 lit c KartG) Rahmengebühr mit dem etwa dreieinhalbfachen der Mindestgebühr (bzw knapp über 10 % der Höchstgebühr) ausgemessen.Das Erstgericht hat die von der Rekurswerberin zu entrichtende (Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG) Rahmengebühr mit dem etwa dreieinhalbfachen der Mindestgebühr (bzw knapp über 10 % der Höchstgebühr) ausgemessen.
Dies ist entgegen den Rekursausführungen nicht zu beanstanden:
Die Rekurswerberin stellt die zweifellos gegebene wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens nicht in Frage, mag auch diesem Kriterium im vorliegenden Fall kein überragender Stellenwert beigemessen werden.
Die Antragstellerin gab auch Anlass für die Amtshandlung, wäre doch ohne ihre Antragstellung der Verfahrensaufwand überhaupt nicht entstanden. In der Frage des Verfahrensaufwandes ist auf die mündlichen Einvernehmungen und eine mündliche Verhandlung vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Mit Amtshandlungen verbundener Aufwand schlägt sich auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, Protokolle und Gutachten des Paritätischen Ausschusses, vorgelegte Urkunden und ähnliches) war. Allein aus der Tatsache, dass der Akt bis zum angefochtenen Beschluss bereits zwei Bände mit insgesamt mehr als 700 Seiten in 105 Ordnungsnummern aufweist, folgt zwanglos, dass der vom Erstgericht zu leistende Verfahrensaufwand überdurchschnittlich groß war. Mag auch die Rückziehung des Sicherungsantrages zweckmäßig gewesen sein, wodurch Kosten eines fortgesetzten Sicherungsverfahrens vermieden wurden, so kann doch der bis dahin entstandene Verfahrensaufwand nicht vernachlässigt werden. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat schon bisher die Auffassung vertreten, dass auch der Sitzungsaufwand des Paritätischen Ausschusses (hier: 11 Sitzungen) bei Ausmessung der Rahmengebühr nicht gänzlich unbeachtet zu bleiben hat (ÖBl 1988, 139), wenn er auch nur "sehr maßvoll" in Anschlag zu bringen ist (Okt 13/94); daran ist (entgegen Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 140, die diesen Umstand wegen der gesonderten Vergütungspflicht des § 85 KartG völlig unberücksichtigt lassen wollen) festzuhalten, weil auch die Tätigkeit des Paritätischen Ausschusses von Gericht zu bearbeitendes Verfahrensmaterial erzeugt (16 Ok 5/00; 16 Ok 10/03). Dass 11 Sitzungen des Paritätischen Ausschusses nicht erforderlich gewesen seien, hat die Rekurswerberin nicht behauptet. Sie behauptet bloß, ohne dies aber näher zu begründen, sie trage hiefür nicht die "Verantwortung". Sie stellt dabei aber nicht in Rechnung, dass der Verlauf und das Ergebnis der Sitzung eines solchen vielgliedrigen und in seiner Zusammensetzung auch durchaus vielschichtigen Kollegiums auch nur schwerlich vorausbestimmt werden kann, zumal wenn es um die Begutachtung derart komplizierter volkswirtschaftlicher Sachverhalte geht (Okt 13/94).Die Antragstellerin gab auch Anlass für die Amtshandlung, wäre doch ohne ihre Antragstellung der Verfahrensaufwand überhaupt nicht entstanden. In der Frage des Verfahrensaufwandes ist auf die mündlichen Einvernehmungen und eine mündliche Verhandlung vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Mit Amtshandlungen verbundener Aufwand schlägt sich auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, Protokolle und Gutachten des Paritätischen Ausschusses, vorgelegte Urkunden und ähnliches) war. Allein aus der Tatsache, dass der Akt bis zum angefochtenen Beschluss bereits zwei Bände mit insgesamt mehr als 700 Seiten in 105 Ordnungsnummern aufweist, folgt zwanglos, dass der vom Erstgericht zu leistende Verfahrensaufwand überdurchschnittlich groß war. Mag auch die Rückziehung des Sicherungsantrages zweckmäßig gewesen sein, wodurch Kosten eines fortgesetzten Sicherungsverfahrens vermieden wurden, so kann doch der bis dahin entstandene Verfahrensaufwand nicht vernachlässigt werden. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat schon bisher die Auffassung vertreten, dass auch der Sitzungsaufwand des Paritätischen Ausschusses (hier: 11 Sitzungen) bei Ausmessung der Rahmengebühr nicht gänzlich unbeachtet zu bleiben hat (ÖBl 1988, 139), wenn er auch nur "sehr maßvoll" in Anschlag zu bringen ist (Okt 13/94); daran ist (entgegen Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 140, die diesen Umstand wegen der gesonderten Vergütungspflicht des Paragraph 85, KartG völlig unberücksichtigt lassen wollen) festzuhalten, weil auch die Tätigkeit des Paritätischen Ausschusses von Gericht zu bearbeitendes Verfahrensmaterial erzeugt (16 Ok 5/00; 16 Ok 10/03). Dass 11 Sitzungen des Paritätischen Ausschusses nicht erforderlich gewesen seien, hat die Rekurswerberin nicht behauptet. Sie behauptet bloß, ohne dies aber näher zu begründen, sie trage hiefür nicht die "Verantwortung". Sie stellt dabei aber nicht in Rechnung, dass der Verlauf und das Ergebnis der Sitzung eines solchen vielgliedrigen und in seiner Zusammensetzung auch durchaus vielschichtigen Kollegiums auch nur schwerlich vorausbestimmt werden kann, zumal wenn es um die Begutachtung derart komplizierter volkswirtschaftlicher Sachverhalte geht (Okt 13/94).
Schließlich geben auch die dargelegten Verluste der Rekurswerberin zu einer Herabsetzung der Rahmengebühr keinen Anlass. Mag auch die Antragstellerin isoliert betrachtet in schlechten finanziellen Verhältnissen sein, so ist doch zur Beurteilung ihrer wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen, dass sie eine Tochtergesellschaft einer auf dem Gebiet der Refundierung von Verkehrssteuern an Touristen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union in allen - so die Antragstellerin in ON 1 - "wichtigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zB in Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland und Portugal)" tätigen Gruppe ist. Den Rekursausführungen lässt sich entnehmen, dass die Finanzkraft der Muttergesellschaft der Antragstellerin ausreichend groß ist, die seit dem Markteintritt angehäuften Verluste der Antragstellerin zu decken, und auch die für die Antragstellerin schwierige Marktsituation in Österreich sie bislang zu keinem Rückzug veranlasst hat. Stellt man dies und die übrigen Bemessungskriterien in angemessener Gewichtung in Rechnung, erscheint dem Kartellobergericht die vom Erstgericht in Höhe von 8.000 EUR als dem etwa dreieinhalbfachen der vorgesehenen Mindestgebühr festgesetzte Rahmengebühr nicht unangemessen hoch. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.