Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Die verpflichtete Partei macht mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass die Angaben im Exekutionsantrag, dass sie trotz des Verbotes der Durchführung der Vereinbarung über die Verrechnung des Pauschalpreises von 340 S für die Fahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat diese Vereinbarung durchgeführt habe, nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr sei es so, dass die verpflichtete Partei bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung keine Flughafenfahrten mehr vermittelt und das Gewerbe zurückgelegt habe. Auch würden neue Tarife zur Anwendung gelangen. Mit diesem Vorbringen verstößt die verpflichtete Partei jedoch gegen das auch in Exekutionssachen geltende Neuerungsverbot (MGA EO13 § 65 E 127 ff = EvBl 1976/112 ua; RIS-Justiz RS0002371, zuletzt 3 Ob 213/99s uva). Soweit der Rekurs im Folgenden moniert, dass der Beschluss des Erstgerichtes insoweit mangelhaft sei, als weder die Handlung noch Zeit und Ort des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung in diesem Beschluss angegeben seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Darstellung dieser Umstände § 63 EO nicht entnommen werden kann. Wesentlich ist vielmehr, dass diese im Exekutionsantrag genau bezeichnet werden (MGA EO13 § 355 E 26 f = SZ 57/37, SZ 60/131 uva). Dass dies nicht der Fall wäre, behauptet der Verpflichtete nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die verpflichtete Partei im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Vorliegen des solcherart behaupteten tatsächlichen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nicht bestreiten kann; ihr steht nur der Weg der Impugnationsklage nach § 36 EO offen (MGA EO13 § 36 E 16 f = EvBl 1977/101 uva).Die verpflichtete Partei macht mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass die Angaben im Exekutionsantrag, dass sie trotz des Verbotes der Durchführung der Vereinbarung über die Verrechnung des Pauschalpreises von 340 S für die Fahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat diese Vereinbarung durchgeführt habe, nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr sei es so, dass die verpflichtete Partei bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung keine Flughafenfahrten mehr vermittelt und das Gewerbe zurückgelegt habe. Auch würden neue Tarife zur Anwendung gelangen. Mit diesem Vorbringen verstößt die verpflichtete Partei jedoch gegen das auch in Exekutionssachen geltende Neuerungsverbot (MGA EO13 Paragraph 65, E 127 ff = EvBl 1976/112 ua; RIS-Justiz RS0002371, zuletzt 3 Ob 213/99s uva). Soweit der Rekurs im Folgenden moniert, dass der Beschluss des Erstgerichtes insoweit mangelhaft sei, als weder die Handlung noch Zeit und Ort des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung in diesem Beschluss angegeben seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Darstellung dieser Umstände Paragraph 63, EO nicht entnommen werden kann. Wesentlich ist vielmehr, dass diese im Exekutionsantrag genau bezeichnet werden (MGA EO13 Paragraph 355, E 26 f = SZ 57/37, SZ 60/131 uva). Dass dies nicht der Fall wäre, behauptet der Verpflichtete nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die verpflichtete Partei im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Vorliegen des solcherart behaupteten tatsächlichen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nicht bestreiten kann; ihr steht nur der Weg der Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO offen (MGA EO13 Paragraph 36, E 16 f = EvBl 1977/101 uva).
Zutreffend moniert die verpflichtete Partei zwar, dass - abweichend von § 387 EO - allgemein nach § 126 Abs 3 KartG zur Bewilligung der Exekution auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln auf Unterlassung - einschließlich einstweiliger Verfügungen - nicht das Kartellgericht, sondern das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder das in den §§ 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig ist (Barfuß-Tahedl-Wollmann, Österreichisches Kartellrecht, 142). Hier hat aber nunmehr rechtskräftig das Bezirksgericht entsprechend § 44 JN die Überweisung des Exekutionsantrages an das Kartellgericht vorgenommen. Diese Zuständigkeitsentscheidung ist jedoch als bindend anzusehen (Mayr in Rechberger ZPO2 § 44 JN Rz 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Zutreffend moniert die verpflichtete Partei zwar, dass - abweichend von Paragraph 387, EO - allgemein nach Paragraph 126, Absatz 3, KartG zur Bewilligung der Exekution auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln auf Unterlassung - einschließlich einstweiliger Verfügungen - nicht das Kartellgericht, sondern das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder das in den Paragraphen 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig ist (Barfuß-Tahedl-Wollmann, Österreichisches Kartellrecht, 142). Hier hat aber nunmehr rechtskräftig das Bezirksgericht entsprechend Paragraph 44, JN die Überweisung des Exekutionsantrages an das Kartellgericht vorgenommen. Diese Zuständigkeitsentscheidung ist jedoch als bindend anzusehen (Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 44, JN Rz 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Insgesamt war daher dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge zu geben.