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Entscheidung 16 Ok 5/14t×

Entscheidung 16 Ok 5/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006112 Rechtssatz 25.03.1938Zivilrecht
Im Außerstreitverfahren gelten, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst Vorschriften über die Fristen enthält, die der ZPO, insbesondere auch die für die Verlängerung von Fristen.
RS0006265 Rechtssatz 13.11.1957Zivilrecht
Im Verfahren außer Streitsachen soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch den Hinweis auf die im konkreten Falle anzuwendenden Prozeßgesetze geboten erscheint.
RS0112845 Rechtssatz 20.12.1999Zivilrecht
Beschlüsse des Kartellgerichts, mit denen dem Paritätischen Ausschuß Gutachtensaufträgen erteilt werden, sind nicht anfechtbar.
RS0123715 Rechtssatz 07.07.2008Zivilrecht
Der in § 23 Abs 1 AußStrG statuierte Verweis umfasst zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 ZPO, nicht aber auch die allgemeine Vorschrift des § 514 ZPO, wonach Beschlüsse grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar sind. § 45 Satz 2 AußStrG sieht vor, dass ve …
RS0125910 Rechtssatz 20.04.2010Zivilrecht
Ungeachtet seiner Anfechtbarkeit bindet der Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG das Gericht im weiteren Verfahren nicht an die bereits beschlossenen Beweismittel.
RS0129418 Rechtssatz 22.05.2014Zivilrecht
Mangels Ausnahmebestimmung im KartellG sind auch verfahrensleitende Beschlüsse des Kartellgerichts nach den Allgemeinen Bestimmungen des AußStrG, also nur mit verbundenem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache selbst, anfechtbar.
RS0129419 Rechtssatz 22.05.2014Zivilrecht
Beschlüsse betreffend Fristsetzung und Fristverlängerung sind prozessleitende Verfügungen.