Die Argumentation des Rekurses vermag nicht zu überzeugen. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit für die beantragte Untersagungsverfügung auf Grund des § 42f Abs 1 KartG 1988 zutreffend bejaht.Die Argumentation des Rekurses vermag nicht zu überzeugen. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit für die beantragte Untersagungsverfügung auf Grund des Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988 zutreffend bejaht.
Es ist von folgendem rechtlichen Rahmen auszugehen: Gemäß § 42f Abs 1 KartG 1988 idF der KartGNov 2002, BGBl I 2002/62, ist das Kartellgericht zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Art 84 bis 86 EG und den nach Art 83 EG erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften des Kartellgesetzes anzuwenden. Hiezu führen die ErläutRV 1005 BlgNR 21. GP - abgedruckt in Auer/Urlesberger,Es ist von folgendem rechtlichen Rahmen auszugehen: Gemäß Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988 in der Fassung der KartGNov 2002, BGBl römisch eins 2002/62, ist das Kartellgericht zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Artikel 84 bis 86 EG und den nach Artikel 83, EG erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften des Kartellgesetzes anzuwenden. Hiezu führen die ErläutRV 1005 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode - abgedruckt in Auer/Urlesberger,
Kartellrecht5 65 - aus:
"Einem Wunsch der Praxis folgend stellt § 42f klar, dass das
Kartellgericht in den Fällen, in denen die (unmittelbar
anzuwendenden) Wettbewerbsregeln der EG Entscheidungen im Einzelfall
der Behörden der Mitgliedstaaten vorsehen, das Kartellgericht die
zuständige Behörde ist. § 42f ist daher das Gegenstück zu § 3 Abs 1
des Entwurfs eines Wettbewerbsgesetzes, wonach die
Bundeswettbewerbsbehörde nur soweit die für die Durchführung der
Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde ist, als nicht
die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist. Die allgemeine
Formulierung des § 42f Abs 1 ... macht die Aufzählung bestimmter
Anwendungsfälle entbehrlich; die Regelung ist damit auch flexibler
und muss nicht an jede Änderung im Gemeinschaftsrecht angepasst
werden. ... Der Begriff der Verfahrensvorschriften des
Kartellgesetzes, die vom Kartellgericht nach § 42f Abs 1 auch in diesen Fällen anzuwenden sind, ist nach dem Zweck der Bestimmungen weit auszulegen und umfasst nicht nur den VI. Abschnitt, sondern auch die in verschiedenen Bestimmungen geregelten Antragsbefugnisse. Das heißt, dass das Kartellgericht auch in diesen Fällen nicht von Amts wegen tätig wird, sondern je nach Gegenstand des Verfahrens auf Antrag einer Amtspartei oder eines individuellen Antragstellers."Kartellgesetzes, die vom Kartellgericht nach Paragraph 42 f, Absatz eins, auch in diesen Fällen anzuwenden sind, ist nach dem Zweck der Bestimmungen weit auszulegen und umfasst nicht nur den römisch sechs. Abschnitt, sondern auch die in verschiedenen Bestimmungen geregelten Antragsbefugnisse. Das heißt, dass das Kartellgericht auch in diesen Fällen nicht von Amts wegen tätig wird, sondern je nach Gegenstand des Verfahrens auf Antrag einer Amtspartei oder eines individuellen Antragstellers."
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen (§ 3 Abs 1 WettbG).Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen (Paragraph 3, Absatz eins, WettbG).
Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Kartellgericht berufen (§ 112 Abs 1 KartG 1988).Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Kartellgericht berufen (Paragraph 112, Absatz eins, KartG 1988).
§ 25 Abs 3 KartG 1988 sieht vor, dass ua die Amtsparteien (§ 44 KartG 1988: Bundeswettbewerbshörde und Bundeskartellanwalt) und jeder Unternehmer (Z 3 der Bestimmung), dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden, zum Antrag auf Untersagung der Durchführung von Kartellen durch das Kartellgericht gemäß § 25 Abs 1 Z 1 und Abs 2 KartG 1988 berechtigt ist.Paragraph 25, Absatz 3, KartG 1988 sieht vor, dass ua die Amtsparteien (Paragraph 44, KartG 1988: Bundeswettbewerbshörde und Bundeskartellanwalt) und jeder Unternehmer (Ziffer 3, der Bestimmung), dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden, zum Antrag auf Untersagung der Durchführung von Kartellen durch das Kartellgericht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, KartG 1988 berechtigt ist.
