Begründung:
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl Nr. 645/1992 (VerpackV), verpflichtet all diejenigen, die im Inland Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, erzeugen (Hersteller) sowie alle Vertreiber von Verpackungen oder Erzeugnissen, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie die Vertreiber von Waren in Verpackungen (Vertreiber) generell zur Rücknahme und zur Wiederverwertung der Verpackungen. In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter bedienen, die öffentlich zugängige, regelmäßig betriebene Sammelstellen in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher betreiben und die erfaßten getrennten Verpackungen im Sinne dieser Verordnung verwerten (flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem), entfallen die Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung und gehen in diesem Umfang auf den Dritten über (§ 5 Abs 6 VerpackV).Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, (VerpackV), verpflichtet all diejenigen, die im Inland Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, erzeugen (Hersteller) sowie alle Vertreiber von Verpackungen oder Erzeugnissen, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie die Vertreiber von Waren in Verpackungen (Vertreiber) generell zur Rücknahme und zur Wiederverwertung der Verpackungen. In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter bedienen, die öffentlich zugängige, regelmäßig betriebene Sammelstellen in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher betreiben und die erfaßten getrennten Verpackungen im Sinne dieser Verordnung verwerten (flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem), entfallen die Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung und gehen in diesem Umfang auf den Dritten über (Paragraph 5, Absatz 6, VerpackV).
Die durch diese Verordnung betroffenen Wirtschaftskreise haben ein organisatorisches Rahmenkonzept erarbeitet, das von einer Zweistufigkeit (Dachorganisation sowie einzelne packstoffbezogene Branchenrecycling-Gesellschaften) unter Einbeziehung der jeweiligen Packstoffhersteller und der öffentlichen und privaten Entsorger ausgeht. Als Dachorganisation wurde von führenden Unternehmungen der Verpackungshersteller, der Markenartikelindustrie und des Handels in Österreich der Verein "A*****" gegründet. Die Mitglieder sind in drei Kurien, nämlich jene der Verpackungshersteller, der Abfüller und der Importeure bzw des sonstigen Handels, zusammengefaßt. Vereinsmitglied kann jedes Unternehmen werden, das direkt von der Verpackungsverordnung betroffen ist. Der Verein ist Eigentümer und Alleinaktionär der Antragsgegnerin (Beilage ./I).
Die Antragsgegnerin hat mit Branchenrecycling-Gesellschaften (BRG) Entsorgungsverträge (Beilage ./C) abgeschlossen. Die BRG sind Gesellschaften, die sich jeweils auf einzelne Verpackungsmaterialien spezialisiert und für diese die flächendeckenden Sammel- und Verwertungsmaßnahmen organisiert haben. Derzeit bestehen acht derartige Gesellschaften. Sie sind "Dritte" im Sinne der Verpackungsverordnung und gegenüber der Antragsgegnerin vertraglich verpflichtet, ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem entsprechend der Verpackungsverordnung entgeltlich zu betreiben. Sie haften der Antragsgegnerin gegenüber für Leistungsstörungen. Schadenersatz für Verletzungen dieses Vertrages gebührt nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten. Die Vertragspartner des Entsorgungsvertrages gewähren einander weitgehende gegenseitige Einsichtsrechte.
Die Antragsgegnerin bietet Unternehmen den Abschluß einer Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung (Beilage ./B) an, durch welche die Unternehmen zu Lizenznehmern (LN) der Antragsgegnerin werden. Die Antragsgegnerin nimmt als Treuhänderin des LN dessen Interessen gegenüber den BRG wahr. Der LN beauftragt und ermächtigt die Antragsgegnerin, in seinem Interesse möglichst kostengünstige Entsorgungsverträge mit den BRG abzuschließen, diese abzuändern sowie neue Entsorgungsverträge mit neu hinzugekommenen BRG abzuschließen. Gegenstand dieser Entsorgungsverträge ist die Übertragung der Verpflichtungen des LN gemäß den Verpackungsverordnungen auf die BRG als Dritte. Die BRG sind in den Entsorgungsverträgen zu einer sach- und fachgerechten und den Verpackungsverordnungen entsprechenden Sammlung bzw Verwertung aller Verpackungen zu verpflichten. Die Rechte des LN gegenüber den BRG werden ausschließlich von der Antragsgegnerin als Treuhänderin des LN im eigenen Namen, aber auf Rechnung und im Interesse des LN wahrgenommen. Leistungen der BRG empfängt die Antragsgegnerin als Vertragspartnerin der BRG zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung und im Interesse des LN.
