Der Rekurs ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich das Erstgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die vorgelegten eidesstättigen Erklärungen bezieht und aufgrund deren Inhalt erkennbar für bescheinigt hält, dass bei der Antragsgegnerin bis zum gegenständlichen Vorfall kein behördliches Schriftstück verschwunden ist („Dies [gemeint: bislang seien keine Säumnisse im manipulativen Bereich vorgelegen] wurde [...] in eidesstättlichen Erklärungen [...] bekräftigt.") In der Unterlassung der Einvernahme der zu diesem Thema beantragten Auskunftsperson liegt demnach kein Verfahrensmangel. Nach dem im kartellgerichtlichen Verfahren maßgeblichen § 21 AußStrG nF (vgl § 43 KartG) sind die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - sinngemäß anzuwenden.Vorauszuschicken ist, dass sich das Erstgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die vorgelegten eidesstättigen Erklärungen bezieht und aufgrund deren Inhalt erkennbar für bescheinigt hält, dass bei der Antragsgegnerin bis zum gegenständlichen Vorfall kein behördliches Schriftstück verschwunden ist („Dies [gemeint: bislang seien keine Säumnisse im manipulativen Bereich vorgelegen] wurde [...] in eidesstättlichen Erklärungen [...] bekräftigt.") In der Unterlassung der Einvernahme der zu diesem Thema beantragten Auskunftsperson liegt demnach kein Verfahrensmangel. Nach dem im kartellgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Paragraph 21, AußStrG nF vergleiche Paragraph 43, KartG) sind die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - sinngemäß anzuwenden.
§ 146 Abs 1 ZPO ordnet die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua dann an, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, - an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 146, Absatz eins, ZPO ordnet die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua dann an, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, - an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Lehre und Rechtsprechung stimmen weitgehend darin überein, dass grundsätzlich auf das eigene Verschulden der Partei abzustellen ist, das nach ihren persönlichen Verhältnissen zu bestimmen ist. Eine Zurechnung fremden Verschuldens über den gesetzlichen Vertreter der Partei, dessen Prozessbevollmächtigen und allenfalls dessen Subbevollmächtigten hinaus kommt nicht in Betracht (Nachweise bei Deixler-Hübner in Fasching, ZPO² § 146 Rz 50 ff). Erfolgt demnach die Zustellung eines fristauslösenden Schriftstücks an einen Ersatzempfänger zwar rechtmäßig, hat die Partei das Schriftstück jedoch ohne ihr Verschulden oder leicht fahrlässig zu spät vom Übernehmer erhalten, liegt für sie ein unvorhergesehenes Ereignis vor, das zur Bewilligung der Wiedereinsetzung führt (Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht, 82). Ein Eigenverschulden der Partei kann im Einzelfall allerdings darin liegen, dass sie Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen hat, die sie wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätte erledigen müssen. Ob grobes Verschulden vorliegt, hängt insbesondere davon ab, wie lange schon und wie zuverlässig der konkrete Mitarbeiter bisher gearbeitet hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 146 Rz 18 mwN). Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0036813 [T1, T5].Lehre und Rechtsprechung stimmen weitgehend darin überein, dass grundsätzlich auf das eigene Verschulden der Partei abzustellen ist, das nach ihren persönlichen Verhältnissen zu bestimmen ist. Eine Zurechnung fremden Verschuldens über den gesetzlichen Vertreter der Partei, dessen Prozessbevollmächtigen und allenfalls dessen Subbevollmächtigten hinaus kommt nicht in Betracht (Nachweise bei Deixler-Hübner in Fasching, ZPO² Paragraph 146, Rz 50 ff). Erfolgt demnach die Zustellung eines fristauslösenden Schriftstücks an einen Ersatzempfänger zwar rechtmäßig, hat die Partei das Schriftstück jedoch ohne ihr Verschulden oder leicht fahrlässig zu spät vom Übernehmer erhalten, liegt für sie ein unvorhergesehenes Ereignis vor, das zur Bewilligung der Wiedereinsetzung führt (Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht, 82). Ein Eigenverschulden der Partei kann im Einzelfall allerdings darin liegen, dass sie Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen hat, die sie wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätte erledigen müssen. Ob grobes Verschulden vorliegt, hängt insbesondere davon ab, wie lange schon und wie zuverlässig der konkrete Mitarbeiter bisher gearbeitet hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Paragraph 146, Rz 18 mwN). Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss vergleiche RIS-Justiz RS0036813 [T1, T5].
Das Erstgericht legt der Antragsgegnerin ein grobes Organisationsverschulden zur Last, weil sie es unterlassen habe, ein taugliches Kontroll- und Überwachungssystem bei der Behandlung behördlicher Schriftstücke einzurichten. Dieser Vorwurf ist aber von vornherein unbegründet, wenn das Erstgericht zugleich als bescheinigt annimmt, dass bei der Antragsgegnerin - einem größeren Unternehmen der Lebensmittelbranche, bei dem Behördenkontakte nahezu alltäglich sind - bis zum gegenständlichen Vorfall kein behördliches Schriftstück jemals verschwunden ist.
Bei dieser Sachlage durfte sich die Antragsgegnerin nämlich darauf verlassen, dass das von ihr eingerichtete System der Postbearbeitung und -weiterleitung fehlerfrei funktioniert, gab es doch für sie bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte, dass die von ihr für diese Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht wären. Die erstmalige Fehlleistung einer bislang fehlerfrei arbeitenden Vorstandssekretärin (vgl Beil ./5 und ./6), die aus ihr unerklärlichen Gründen ein behördliches Schriftstück nicht dem vorgesehenen Empfänger ausgehändigt hat, ist demnach nicht als (grobes) Verschulden der Partei zu beurteilen, die bis dahin keine Veranlassung zu einer intensiven Überwachung ihrer Mitarbeiter gehabt hat.Bei dieser Sachlage durfte sich die Antragsgegnerin nämlich darauf verlassen, dass das von ihr eingerichtete System der Postbearbeitung und -weiterleitung fehlerfrei funktioniert, gab es doch für sie bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte, dass die von ihr für diese Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht wären. Die erstmalige Fehlleistung einer bislang fehlerfrei arbeitenden Vorstandssekretärin vergleiche Beil ./5 und ./6), die aus ihr unerklärlichen Gründen ein behördliches Schriftstück nicht dem vorgesehenen Empfänger ausgehändigt hat, ist demnach nicht als (grobes) Verschulden der Partei zu beurteilen, die bis dahin keine Veranlassung zu einer intensiven Überwachung ihrer Mitarbeiter gehabt hat.
Dem Rekurs ist Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.