Der mit der Bankwesengesetznovelle 2002 - BWGNov 2002, BGBl I 2002/131, eingefügte § 5 Abs 3 Z 2 KartG 1988 bestimmt, dass - vorbehaltlich des § 7 KartG 1988 - die Abschnitte II (Kartelle: §§ 9 bis 30 KartellG 1988) und IIa (Vertikale Vertriebsbindungen: §§ 30a bis 30e KartG 1988) auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Mitgliedern einer Institutsgruppe im Sinn des § 30 Abs 2a BWG nicht anzuwenden ist.Der mit der Bankwesengesetznovelle 2002 - BWGNov 2002, BGBl römisch eins 2002/131, eingefügte Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 bestimmt, dass - vorbehaltlich des Paragraph 7, KartG 1988 - die Abschnitte römisch zwei (Kartelle: Paragraphen 9 bis 30 KartellG 1988) und römisch zwei a (Vertikale Vertriebsbindungen: Paragraphen 30 a bis 30 e KartG 1988) auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Mitgliedern einer Institutsgruppe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG nicht anzuwenden ist.
Seit dem 1. 5. 2004 gilt die - insbesondere auf Art 83 gestützte - VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art 45 der VO). Mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen ist diese Verordnung auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor nationalen Kartellbehörden bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Diese Verordnung brachte im europäischen Kartellrecht einen Systemwechsel vom Entscheidungsmonopol der Europäischen Kommission zur dezentralen Anwendung des Kartellrechts durch die Mitgliedstaaten mit sich (Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des europäischen Kartellverfahrensrechts 96).Seit dem 1. 5. 2004 gilt die - insbesondere auf Artikel 83, gestützte - VO (EG) Nr 1 aus 2003, des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Artikel 45, der VO). Mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen ist diese Verordnung auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor nationalen Kartellbehörden bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Diese Verordnung brachte im europäischen Kartellrecht einen Systemwechsel vom Entscheidungsmonopol der Europäischen Kommission zur dezentralen Anwendung des Kartellrechts durch die Mitgliedstaaten mit sich (Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des europäischen Kartellverfahrensrechts 96).
Art 35 Abs 1 VO (EG) Nr 1/2003 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Wettbewerbsbehörden einzurichten, die zur Anwendung der Art 81 und 82 EG in einer Weise befugt sind, dass die Verordnung wirksam angewandt werden kann; zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören. Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes der Gemeinschaft betraut, so können die Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben zuweisen (Art 35 Abs 2 der VO).Artikel 35, Absatz eins, VO (EG) Nr 1 aus 2003, bestimmt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Wettbewerbsbehörden einzurichten, die zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG in einer Weise befugt sind, dass die Verordnung wirksam angewandt werden kann; zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören. Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes der Gemeinschaft betraut, so können die Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben zuweisen (Artikel 35, Absatz 2, der VO).
Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Art 81 und 82 EG in Einzelfällen zuständig (Art 5 Satz 1 VO (EG) Nr 1/2003). Sie können hierzu von Amts wegen oder auf Grund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denenDie Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG in Einzelfällen zuständig (Artikel 5, Satz 1 VO (EG) Nr 1 aus 2003,). Sie können hierzu von Amts wegen oder auf Grund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen
die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,
einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,
Verpflichtungszusagen angenommen werden oder
Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängt werden (Art 5 Satz 2 VO (EG) Nr 1/2003).Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängt werden (Artikel 5, Satz 2 VO (EG) Nr 1 aus 2003,).
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden (Art 5 Satz 3 VO (EG) Nr 1/2003).Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden (Artikel 5, Satz 3 VO (EG) Nr 1 aus 2003,).
Das Kapitel III - Art 7 bis 10 - VO (EG) Nr 1/2003 regelt die Entscheidungen der Kommission.Das Kapitel römisch drei - Artikel 7 bis 10 - VO (EG) Nr 1 aus 2003, regelt die Entscheidungen der Kommission.