Die Antragsgegnerin ist verhalten, die Entpflichtung des LN durch die BRG und allenfalls durch deren Entsorgungspartner laufend zu überwachen. Schadenersatz bei Verletzung der Lizenzvereinbarung gebührt nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten. Um LN der Antragsgegnerin zu werden, ist es nicht erforderlich, Mitglied des Vereines "A*****" zu werden (Beilage ./I). Die Antragsgegnerin und die BRG bilden gemeinsam das ARA-System (Präambel zu Beilage ./B).
Gestützt auf die §§ 34, 35 KartG begehrt die antragstellende Amtspartei, das Kartellgericht möge der Antragsgegnerin untersagen, im Lizenz- und Entsorgungsvertrag die Rechte eines Treuhänders auszuüben, ohne zugleich auch dessen Pflichten (Einstehen für die Erfüllung und Schadenersatz bei Schlechterfüllung ua) zu übernehmen, sowie im Lizenzvertrag ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit auszuschließen.Gestützt auf die Paragraphen 34, 35, KartG begehrt die antragstellende Amtspartei, das Kartellgericht möge der Antragsgegnerin untersagen, im Lizenz- und Entsorgungsvertrag die Rechte eines Treuhänders auszuüben, ohne zugleich auch dessen Pflichten (Einstehen für die Erfüllung und Schadenersatz bei Schlechterfüllung ua) zu übernehmen, sowie im Lizenzvertrag ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit auszuschließen.
Sie brachte hiezu vor, die Antragsgegnerin werde auf dem "Entpflichtungsmarkt gemäß Verpackungsverordnung" tätig und mißbrauche ihre marktbeherrschende Stellung dadurch, daß sie nach dem zugrunde liegenden Vertragssystem zwar gegenüber den Lizenznehmern die Rechte eines Treuhänders wahrnehme, sich ihnen gegenüber aber auf die Pflichten eines Abschlußvermittlers bzw Verwalters zurückziehe. Sie könne für Erfüllung und Schadenersatz vom Lizenznehmer nicht in Anspruch genommen werden und hafte für leichte Fahrlässigkeit nicht. Da der Lizenznehmer nicht auch Vertragspartner der BRG sei, könne er letztlich von niemandem Erfüllung und Schadenersatz begehren; dies sei sittenwidrig (§ 879 ABGB). Indem die Antragsgegnerin als bloße "Mittlerin" am Entpflichtungsmarkt ihre Erfüllungs- und Haftungsverpflichtung auf die Herbeiführung von Vertragsabschlüssen und Kontrollhandlungen reduziere, erspare sie sich Rücklagen an Haftungskapital und könne daher billiger als etwaige Mitbewerber anbieten. Damit könne sie Mitbewerber vom Markt fernhalten. Demgegenüber trage der LN letztlich die "zivil- und verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen einer Gefährdung bzw eines Zusammenbruches des Entsorgungssystems". Der vertragliche Abbau von Kontrollmechanismen zu Lasten der LN "gefährde das Gesamtkonzept und führe früher oder später zu einem Behinderungs- und/oder Ausbeutungsmißbrauch".Sie brachte hiezu vor, die Antragsgegnerin werde auf dem "Entpflichtungsmarkt gemäß Verpackungsverordnung" tätig und mißbrauche ihre marktbeherrschende Stellung dadurch, daß sie nach dem zugrunde liegenden Vertragssystem zwar gegenüber den Lizenznehmern die Rechte eines Treuhänders wahrnehme, sich ihnen