Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Rahmengebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Auftrages zum Widerruf gemäß § 80 Z 8 KartG mit EUR 7.000 bestimmt und die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin ausgesprochen. Es ging dabei davon aus, dass die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens nicht unerheblich und der Verfahrensaufwand durch Vernehmungen und den Rekurs an das Kartellobergericht gekennzeichnet gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Rahmengebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Auftrages zum Widerruf gemäß Paragraph 80, Ziffer 8, KartG mit EUR 7.000 bestimmt und die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin ausgesprochen. Es ging dabei davon aus, dass die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens nicht unerheblich und der Verfahrensaufwand durch Vernehmungen und den Rekurs an das Kartellobergericht gekennzeichnet gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin. Der Bundeskartellanwalt beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Dem Rekurs ist Folge zugeben.
Vorweg ist auf die Frage der anzuwendenden Gesetzeslage einzugehen. Die Beschlussfassung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache erfolgte am 20. 12. 2005. Mit 1. 1. 2006 ist das KartG 2005 (vgl § 86 KartG 2005) in Kraft getretenen. Nach dessen § 90 Z 1 lit g KartG 2005 sind unter anderem Verfahren über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nach § 33 KartG 1988 nicht fortzusetzen.Vorweg ist auf die Frage der anzuwendenden Gesetzeslage einzugehen. Die Beschlussfassung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache erfolgte am 20. 12. 2005. Mit 1. 1. 2006 ist das KartG 2005 vergleiche Paragraph 86, KartG 2005) in Kraft getretenen. Nach dessen Paragraph 90, Ziffer eins, Litera g, KartG 2005 sind unter anderem Verfahren über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nach Paragraph 33, KartG 1988 nicht fortzusetzen.
Das Erstgericht hat aber erst mit 3. 1. 2006 die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshof verfügt, die schließlich mit 9. 1. 2006 erfolgt ist.
§ 91 KartG 2006 bestimmt, dass für Verfahren die nach § 90 Z 1 KartG 2005 nicht fortzusetzen sind - wie hier -, die Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten sind. Das Kartellgesetz 1988 legt in seinem § 80 Z 8 für Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrages nach § 33 Z 1 a und Z 2 eine Rahmengebühr von EUR 150 bis EUR 7.500 fest. Ein anderer Gebührentatbestand des KartG 1988 wurde weder vom Erstgericht noch im Ergebnis vom Bundeskartellanwalt für das hier noch vorliegende Verfahren über einen Widerrufsantrag (anders nunmehr für die Abstellungsanträge nach § 26 KartG 2005 - vgl § 50 Z 2 KartG 2005) herangezogen und ist auch nicht ersichtlich.Paragraph 91, KartG 2006 bestimmt, dass für Verfahren die nach Paragraph 90, Ziffer eins, KartG 2005 nicht fortzusetzen sind - wie hier -, die Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten sind. Das Kartellgesetz 1988 legt in seinem Paragraph 80, Ziffer 8, für Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrages nach Paragraph 33, Ziffer eins, a und Ziffer 2, eine Rahmengebühr von EUR 150 bis EUR 7.500 fest. Ein anderer Gebührentatbestand des KartG 1988 wurde weder vom Erstgericht noch im Ergebnis vom Bundeskartellanwalt für das hier noch vorliegende Verfahren über einen Widerrufsantrag (anders nunmehr für die Abstellungsanträge nach Paragraph 26, KartG 2005 - vergleiche Paragraph 50, Ziffer 2, KartG 2005) herangezogen und ist auch nicht ersichtlich.
Nach § 91 Abs 2 KartG 2005 entfällt jedoch die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988, wenn das Verfahren - wie hier - über Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde. Nähere Erläuterungen finden sich dazu nicht (vgl zur RV 926 BlgNR 22. GP). Am ehesten lässt sich die Gebührenfreiheit wohl noch daraus erklären, dass das Kartellgesetz 2005 das hier zugrundeliegende Verfahren betreffend „Verbandsempfehlungen" mit ihren spezifischen Wirkungen für die Beteiligten ja überhaupt nicht mehr kennt.Nach Paragraph 91, Absatz 2, KartG 2005 entfällt jedoch die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 80, Ziffer 8, KartG 1988, wenn das Verfahren - wie hier - über Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde. Nähere Erläuterungen finden sich dazu nicht vergleiche zur Regierungsvorlage 926 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Am ehesten lässt sich die Gebührenfreiheit wohl noch daraus erklären, dass das Kartellgesetz 2005 das hier zugrundeliegende Verfahren betreffend „Verbandsempfehlungen" mit ihren spezifischen Wirkungen für die Beteiligten ja überhaupt nicht mehr kennt.
Schon aus diesem Grund war dem Rekurs aufgrund der allseitigen rechtlichen Prüfungspflicht Folge zu geben, wenngleich er sich nur gegen die Höhe der bestimmten Rahmengebühr richtet.