Art 11 VO (EG) Nr 1/2003, der Regeln über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten enthält, bestimmt in seinem Absatz 6 Folgendes:Artikel 11, VO (EG) Nr 1 aus 2003,, der Regeln über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten enthält, bestimmt in seinem Absatz 6 Folgendes:
"Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art 81 und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.""Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel römisch drei ein, so entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat."
Diese Zuständigkeitsüberleitung erstreckt sich nach Art 35 Abs 3 VO (EG) Nr 1/2003 auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und die Erlassung der in Art 5 der Verordnung vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Gerichte als Rechtsmittelinstanzen tätig sind. Art 35 Abs 4 VO (EG) Nr 1/2003 bestimmt, dass unbeschadet des Absatzes 3 in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf die Erlassung bestimmter Arten von Entscheidungen nach Art 5 der Verordnung eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die Wirkung von Art 11 Abs 6 der Verordnung auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betrauten Behörde begrenzt ist, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Europäische Kommission ein Verfahren eröffnet; mit der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.Diese Zuständigkeitsüberleitung erstreckt sich nach Artikel 35, Absatz 3, VO (EG) Nr 1 aus 2003, auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und die Erlassung der in Artikel 5, der Verordnung vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Gerichte als Rechtsmittelinstanzen tätig sind. Artikel 35, Absatz 4, VO (EG) Nr 1 aus 2003, bestimmt, dass unbeschadet des Absatzes 3 in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf die Erlassung bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5, der Verordnung eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die Wirkung von Artikel 11, Absatz 6, der Verordnung auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betrauten Behörde begrenzt ist, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Europäische Kommission ein Verfahren eröffnet; mit der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Die Ansicht des Rekurses, es gebe keine Verfahrensvorschriften des KartG, die das Kartellgericht hier gemäß § 42f Abs 1 letzter Satz KartG 1988 anwenden könnte, weil die sonst geltenden Vorschriften durch § 5 Abs 3 Z 2 KartG 1988 abbedungen würden, ist nicht begründet. Wäre sie richtig, dürfte das Kartellgericht auch nicht auf Antrag der in § 25 Abs 3 KartG 1988 genannten Amtsparteien gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe auf Grund des Art 81 Abs 1 EG vorgehen. Den Amtsparteien, insbesondere der Bundeswettbewerbsbehörde, billigt der Rekurs aber die Berechtigung für einen solchen Antrag zu. Die Zuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über die von der Bundeswettbewerbsbehörde in einem parallelen Verfahren auf Grund desselben Sachverhalts gestellten ähnlichen Untersagungsanträge bezweifelt der Rekurs ebenfalls nicht.Die Ansicht des Rekurses, es gebe keine Verfahrensvorschriften des KartG, die das Kartellgericht hier gemäß Paragraph 42 f, Absatz eins, letzter Satz KartG 1988 anwenden könnte, weil die sonst geltenden Vorschriften durch Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 abbedungen würden, ist nicht begründet. Wäre sie richtig, dürfte das Kartellgericht auch nicht auf Antrag der in Paragraph 25, Absatz 3, KartG 1988 genannten Amtsparteien gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe auf Grund des Artikel 81, Absatz eins, EG vorgehen. Den Amtsparteien, insbesondere der Bundeswettbewerbsbehörde, billigt der Rekurs aber die Berechtigung für einen solchen Antrag zu. Die Zuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über die von der Bundeswettbewerbsbehörde in einem parallelen Verfahren auf Grund desselben Sachverhalts gestellten ähnlichen Untersagungsanträge bezweifelt der Rekurs ebenfalls nicht.