gegenüber aber auf die Pflichten eines Abschlußvermittlers bzw Verwalters zurückziehe. Sie könne für Erfüllung und Schadenersatz vom Lizenznehmer nicht in Anspruch genommen werden und hafte für leichte Fahrlässigkeit nicht. Da der Lizenznehmer nicht auch Vertragspartner der BRG sei, könne er letztlich von niemandem Erfüllung und Schadenersatz begehren; dies sei sittenwidrig (Paragraph 879, ABGB). Indem die Antragsgegnerin als bloße "Mittlerin" am Entpflichtungsmarkt ihre Erfüllungs- und Haftungsverpflichtung auf die Herbeiführung von Vertragsabschlüssen und Kontrollhandlungen reduziere, erspare sie sich Rücklagen an Haftungskapital und könne daher billiger als etwaige Mitbewerber anbieten. Damit könne sie Mitbewerber vom Markt fernhalten. Demgegenüber trage der LN letztlich die "zivil- und verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen einer Gefährdung bzw eines Zusammenbruches des Entsorgungssystems". Der vertragliche Abbau von Kontrollmechanismen zu Lasten der LN "gefährde das Gesamtkonzept und führe früher oder später zu einem Behinderungs- und/oder Ausbeutungsmißbrauch".
Die Antragsgegnerin bestritt das Vorbringen der Antragstellerin, beantragte die Abweisung der Anträge und wandte dagegen ein, daß weder das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung noch eines Mißbrauchstatbestandes nach dem KartG erwiesen sei. Zweck der gewählten vertraglichen Regelungen sei es, die Antragsgegnerin zum Vorteil der LN in ihrer Gesamtheit und auch zum Vorteil der BRG als zentrale Administrationsstelle des ARA-Systems zu etablieren. Eine sittenwidrige Ausbeutung der LN durch die Antragsgegnerin scheide schon aufgrund der Eigentümerstruktur der Antragsgegnerin aus. Die Antragsgegnerin hafte ihren LN gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten. Die gewählten vertraglichen Konstruktionen entsprächen den im österreichischen Recht anerkannten Rechtsinstituten der Treuhand bzw der indirekten Stellvertretung. Die Höhe der Tarife für die Verpackungsentsorgung, die die Antragsgegnerin den LN vorschreibe, werde nach den Kosten der BRG für die Sammlung und Verwertung der Verpackungen bestimmt; da die BRG der Antragsgegnerin gegenüber für die Erfüllung ihrer Entsorgungspflichten hafteten, würden in diese Kosten nach betriebswirtschaftlichen Erfordernissen auch Rücklagen für Eventualverbindlichkeiten einfließen. Damit stellten die eingehobenen Lizenzentgelte zum größten Teil Durchgangsposten dar, da von den LN jene Beträge (zuzüglich eines geringfügigen Verwaltungsaufschlages für die Tätigkeit der Antragsgegnerin) eingehoben würden, die als Entsorgungsentgelt an die BRG weiterzuleiten seien. Zu Ersparnissen im Vergleich mit direkten Verträgen zwischen LN und BRG durch Einsparung von Haftkapital komme es bei dieser Konstruktion nicht. Der Rationalisierungseffekt der Konstruktion liege ausschließlich darin, daß dadurch eine maßgebliche Reduktion der Verwaltungskosten erreicht werden könne. Ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit sei unbedenklich.
