Begründung:
Zu K 5 ist im Kartellregister der Kartellvertrag "A*****übereinkommen" eingetragen. Es handelt sich um ein Kartell der "niedrigsten Ordnung"; dieses Kartell wurde nämlich 1993 in ein reines Marktinformationssystem umgewandelt. Die Geltungsdauer wurde zuletzt bis 31.12.1995 verlängert.
Der Kartellbevollmächtigte meldete unter Einhaltung der Antragsfrist des § 24 Abs 2 KartG eine Vertragsverlängerung sowie eine unwesentliche Vertragsänderung an. Er beantragte die Verlängerung der Geltungsdauer der Kartellvereinbarung um drei Jahre, somit bis zum 31.12.1998 zu genehmigen, und stellte hiebei die Entwicklung auf dem Altpapiermarkt dar. Das Aufkommen der Sammelware aus dem Inland ist in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen, trotzdem muß nach wie vor ein erheblicher Teil des Bedarfes der österreichischen Papierindustrie durch Importe gedeckt werden.Der Kartellbevollmächtigte meldete unter Einhaltung der Antragsfrist des Paragraph 24, Absatz 2, KartG eine Vertragsverlängerung sowie eine unwesentliche Vertragsänderung an. Er beantragte die Verlängerung der Geltungsdauer der Kartellvereinbarung um drei Jahre, somit bis zum 31.12.1998 zu genehmigen, und stellte hiebei die Entwicklung auf dem Altpapiermarkt dar. Das Aufkommen der Sammelware aus dem Inland ist in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen, trotzdem muß nach wie vor ein erheblicher Teil des Bedarfes der österreichischen Papierindustrie durch Importe gedeckt werden.
Der Paritätische Ausschuß befaßte sich mit der angemeldeten Vertragsverlängerung und erachtete die mit drei Jahren befristete Eintragung der adaptierten Altpapiervereinbarung an sich für volkswirtschaftlich gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang beschäftigte er sich auch intensiv mit der Frage, ob es sich beim Kartellmitglied P***** HandelsGmbH um ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen iSd §§ 9 ff KartG oder ein konzentratives iSd § 41 Abs 2 KartG handle. Dieses Kartellmitglied, das sich mit dem Einkauf, der Sortierung und dem Verkauf von Altpapier befaßt, steht zu je einem Drittel im Eigentum von Altpapierverbrauchern, nämlich drei Papierfabriken, die ebenfalls Kartellmitglieder sind. Im Kartellverfahren 1 Kt 53/95 wurde die Zulässigkeit des Beteiligungserwerbes unter Zusammenschlußgesichtspunkten rechtskräftig bejaht. Der Paritätische Ausschuß konnte aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu keiner abschließenden Beurteilung kommen, um welche Art von Gemeinschaftsunternehmen es sich handelt, und meinte abschließend, es sei eine vom Kartellgericht zu lösende Rechtsfrage, ob diese Frage für die Beurteilung der angemeldeten Vertragsverlängerung bedeutsam sei.Der Paritätische Ausschuß befaßte sich mit der angemeldeten Vertragsverlängerung und erachtete die mit drei Jahren befristete Eintragung der adaptierten Altpapiervereinbarung an sich für volkswirtschaftlich gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang beschäftigte er sich auch intensiv mit der Frage, ob es sich beim Kartellmitglied P***** HandelsGmbH um ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen iSd Paragraphen 9, ff KartG oder ein konzentratives iSd Paragraph 41, Absatz 2, KartG handle. Dieses Kartellmitglied, das sich mit dem Einkauf, der Sortierung und dem Verkauf von Altpapier befaßt, steht zu je einem Drittel im Eigentum von Altpapierverbrauchern, nämlich drei Papierfabriken, die ebenfalls Kartellmitglieder sind. Im Kartellverfahren 1 Kt 53/95 wurde die Zulässigkeit des Beteiligungserwerbes unter Zusammenschlußgesichtspunkten rechtskräftig bejaht. Der Paritätische Ausschuß konnte aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu keiner abschließenden Beurteilung kommen, um welche Art von Gemeinschaftsunternehmen es sich handelt, und meinte abschließend, es sei eine vom Kartellgericht zu lösende Rechtsfrage, ob diese Frage für die Beurteilung der angemeldeten Vertragsverlängerung bedeutsam sei.
Das Erstgericht bewilligte die Vertragsverlängerung und -veränderung und meinte, die Frage, ob dieses Gemeinschaftsunternehmen zusammen mit seinen Eigentümern allenfalls einen Kartelltatbestand iSd §§ 23 ff KartG als kooperatives Gemeinschaftsunternehmen verwirkliche, sei ohne Relevanz. Dadurch könnte sich allenfalls die Zahl der Kartellmitglieder in wirtschaftlicher Hinsicht vermindern; dies habe jedoch im gegenständlichen Fall auf die Außenwirkung des Kartells keinen erkennbaren Einfluß.Das Erstgericht bewilligte die Vertragsverlängerung und -veränderung und meinte, die Frage, ob dieses Gemeinschaftsunternehmen zusammen mit seinen Eigentümern allenfalls einen Kartelltatbestand iSd Paragraphen 23, ff KartG als kooperatives Gemeinschaftsunternehmen verwirkliche, sei ohne Relevanz. Dadurch könnte sich allenfalls die Zahl der Kartellmitglieder in wirtschaftlicher Hinsicht vermindern; dies habe jedoch im gegenständlichen Fall auf die Außenwirkung des Kartells keinen erkennbaren Einfluß.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Rekursgericht möge den gegenständlichen Beschluß aufheben und an das Kartellgericht mit dem Auftrag zurückverweisen, dieses möge prüfen, "ob das genannte Kartellmitglied ein Kartell sei", und im weiteren, ob bzw inwieweit dieser Umstand für die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Altpapierkartells von Bedeutung sei.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Gegenäußerung dem Rekurs nicht Folge zu geben.