Hiezu wurde erwogen:
Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht ist für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach §§ 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten (§ 80 Z 9).Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht ist für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach Paragraphen 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten (Paragraph 80, Ziffer 9,).
Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freien Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.Gemäß Paragraph 84, KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freien Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Das Erstgericht hat die von der Rekurswerberin zu entrichtende (§ 82 Z 3 lit c KartG) Rahmengebühr mit etwas weniger als der Hälfte der Höchstgebühr ausgemessen.Das Erstgericht hat die von der Rekurswerberin zu entrichtende (Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG) Rahmengebühr mit etwas weniger als der Hälfte der Höchstgebühr ausgemessen.
Dies ist entgegen den Rekursausführungen nicht zu beanstanden:
Die Rekurswerberin stellt die zweifellos gegebene wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens nicht in Frage, mag auch diesem Kriterium im vorliegenden Fall kein überragender Stellenwert beigemessen werden.
Die Antragstellerin gab auch Anlass für die Amtshandlung, wäre doch ohne ihre Antragstellung der Verfahrensaufwand überhaupt nicht entstanden. In der Frage des Verfahrensaufwands ist auf die drei Einvernehmungstagsatzungen vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Der mit Amtshandlungen verbundene Aufwand schlägt sich auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden und ähnliches) war. Dieser Umfang ist beträchtlich (sieben Schriftsätze mit zum Teil sehr ausführlichen Darlegungen, 44 vorgelegte Urkunden, umfangreiche Rechtsmittelschriften) und zeigt, dass das Verfahren aufwändig war. Die behauptete schlechte wirtschaftliche Lage der Rekurswerberin wurde nicht bescheinigt. Sie bezifferte nicht einmal die behaupteten „erheblichen Verluste".
Angesichts dieser Umstände erscheint die vom Erstgericht festgesetzte Rahmengebühr nicht unangemessen hoch.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.