Das Kartellgericht wies die Anträge ab. Die Antragstellerin sei zwar als Amtspartei zum Antrag berechtigt, die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Mißbrauchsaufsicht durch das Kartellgericht lägen jedoch nicht vor. Auf die ausführliche Begründung des Erstgerichtes S. 8 bis 16 wird verwiesen. Soweit dies für das Rekursverfahren noch von Interesse ist, ist hieraus hervorzuheben:
Die Antragstellerin sehe sowohl den Mißbrauchstatbestand des "Behinderungsmißbrauchs" als auch den des "Ausbeutungsmißbrauchs" verwirklicht. Sie meine, die Antragsgegnerin verwirkliche den Tatbestand des Konditionenmißbrauchs, indem sie ihre marktbeherrschende Stellung dazu ausnütze, ihren Vertragspartnern unangemessene Geschäftsbedingungen aufzuzwingen. Das sei aber zu verneinen. Das Kartellgericht vermöge in den im Rahmen dieses Verfahrens aufgeworfenen Fragen der Rechtsstellung des Lizenznehmers gegenüber der Antragsgegnerin keinen Rechtsmißbrauch im Sinn des § 35 KartG zu erblicken.Die Antragstellerin sehe sowohl den Mißbrauchstatbestand des "Behinderungsmißbrauchs" als auch den des "Ausbeutungsmißbrauchs" verwirklicht. Sie meine, die Antragsgegnerin verwirkliche den Tatbestand des Konditionenmißbrauchs, indem sie ihre marktbeherrschende Stellung dazu ausnütze, ihren Vertragspartnern unangemessene Geschäftsbedingungen aufzuzwingen. Das sei aber zu verneinen. Das Kartellgericht vermöge in den im Rahmen dieses Verfahrens aufgeworfenen Fragen der Rechtsstellung des Lizenznehmers gegenüber der Antragsgegnerin keinen Rechtsmißbrauch im Sinn des Paragraph 35, KartG zu erblicken.
1. Es träfe nicht zu, daß die Rechtsstellung der Lizenznehmer dadurch sittenwidrig beeinträchtigt werde, daß diese weder die Antragsgegnerin als ihre Vertragspartnerin noch (mangels vertraglicher Beziehung) die BRG auf Erfüllung in Anspruch nehmen könnten. Die Antragsgegnerin könne entweder die betroffene BRG gerichtlich auf Erfüllung klagen oder einen Vertrag mit einer anderen BRG abschließen. Beide Maßnahmen verhinderten jedoch die für die Lizenznehmer unerwünschte Rechtsfolge nicht, daß infolge Wegfalls der betroffenen BRG als "Dritter" im Sinne der Verpackungsverordnung nunmehr die Verpflichtungen der LN nach der Verpackungsverordnung wieder auflebten (§ 5 Abs 6 VerpackV). An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die rechtliche Konstruktion des ARA-Systems derart gestaltet wäre, daß eine "Klage auf Entpflichtung" (= Klage auf Erfüllung) von den LN direkt gegen die BRG oder (aufgrund einer Erfüllungsgarantie) gegenüber der Antragsgegnerin eingebracht werden könnte: Wenn ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem von der betroffenen BRG nicht betrieben würde, verlöre sie ihre Eigenschaft als Dritter im Sinne der Verpackungsverordnung; selbst ein klagsstattgebendes rechtskräftiges Urteil würde daran erst dann etwas ändern, falls dieses im Exekutionsweg (allenfalls durch Ersatzvornahme) vollstreckt würde. Daraus folge aber, daß die im bestehenden ARA-System den LN eingeräumte Rechtsposition, wonach sie keinen direkten Erfüllungsanspruch gegenüber der BRG oder der Antragsgegnerin besässen, keine faktische Schlechterstellung gegenüber einer solchen Vertragslage schaffe, in welcher den LN ein derartiger Erfüllungsanspruch eingeräumt werde. Es stelle daher keinen Konditionenmißbrauch dar, wenn bei der gewählten Vertragskonstruktion die BRG nur von der Antragsgegnerin (treuhändig für ihre LN) auf Erfüllung in Anspruch genommen werden könnten.1. Es träfe nicht zu, daß die Rechtsstellung der Lizenznehmer dadurch sittenwidrig beeinträchtigt werde, daß diese weder die Antragsgegnerin als ihre Vertragspartnerin noch (mangels vertraglicher Beziehung) die BRG auf Erfüllung in Anspruch nehmen könnten. Die Antragsgegnerin könne entweder die betroffene BRG gerichtlich auf Erfüllung klagen oder einen Vertrag mit einer anderen BRG abschließen. Beide Maßnahmen verhinderten jedoch die für die Lizenznehmer unerwünschte