Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin wendet sich vorerst dagegen, daß das Erstgericht von einem Kontrahierungszwang spräche. Ein solcher liege nicht vor, weil hiefür charakteristisch sei, daß ein Unternehmen, welches nicht bereit sei, einen Vertrag abzuschließen, durch die Rechtsordnung oder im Rahmen eines Mißbrauchsverfahrens nach dem Kartellgesetz die Verpflichtung auferlegt werde, zu den üblichen Bedingungen mit jedermann einen Vertrag abzuschließen. Das Erstgericht definiere hingegen die Erfüllung der im Rahmen der Privatautonomie übernommenen Verpflichtungen des Logistikunternehmers bzw Verwertungsunternehmers (Behandler) als Kontrahierungszwang.
Schwerpunktmäßig wendet sich der Rekurs gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Höchstpreisfestsetzung sei nicht kartellrechtsrelevant. Es sei zwar richtig, daß nur solche Absprachen einer Gruppe von Marktteilnehmern als Wettbewerbsbeschränkung angesehen werden könnten, die geeignet seien, einen auf dem Markt wirksamen Parameter (z.B. Preis, Angebot, Nachfrage) zu Lasten anderer Marktteilnehmer zu beeinflussen. Die vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung, daß es sich bei der Höchstpreisfestsetzung um eine Vereinbarung handle, die den Marktparameter allein zugunsten Dritter verändern könnte, sei aber unrichtig. Das Erstgericht habe bei seiner Beurteilung allein auf die Interessen der Auftraggeber (z.B. des Einzelhandels) abgestellt, möglichst günstige Logistik- bzw Behandlungspreise zu halten, jedoch nicht berücksichtigt, daß durch die Gestaltung eines Höchstbetrages eine Marktzutrittsbarriere für weitere Logistik- bzw Behandlungsunternehmen, die am System teilnehmen wollten, entstehen könne. Sei der Höchstpreis so gestaltet, daß z.B. ein kleiner Marktteilnehmer damit nicht einmal kostendeckend arbeiten könne, sei er vom gegenständlichen System ausgeschlossen. Es könne daher durch jede Art der Preisfestlegung, sowohl von Höchst- als auch von Mindestpreisen, zu einer gravierenden Wettbewerbsbeschränkung kommen, wie im gegenständlichen Fall zu einer Marktzutrittsbarriere. Es liege daher ein Vertrag im Sinn des Kartellgesetzes vor und es sei deshalb zu prüfen, ob die gegenständliche Klausel volkswirtschaftlich gerechtfertigt sei. Auch die Hilfsbegründung, es handle sich bei der Festlegung von Höchstbeträgen um eine unselbständige Nebenabrede, sei unrichtig, weil das gegenständliche System nicht von der Festlegung eines Höchstbetrages abhänge. Der Logistik- bzw Behandlungsunternehmer könne sich im privatrechtlichen Vertrag auch nur zur Abholung von Kühlgeräten gegen Leistung eines zwischen ihm und dem Auftraggeber frei vereinbarten Entgelts verpflichten; es handle sich daher um eine kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkung, deren volkswirtschaftliche Rechtfertigung gesondert zu prüfen sei.
Diesen Ausführungen ist vorerst zu erwidern, daß der Aufhebungsantrag der Rekurswerberin insofern verfehlt ist, als vorerst nach dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 8a KartG nur zu prüfen war, ob die vorgelegten Rahmenverträge ein genehmigungspflichtiges Kartell im Sinn des § 10 KartG begründen. Nur wenn dies zu bejahen wäre, wäre bei einem entsprechenden Antrag in einem zweiten Schritt das Genehmigungsverfahren nach § 23 KartG einzuleiten und durchzuführen; erst in diesem Verfahren wäre gemäß Z 3 dieser Bestimmung auch zu prüfen, ob das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt sei. Die Rekurswerberin hätte daher die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des festgestellten Feststellungsantrages zu beantragen gehabt.Diesen Ausführungen ist vorerst zu erwidern, daß der Aufhebungsantrag der Rekurswerberin insofern verfehlt ist, als vorerst nach dem Antrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 8 a, KartG nur zu prüfen war, ob die vorgelegten Rahmenverträge ein genehmigungspflichtiges Kartell im Sinn des Paragraph 10, KartG begründen. Nur wenn dies zu bejahen wäre, wäre bei einem entsprechenden Antrag in einem zweiten Schritt das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 23, KartG einzuleiten und durchzuführen; erst in diesem Verfahren wäre gemäß Ziffer 3, dieser Bestimmung auch zu prüfen, ob das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt sei. Die Rekurswerberin hätte daher die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des festgestellten Feststellungsantrages zu beantragen gehabt.
Abgesehen von diesem nicht relevanten "Schönheitsfehler" sind die Einwände der rekurswerbenden Amtspartei im Ergebnis nicht begründet.
