Begründung:
Die Einschreiterin betreibt ein Taxiunternehmen. Sie hat beim Kartellgericht im Mai 1999 zu 29 Kt 177, 178, 179/99 gegen mehrere Funktaxi-Zentralen, darunter jene der Erstantragsgegnerin, ein Verfahren zur Untersagung der Durchführung von Kartellen und zur Abstellung des Missbrauchs von marktbeherrschenden Stellungen eingeleitet; das Verfahren ist anhängig.
Mit Schreiben vom 13. 11. 2001 teilte die Einschreiterin unter der Überschrift "Betrifft 29 Kt 177, 178, 179/99, Information des Gerichtes über eine Verletzung des § 36 KartG 1988" dem Erstgericht mit, dass die Erstantragsgegnerin ihre mit der Einschreiterin bestehenden Funkverträge zum 30. 11. 2001 gekündigt habe. Sie beantragt, § 36 KartG "von Gerichts wegen anzuwenden und eine einstweilige Verfügung dahingehend zu erlassen, dass die Kündigung der Funkverträge aufgehoben ist und/oder die Zweitantragsgegnerin die Wagen der Antragstellerin weiter im Sinne der bisherigen Bedingungen mit Aufträgen versorgt". Die Zweitantragsgegnerin stehe im alleinigen Eigentum der Erstantragsgegnerin und sei deren weisungsgebundene Erfüllungsgehilfin.Mit Schreiben vom 13. 11. 2001 teilte die Einschreiterin unter der Überschrift "Betrifft 29 Kt 177, 178, 179/99, Information des Gerichtes über eine Verletzung des Paragraph 36, KartG 1988" dem Erstgericht mit, dass die Erstantragsgegnerin ihre mit der Einschreiterin bestehenden Funkverträge zum 30. 11. 2001 gekündigt habe. Sie beantragt, Paragraph 36, KartG "von Gerichts wegen anzuwenden und eine einstweilige Verfügung dahingehend zu erlassen, dass die Kündigung der Funkverträge aufgehoben ist und/oder die Zweitantragsgegnerin die Wagen der Antragstellerin weiter im Sinne der bisherigen Bedingungen mit Aufträgen versorgt". Die Zweitantragsgegnerin stehe im alleinigen Eigentum der Erstantragsgegnerin und sei deren weisungsgebundene Erfüllungsgehilfin.
Die Antragsgegnerinnen beantragen die Abweisung dieses Antrags. Die Aufkündigung der Funkverträge sei aus - näher dargestellten - sachlichen Gründen erfolgt.
In einem beim Handelsgericht Wien zu 19 Cg 216/01p anhängigen Verfahren zwischen der Einschreiterin und der Zweitantragsgegnerin wurde der dortigen Beklagten mittlerweile mit einstweiliger Verfügung vom 29. 11. 2001 geboten, die aus dem Funkvertrag zwischen den Streitteilen für neun näher bezeichnete Taxifahrzeuge bestehenden Verpflichtungen über den 30. 11. 2001 hinaus und bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch auf Zuhaltung des Vertrags zu erfüllen, insbesondere Funkaufträge für Taxifuhren für die genannten Taxis zu den vertraglich festgelegten Bedingungen an die Klägerin weiterzugeben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht wertete die Eingabe offensichtlich nicht nur als Anregung bzw Antrag zum amtswegigen Einschreiten, sondern auch als eigenen Antrag und wies "den Antrag, auszusprechen, dass die Kündigung der Funkverträge aufgehoben sei und/oder die Zweitantragsgegnerin die Wagen der Antragstellerin weiter im Sinne der bisherigen Bedingungen mit Aufträgen versorgen müsse und den Sicherungsantrag" ab. Gemäß § 36 KartG dürften Verfahren nach § 35 KartG vom Antragsgegner nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen. Zweck des Verbots von Vergeltungsmaßnahmen sei es, dass sich die Nachteile, die der von der beanstandeten Verhaltensweise betroffene Unternehmer ohnehin bereits hinnehmen müsse, noch dadurch verstärkten, dass sein (eines wettbewerbswidrigen Verhaltens bezichtigter) Vertragspartner seine Geschäftsbeziehungen zu ihm abbreche, um sich so für die Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens zu "revanchieren". Von der Einschreiterin sei nicht einmal vorgebracht worden, dass die Antragsgegner das anhängige Missbrauchsverfahren zum Anlass genommen hätten, die Funkverträge der Einschreiterin mit der Zweitantragsgegnerin aufzukündigen. Auch hätten die Antragsgegner in ihrer Äußerung einen Verstoß gegen § 36 KartG nicht zugestanden, sondern bestritten, weshalb der Tatbestand des § 36 KartG nicht erfüllt sei.Das Erstgericht wertete die Eingabe offensichtlich nicht nur als Anregung bzw Antrag zum amtswegigen Einschreiten, sondern auch als eigenen Antrag und wies "den Antrag, auszusprechen, dass die Kündigung der Funkverträge aufgehoben sei und/oder die Zweitantragsgegnerin die Wagen der Antragstellerin weiter im Sinne der bisherigen Bedingungen mit Aufträgen versorgen müsse und den Sicherungsantrag" ab. Gemäß Paragraph 36, KartG dürften Verfahren nach Paragraph 35, KartG vom Antragsgegner nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen. Zweck des Verbots von Vergeltungsmaßnahmen sei es, dass sich die Nachteile, die der von der beanstandeten Verhaltensweise betroffene Unternehmer ohnehin bereits hinnehmen müsse, noch dadurch verstärkten, dass sein (eines wettbewerbswidrigen Verhaltens bezichtigter) Vertragspartner seine Geschäftsbeziehungen zu ihm abbreche, um sich so für die Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens zu "revanchieren". Von der Einschreiterin sei nicht einmal vorgebracht worden, dass die Antragsgegner das anhängige Missbrauchsverfahren zum Anlass genommen hätten, die Funkverträge der Einschreiterin mit der Zweitantragsgegnerin aufzukündigen. Auch hätten die Antragsgegner in ihrer Äußerung einen Verstoß gegen Paragraph 36, KartG nicht zugestanden, sondern bestritten, weshalb der Tatbestand des Paragraph 36, KartG nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Einschreiterin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Antragsgegnerinnen beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.