Rechtsfolge nicht, daß infolge Wegfalls der betroffenen BRG als "Dritter" im Sinne der Verpackungsverordnung nunmehr die Verpflichtungen der LN nach der Verpackungsverordnung wieder auflebten (Paragraph 5, Absatz 6, VerpackV). An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die rechtliche Konstruktion des ARA-Systems derart gestaltet wäre, daß eine "Klage auf Entpflichtung" (= Klage auf Erfüllung) von den LN direkt gegen die BRG oder (aufgrund einer Erfüllungsgarantie) gegenüber der Antragsgegnerin eingebracht werden könnte: Wenn ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem von der betroffenen BRG nicht betrieben würde, verlöre sie ihre Eigenschaft als Dritter im Sinne der Verpackungsverordnung; selbst ein klagsstattgebendes rechtskräftiges Urteil würde daran erst dann etwas ändern, falls dieses im Exekutionsweg (allenfalls durch Ersatzvornahme) vollstreckt würde. Daraus folge aber, daß die im bestehenden ARA-System den LN eingeräumte Rechtsposition, wonach sie keinen direkten Erfüllungsanspruch gegenüber der BRG oder der Antragsgegnerin besässen, keine faktische Schlechterstellung gegenüber einer solchen Vertragslage schaffe, in welcher den LN ein derartiger Erfüllungsanspruch eingeräumt werde. Es stelle daher keinen Konditionenmißbrauch dar, wenn bei der gewählten Vertragskonstruktion die BRG nur von der Antragsgegnerin (treuhändig für ihre LN) auf Erfüllung in Anspruch genommen werden könnten.
2. Es treffe auch nicht zu, daß eine Knebelung der Lizenznehmer dadurch verwirklicht werde, daß diese von niemandem Schadenersatz bei Schlechterfüllung begehren könnten. Jeder LN stehe mit der Antragsgegnerin in vertraglicher Beziehung, wobei dieses Rechtsverhältnis als Treuhandverhältnis zu qualifizieren sei, für dessen Innenverhältnis grundsätzlich Auftragsrecht gelte. Die Antragsgegnerin als Treuhänderin verpflichte sich, als Geschäftsbesorgerin für den LN als Treugeber tätig zu werden und hafte für die Verletzung dieser Verpflichtung gemäß § 1012 ABGB für jeden daraus entstehenden Schaden. Eine unbillige Benachteiligung der Rechtstellung der LN dadurch, daß sie dadurch Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der Entsorgungsverträge nicht gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen könnten, liege auch deshalb nicht vor, weil nach der Vertragslage die LN derartige Schadenersatzansprüche nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation direkt gegenüber einer schuldhaft handelnden BRG geltend machen könnten; es läge eine bloße Schadensverlagerung vor, die insbesondere bei Treuhandverhältnissen und aufgrund von Vereinbarungen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich anerkannt würde.2. Es treffe auch nicht zu, daß eine Knebelung der Lizenznehmer dadurch verwirklicht werde, daß diese von niemandem Schadenersatz bei Schlechterfüllung begehren könnten. Jeder LN stehe mit der Antragsgegnerin in vertraglicher Beziehung, wobei dieses Rechtsverhältnis als Treuhandverhältnis zu qualifizieren sei, für dessen Innenverhältnis grundsätzlich Auftragsrecht gelte. Die Antragsgegnerin als Treuhänderin verpflichte sich, als Geschäftsbesorgerin für den LN als Treugeber tätig zu werden und hafte für die Verletzung dieser Verpflichtung gemäß Paragraph 1012, ABGB für jeden daraus entstehenden Schaden. Eine unbillige Benachteiligung der Rechtstellung der LN dadurch, daß sie dadurch Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der Entsorgungsverträge nicht gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen könnten, liege auch deshalb nicht vor, weil nach der Vertragslage die LN derartige Schadenersatzansprüche nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation direkt gegenüber einer schuldhaft handelnden BRG geltend machen könnten; es läge eine bloße Schadensverlagerung vor, die insbesondere bei Treuhandverhältnissen und aufgrund von Vereinbarungen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich anerkannt würde.
