Begründung:
[1] Die Antragstellerin beantragte am 4. 6. 2025 die Anordnung einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeugen der Antragsgegnerinnen. Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 11. 6. 2025 (teilweise) statt (dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerinnen gab das Kartellobergericht mit Beschluss vom 26. 1. 2026 nicht Folge).
[2] Die Antragstellerin führte diese Hausdurchsuchung im Zeitraum vom 23. 6. 2025 bis 1. 7. 2025 durch.
[3] Gegen die Einsichtnahme und Beschlagnahme von Urkunden, die auf einem dem Schriftsatz angeschlossenen Datenträger (./A zum Widerspruch) näher umschrieben und dort einzeln abgespeichert seien sowie aus einer dort ersichtlichen Übersicht aufgerufen werden könnten (sofern es sich nicht um ein verschlüsseltes Dokument handle, auf das die Antragsgegnerinnen derzeit nicht zugreifen könnten), erhoben die Antragsgegnerinnen Widerspruch gemäß § 12 Abs 5 WettbG (./E''). Darin führen sie aus, dass es sich bei den Unterlagen um Korrespondenz zwischen den Antragsgegnerinnen und externen Anwälten, Notaren und Wirtschaftsprüfern bzw um Dokumente handle, die für den Zweck der Einholung von Beratung durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger erstellt und zusammengetragen worden seien. In unionsrechtskonformer Interpretation des § 12 Abs 5 WettbG sei es geboten, in Übereinstimmung mit § 157 Abs 2 StPO das Aussageverweigerungsrecht von zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträgern auch dann anzuerkennen, wenn sich geschützte Korrespondenz nicht in der Verfügungsmacht des Berufsträgers, sondern bei dessen Mandanten befinde. Gegen die Einsichtnahme und Beschlagnahme von Urkunden, die auf einem dem Schriftsatz angeschlossenen Datenträger (./A zum Widerspruch) näher umschrieben und dort einzeln abgespeichert seien sowie aus einer dort ersichtlichen Übersicht aufgerufen werden könnten (sofern es sich nicht um ein verschlüsseltes Dokument handle, auf das die Antragsgegnerinnen derzeit nicht zugreifen könnten), erhoben die Antragsgegnerinnen Widerspruch gemäß Paragraph 12, Absatz 5, WettbG (./E''). Darin führen sie aus, dass es sich bei den Unterlagen um Korrespondenz zwischen den Antragsgegnerinnen und externen Anwälten, Notaren und Wirtschaftsprüfern bzw um Dokumente handle, die für den Zweck der Einholung von Beratung durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger erstellt und zusammengetragen worden seien. In unionsrechtskonformer Interpretation des Paragraph 12, Absatz 5, WettbG sei es geboten, in Übereinstimmung mit Paragraph 157, Absatz 2, StPO das Aussageverweigerungsrecht von zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträgern auch dann anzuerkennen, wenn sich geschützte Korrespondenz nicht in der Verfügungsmacht des Berufsträgers, sondern bei dessen Mandanten befinde.
[4] Mit als „Vorlage gemäß § 12 Abs 5 WettbG“ bezeichnetem Schriftsatz vom 9. 10. 2025 hielt die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerinnen weder eine sie selbst treffende Verschwiegenheitspflicht behauptet hätten, noch zum von § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO erfassten Adressatenkreis zählten und daher nicht zum Kreis der nach § 12 Abs 5 WettbG Widerspruchsberechtigten gehörten. Der Widerspruch sei daher von vornherein ungeeignet, eine Einsichtnahme in diese Unterlagen untersagen zu lassen, sodass auch keine weitere Prüfung oder Sichtung der Unterlagen durch das Kartellgericht erforderlich sei. Gleichzeitig teilte die Antragstellerin mit, den von den Antragsgegnerinnen übergebenen Datenträger dem Kartellgericht „zur Entscheidung gemäß § 12 Abs 5 WettbG“ vorzulegen. Mit als „Vorlage gemäß Paragraph 12, Absatz 5, WettbG“ bezeichnetem Schriftsatz vom 9. 10. 2025 hielt die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerinnen weder eine sie selbst treffende Verschwiegenheitspflicht behauptet hätten, noch zum von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO erfassten Adressatenkreis zählten und daher nicht zum Kreis der nach Paragraph 12, Absatz 5, WettbG Widerspruchsberechtigten gehörten. Der Widerspruch sei daher von vornherein ungeeignet, eine Einsichtnahme in diese Unterlagen untersagen zu lassen, sodass auch keine weitere Prüfung oder Sichtung der Unterlagen durch das Kartellgericht erforderlich sei. Gleichzeitig teilte die Antragstellerin mit, den von den Antragsgegnerinnen übergebenen Datenträger dem Kartellgericht „zur Entscheidung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, WettbG“ vorzulegen.
[5] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den (als solchen verstandenen) Antrag der Antragstellerin vom (richtig) 9. 10. 2025 auf Sichtung der gesicherten Unterlagen gemäß § 12 Abs 5 WettbG zurück und es sprach aus, dass der von der Antragstellerin beim Kartellgericht am 13. 10. 2025 hinterlegte versiegelte Datenträger nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Antragstellerin zurückgestellt werde. Widerspruchsberechtigt sei nur, wer selbst einer Verschwiegenheitspflicht unterliege. Der Widerspruch müsse außerdem konkrete Unterlagen benennen. Beiden Anforderungen werde der vorliegende Widerspruch nicht gerecht. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den (als solchen verstandenen) Antrag der Antragstellerin vom (richtig) 9. 10. 2025 auf Sichtung der gesicherten Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, WettbG zurück und es sprach aus, dass der von der Antragstellerin beim Kartellgericht am 13. 10. 2025 hinterlegte versiegelte Datenträger nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Antragstellerin zurückgestellt werde. Widerspruchsberechtigt sei nur, wer selbst einer Verschwiegenheitspflicht unterliege. Der Widerspruch müsse außerdem konkrete Unterlagen benennen. Beiden Anforderungen werde der vorliegende Widerspruch nicht gerecht.
[6] Dagegen richtet sich der – nur von der Antragstellerin beantwortete – Rekurs der Antragsgegnerinnen, mit dem sie die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht (erkennbar zur Durchführung des Verfahrens nach § 12 Abs 5 WettbG) beantragen. Dagegen richtet sich der – nur von der Antragstellerin beantwortete – Rekurs der Antragsgegnerinnen, mit dem sie die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht (erkennbar zur Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 12, Absatz 5, WettbG) beantragen.
[7] Die Antragsgegnerinnen stellten außerdem einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof, der auf eine Aufhebung des § 12 WettbG als verfassungswidrig abzielt. Der Verfassungsgerichtshof verständigte das Erstgericht mit Note vom 4. 3. 2026 von der Einbringung dieses Antrags zu G 54/2026. Die Antragsgegnerinnen stellten außerdem einen auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof, der auf eine Aufhebung des Paragraph 12, WettbG als verfassungswidrig abzielt. Der Verfassungsgerichtshof verständigte das Erstgericht mit Note vom 4. 3. 2026 von der Einbringung dieses Antrags zu G 54 aus 2026,.