Ob das Erstgericht die in § 1 Abs 1 der Rahmenverträge verankerte Übernahmepflicht zu Recht oder Unrecht als Kontrahierungszwang im Sinn der herrschenden Terminologie bezeichnet hat (dazu Bydlinski, AcP 180, 15 ff; ders., Klecatsky-FS 129; Koziol-Welser, Grundriß I10, 115 f mwN), ist eine rein terminologische Frage, die keinerlei Auswirkungen auf die kartellrechtliche Beurteilung hat; es handelt sich jedenfalls um einen vertraglich vereinbarten Abschlußzwang für die Systempartner, falls die Auftraggeber zur Bezahlung des zulässigen Höchstbetrages bereit sind.Ob das Erstgericht die in Paragraph eins, Absatz eins, der Rahmenverträge verankerte Übernahmepflicht zu Recht oder Unrecht als Kontrahierungszwang im Sinn der herrschenden Terminologie bezeichnet hat (dazu Bydlinski, AcP 180, 15 ff; ders., Klecatsky-FS 129; Koziol-Welser, Grundriß I10, 115 f mwN), ist eine rein terminologische Frage, die keinerlei Auswirkungen auf die kartellrechtliche Beurteilung hat; es handelt sich jedenfalls um einen vertraglich vereinbarten Abschlußzwang für die Systempartner, falls die Auftraggeber zur Bezahlung des zulässigen Höchstbetrages bereit sind.
Zum Einwand der Rekurswerberin, die in den Rahmenverträgen enthaltenen Höchstbetragsklauseln könnten sich nicht nur zugunsten Dritter (nämlich der Einzelhändler und der Letztverbraucher) auswirken, sondern sich auch als eine Marktzutrittsschranke für dritte Entsorgungsunternehmen, nämlich kleinere Logistik - bzw Behandlungsunternehmen herausstellen, weil diese unter Umständen zu den festgelegten Höchstpreisen nicht kostendeckend arbeiten könnten, ist vorweg zu bemerken, daß diese Sicht zwar grundsätzlich nicht unrichtig ist, es sich hiebei aber - wirtschaftlich betrachtet - um eine bloß theoretische Auswirkungsmöglichkeit handelt. Unternehmen, die nicht in der Lage wären, zu den von der Antragstellerin festgelegten Höchstpreisen kostendeckend zu arbeiten, sind auf dem Markt an sich nicht konkurrenzfähig; sie wären - mit oder ohne Höchstpreisregelung - fortwährend dem Wettbewerb von anderen Entsorgungsunternehmen ausgesetzt, die zu günstigeren Preisen anbieten könnten, und könnten sich auf die Dauer nicht durchsetzen, weil sie wohl nur kurzfristig genügend unerfahrene Auftraggeber fänden, die bereit wären, für die Entsorgung der Geräte mehr als nötig zu bezahlen.
Dem erkennenden Senat ist kein Fall bekannt, in dem eine reine Höchstpreisregelung den §§ 10 ff KartG unterworfen worden wäre (vgl die Nachweise bei Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I**2 112 ff). Gleiches gilt für den den hier nur unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten relevanten (vgl Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 158 ff und Kecht, Kartellrecht, Österreich und EU 7 ff, 65 f) Art 85 EGV (vgl Koppensteiner aaO 353 ff). So meinen zB Langen/Bunte (Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht7 Art 85 EGV Rz 115 f; Fallgruppen hiezu Rz 161 ff, insbDem erkennenden Senat ist kein Fall bekannt, in dem eine reine Höchstpreisregelung den Paragraphen 10, ff KartG unterworfen worden wäre vergleiche die Nachweise bei Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I**2 112 ff). Gleiches gilt für den den hier nur unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten relevanten vergleiche Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 158 ff und Kecht, Kartellrecht, Österreich und EU 7 ff, 65 f) Artikel 85, EGV vergleiche Koppensteiner aaO 353 ff). So meinen zB Langen/Bunte (Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht7 Artikel 85, EGV Rz 115 f; Fallgruppen hiezu Rz 161 ff, insb
168) und Gleiss/Hirsch (Komm zum EG-Kartellrecht Art 85 EGV Rz 286) zwar, daß auch vertikale Höchstpreisvereinbarungen grundsätzlich wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten können, können aber keinen vergleichbaren Fall nennen, in denen der Europäische Gerichtshof eine Höchstpreisvereinbarung als kartellrechtsrelevant betrachtet hätte; die genannten Fälle betrafen Höchstpreise, die so niedrig festgesetzt waren, daß sie praktisch nicht unterschritten werden konnten. Der von der Rekurswerberin genannte Fall CNSD (ABl 1993 L 203/27) betraf - wie sie selbst ausführt - auch Mindesttarife, die in aller Regel wettbewerbsbeschränkend sind.168) und Gleiss/Hirsch (Komm zum EG-Kartellrecht Artikel 85, EGV Rz 286) zwar, daß auch vertikale Höchstpreisvereinbarungen grundsätzlich wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten können, können aber keinen vergleichbaren Fall nennen, in denen der Europäische Gerichtshof eine Höchstpreisvereinbarung als kartellrechtsrelevant betrachtet hätte; die genannten Fälle betrafen Höchstpreise, die so niedrig festgesetzt waren, daß sie praktisch nicht unterschritten werden konnten. Der von der Rekurswerberin genannte Fall CNSD Amtsblatt 1993 L 203/27) betraf - wie sie selbst ausführt - auch Mindesttarife, die in aller Regel wettbewerbsbeschränkend sind.