3. Der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit sei grundsätzlich wirksam.
4. Das ARA-System sei dadurch gekennzeichnet, daß die Antragsgegnerin als Treuhänderin der LN den BRG gegenüberstehe, wodurch keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen LN und BRG bestünden. Diese "Mediatisierung" der LN durch Zwischenschaltung der Antragsgegnerin sei eine Vertragskonstruktion, die den anerkannten Rechtsinstituten der Treuhand bzw der indirekten Stellvertretung entspräche und daher per se rechtlich unbedenklich sei. Die mit dieser Konstruktion verbundenen Nachteile direkter vertraglicher Durchgriffsmöglichkeiten der LN auf die BRG würden durch den damit erzielbaren Rationalisierungseffekt wieder aufgehoben.
5. Der Vorwurf des Behinderungsmißbrauchs, nämlich die Annahme der Antragstellerin, die Antragsgegnerin erspare sich Rücklagen an Haftungskapital und könnte deshalb billiger als Mitbewerber anbieten, erweise sich als unbegründet, weil - wie oben dargelegt - die Antragsgegnerin ihren LN jedenfalls für Schlechterfüllung aus dem Lizenzvertrag hafte, sie also in diesem Umfang die betriebswirtschaftlich erforderlichen Rücklagen anlegen müsse. Den konkreten Vorwurf eines Preismißbrauchs (§ 35 Abs 1 Z 1 KartG) habe die Antragstellerin nicht erhoben.5. Der Vorwurf des Behinderungsmißbrauchs, nämlich die Annahme der Antragstellerin, die Antragsgegnerin erspare sich Rücklagen an Haftungskapital und könnte deshalb billiger als Mitbewerber anbieten, erweise sich als unbegründet, weil - wie oben dargelegt - die Antragsgegnerin ihren LN jedenfalls für Schlechterfüllung aus dem Lizenzvertrag hafte, sie also in diesem Umfang die betriebswirtschaftlich erforderlichen Rücklagen anlegen müsse. Den konkreten Vorwurf eines Preismißbrauchs (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG) habe die Antragstellerin nicht erhoben.
Zusammenfassend kommt somit das Erstgericht zum Schluß, daß die den LN durch die vorliegende Vertragslage eingeräumte Rechtsstellung insgesamt nicht als unangemessen bezeichnet werden könne; für einen sonstigen, von der Antragstellerin nicht ausdrücklich aufgezeigten Mißbrauch im Sinne des § 35 KartG durch die Antragsgegnerin fehle jeder Anhaltspunkt. Die im Spruch genannten Anträge seien deshalb abzuweisen gewesen, ohne daß es einer weiteren Prüfung bedurft hätte, ob die Antragsgegnerin eine marktbeherrschende Stellung innehabe.Zusammenfassend kommt somit das Erstgericht zum Schluß, daß die den LN durch die vorliegende Vertragslage eingeräumte Rechtsstellung insgesamt nicht als unangemessen bezeichnet werden könne; für einen sonstigen, von der Antragstellerin nicht ausdrücklich aufgezeigten Mißbrauch im Sinne des Paragraph 35, KartG durch die Antragsgegnerin fehle jeder Anhaltspunkt. Die im Spruch genannten Anträge seien deshalb abzuweisen gewesen, ohne daß es einer weiteren Prüfung bedurft hätte, ob die Antragsgegnerin eine marktbeherrschende Stellung innehabe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Antrag der Rekurswerberin auf Abänderung im antragstattgebenden Sinn; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.