§ 42f Abs 1 KartG 1988, mit dem gerade auch ein Vorgehen des Kartellgerichts nach Art 81 Abs 1 EG ausdrücklich ermöglicht wurde, trägt der sich aus Art 10 EG und der VO (EG) Nr 1/2003 ergebenden Verpflichtung Österreichs als EU-Mitgliedstaat Rechnung, die Art 81 und 82 EG in Einzelfällen durch Wettbewerbsbehörden zu vollziehen. Diese Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn das Kartellgericht an einem Vorgehen nach § 42f KartG 1988, der durch § 5 Abs 3 Z 2 KartG 1988 nicht abbedungen wurde, iVm Art 81 Abs 1 EG gegen die nach § 5 Abs 3 Z 2 KartG 1988 vom nationalen Kartellverbot freigestellte Wettbewerbsbeschränkung gehindert wäre. Dies verstieße nicht nur gegen § 42f KartG 1988, die VO (EG) Nr 1/2003 und Art 10 EG, sondern auch gegen den allgemeinen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber entgegenstehenden nationalem Recht der Mitgliedstaaten. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 3 Z 2 KartG 1988 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sodass das Erstgericht die Verfahrensvorschrift des § 25 KartG 1988 und somit auch dessen Abs 3 über die Antragsberechtigung anzuwenden hat.Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988, mit dem gerade auch ein Vorgehen des Kartellgerichts nach Artikel 81, Absatz eins, EG ausdrücklich ermöglicht wurde, trägt der sich aus Artikel 10, EG und der VO (EG) Nr 1 aus 2003, ergebenden Verpflichtung Österreichs als EU-Mitgliedstaat Rechnung, die Artikel 81 und 82 EG in Einzelfällen durch Wettbewerbsbehörden zu vollziehen. Diese Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn das Kartellgericht an einem Vorgehen nach Paragraph 42 f, KartG 1988, der durch Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 nicht abbedungen wurde, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz eins, EG gegen die nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 vom nationalen Kartellverbot freigestellte Wettbewerbsbeschränkung gehindert wäre. Dies verstieße nicht nur gegen Paragraph 42 f, KartG 1988, die VO (EG) Nr 1 aus 2003, und Artikel 10, EG, sondern auch gegen den allgemeinen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber entgegenstehenden nationalem Recht der Mitgliedstaaten. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sodass das Erstgericht die Verfahrensvorschrift des Paragraph 25, KartG 1988 und somit auch dessen Absatz 3, über die Antragsberechtigung anzuwenden hat.
Die Ansicht des Rekurses, das Kartellgericht sei bei einem Individualantrag eines Unternehmers (§ 25 Abs 3 Z 3 KartG 1988) keine Wettbewerbsbehörde im Sinn des Art 5 VO (EG) Nr 1/2003, weshalb seine Zuständigkeit nach § 42f KartG 1988 nicht gegeben sei, ist unzutreffend. Die VO (EG) Nr 1/2003 enthält keine Vorgaben für die Mitgliedstaaten, wie sie die Stellung und Rechte von Beschwerdeführern in Verfahren der mit der Durchsetzung der Verbote der Art 81 und 82 EG betrauten Wettbewerbsbehörden auszugestalten haben (vgl Schwarze/Weitbrecht aaO 160 ff; Hossenfelder in Loewenheim/Messen/Riesenkampff, Kartellrecht I 740). Demnach ist es dem österreichischen Gesetzgeber unbenommen, einem Unternehmer im Sinn des § 25 Abs 3 Z 3 KartG 1988 die Berechtigung zur Stellung eines allein auf Art 81 Abs 1 EG gestützten Untersagungsantrags bei dem vom Gesetzgeber - wie dies § 42f KartG 1988 iVm § 3 Abs 1 WettbG klar zum Ausdruck bringt - zu Entscheidungen zur Durchsetzung der Verbote der Art 81 Abs 1 und 82 EG als Wettbewerbsbehörde im Sinn des Art 35 VO (EG) bestimmten Kartellgericht einzuräumen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Ansicht des Rekurses das Kartellgericht mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Kartellgesetz ein Verfahren nicht durch Annahme von Verpflichtungserklärungen beenden könnte, wie dies Art 5 Satz 2 dritter Spiegelstrich VO (EG) Nr 1/2003 als Entscheidungstyp für die nationalen Wettbewerbsbehörden vorsieht. Wäre die Ansicht richtig, hätte Österreich keine Wettbewerbsbehörde, die das europäische Kartellrecht mit Entscheidungen durchsetzt. Das