Daß Höchstpreisvereinbarungen in der Praxis kartellrechtlich nicht relevant sind, obwohl dies theoretisch durchaus möglich wäre, hat seinen Grund wohl darin, daß sie, selbst wenn sie sich in einem gewissen Teilbereich auch wettbewerbsbeschränkend auswirken könnten, in aller Regel den Zweck haben, die Abwicklung eines kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern und daher als funktionsnotwendige Nebenbestimmung kartellrechtlich unerheblich sind (vgl Koppensteiner aaO 125 ff mwN). Nur dann, wenn die Gefahr bestünde, daß die Höchstpreisregelung dazu dienen könnte, weitere Interessenten von der Teilnahme am Verwertungssystem als Logistikbzw Verwertungsunternehmer abzuhalten, zB weil die bisherigen Teilnehmer ihr "geschlossenes System" durch betriebswirtschaftlich für "Neulinge" zu niedrige Höchstpreise aufrecht zu erhalten versuchten, könnte die Höchstpreisregelung kartellrechtlich relevant werden, und wäre in einem weiteren Schritt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung einer derartigen Vereinbarung zu prüfen.Daß Höchstpreisvereinbarungen in der Praxis kartellrechtlich nicht relevant sind, obwohl dies theoretisch durchaus möglich wäre, hat seinen Grund wohl darin, daß sie, selbst wenn sie sich in einem gewissen Teilbereich auch wettbewerbsbeschränkend auswirken könnten, in aller Regel den Zweck haben, die Abwicklung eines kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern und daher als funktionsnotwendige Nebenbestimmung kartellrechtlich unerheblich sind vergleiche Koppensteiner aaO 125 ff mwN). Nur dann, wenn die Gefahr bestünde, daß die Höchstpreisregelung dazu dienen könnte, weitere Interessenten von der Teilnahme am Verwertungssystem als Logistikbzw Verwertungsunternehmer abzuhalten, zB weil die bisherigen Teilnehmer ihr "geschlossenes System" durch betriebswirtschaftlich für "Neulinge" zu niedrige Höchstpreise aufrecht zu erhalten versuchten, könnte die Höchstpreisregelung kartellrechtlich relevant werden, und wäre in einem weiteren Schritt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung einer derartigen Vereinbarung zu prüfen.
Dies ist aber nach dem hier festgestellten Sachverhalt nicht der Fall; das System will erklärterweise allen, gewisse Eignungskriterien erfüllenden Interessenten offenstehen; daß diese Absichtserklärung nicht ernstgemeint sei, hat die Rekurswerberin nicht behauptet; derartiges ist auch nicht hervorgekommen. Die Höchstbetragsklausel hat vielmehr den Zweck sicherzustellen, daß die "weiße Ware" auch tatsächlich entsorgt wird. Die Teilnehmer am System werden daher vertraglich verpflichtet, gegen Zahlung des Höchstpreises die Geräte der Kunden auch tatsächlich zur Versorgung zu übernehmen und sodann zu entsorgen. Eine vertraglich vereinbarte Entsorgungspflicht bei nach oben offenen Preisen könnte von Systempartnern, die gewisse Kunden nicht entsorgen wollen, etwa weil sie transportmäßig ungünstig liegen oder schlicht "lästig" sind, leicht umgangen werden, in dem sie Entsorgungspreise in astronomischer Höhe verlangten, sodaß auch entsorgungswillige Kunden hievon Abstand nehmen und versuchen würden, sich ihrer Geräte in nicht wünschenswerter, weil die Umwelt beeinträchtigender Weise, etwa in einer "Nacht- und Nebelaktion" auf wilden Deponien zu entledigen.
Es handelt sich daher bei der jedenfalls im Interesse der Händler und Konsumenten und aus Gesichtspunkt des Umweltschutzes im Interesse der gesamten Bevölkerung liegenden Höchstpreisvereinbarung um eine funktionsnotwendige Nebenbestimmung (ancillary restraint), die die im übrigen kartellrechtlich neutrale Vereinbarung nicht kartellrechtlich relevant macht.