Kartellgericht könnte nämlich auch dann nicht Entscheidungen erlassen, mit denen Verpflichtungszusagen angenommen werden, wenn eine Amtspartei Antragsteller ist. Die vier in Art 5 Satz 2 VO (EG) Nr 1/2003 aufgezählten Entscheidungstypen entsprechen den Entscheidungen, die die Kommission nach Art 7 bis 9 und 23 und 24 der Verordnung erlassen kann. Es ist strittig, ob Art 5 VO (EG) Nr 1/2003 nicht nur eine Rechtsnorm ist, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet, sondern die auch in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist (Schwarze/Weitbrecht aaO 163 f). Diese Frage kann offen bleiben, folgte doch aus einer partiellen Nichtumsetzung hinsichtlich der den nationalen Wettbewerbsbehörden zugedachten Entscheidungsmöglichkeiten durch den nationalen Gesetzgeber nicht, dass die von ihm nach Art 35 VO (EG) Nr 1/2003 als Wettbewerbsbehörde bestimmte Behörde keine Wettbewerbsbehörde ist. Im Übrigen muss sich der nationale Gesetzgeber nicht mechanisch an den Art 7 bis 9 VO (EG) Nr 1/2003 orientieren (Schwarze/Weitbrecht aaO 163).Die Ansicht des Rekurses, das Kartellgericht sei bei einem Individualantrag eines Unternehmers (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988) keine Wettbewerbsbehörde im Sinn des Artikel 5, VO (EG) Nr 1 aus 2003,, weshalb seine Zuständigkeit nach Paragraph 42 f, KartG 1988 nicht gegeben sei, ist unzutreffend. Die VO (EG) Nr 1 aus 2003, enthält keine Vorgaben für die Mitgliedstaaten, wie sie die Stellung und Rechte von Beschwerdeführern in Verfahren der mit der Durchsetzung der Verbote der Artikel 81 und 82 EG betrauten Wettbewerbsbehörden auszugestalten haben vergleiche Schwarze/Weitbrecht aaO 160 ff; Hossenfelder in Loewenheim/Messen/Riesenkampff, Kartellrecht römisch eins 740). Demnach ist es dem österreichischen Gesetzgeber unbenommen, einem Unternehmer im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988 die Berechtigung zur Stellung eines allein auf Artikel 81, Absatz eins, EG gestützten Untersagungsantrags bei dem vom Gesetzgeber - wie dies Paragraph 42 f, KartG 1988 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, WettbG klar zum Ausdruck bringt - zu Entscheidungen zur Durchsetzung der Verbote der Artikel 81, Absatz eins und 82 EG als Wettbewerbsbehörde im Sinn des Artikel 35, VO (EG) bestimmten Kartellgericht einzuräumen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Ansicht des Rekurses das Kartellgericht mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Kartellgesetz ein Verfahren nicht durch Annahme von Verpflichtungserklärungen beenden könnte, wie dies Artikel 5, Satz 2 dritter Spiegelstrich VO (EG) Nr 1 aus 2003, als Entscheidungstyp für die nationalen Wettbewerbsbehörden vorsieht. Wäre die Ansicht richtig, hätte Österreich keine Wettbewerbsbehörde, die das europäische Kartellrecht mit Entscheidungen durchsetzt. Das Kartellgericht könnte nämlich auch dann nicht Entscheidungen erlassen, mit denen Verpflichtungszusagen angenommen werden, wenn eine Amtspartei Antragsteller ist. Die vier in Artikel 5, Satz 2 VO (EG) Nr 1 aus 2003, aufgezählten Entscheidungstypen entsprechen den Entscheidungen, die die Kommission nach Artikel 7 bis 9 und 23 und 24 der Verordnung erlassen kann. Es ist strittig, ob Artikel 5, VO (EG) Nr 1 aus 2003, nicht nur eine Rechtsnorm ist, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet, sondern die auch in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist (Schwarze/Weitbrecht aaO 163 f). Diese Frage kann offen bleiben, folgte doch aus einer partiellen Nichtumsetzung hinsichtlich der den nationalen Wettbewerbsbehörden zugedachten Entscheidungsmöglichkeiten durch den nationalen Gesetzgeber nicht, dass die von ihm nach Artikel 35, VO (EG) Nr 1 aus 2003, als Wettbewerbsbehörde bestimmte Behörde keine Wettbewerbsbehörde ist. Im Übrigen muss sich der nationale Gesetzgeber nicht mechanisch an den Artikel 7 bis 9 VO (EG) Nr 1 aus 2003, orientieren (Schwarze/Weitbrecht aaO 163).
Aus der Bestimmung des Art 35 Abs 4 VO (EG) Nr 1/2003 lässt sich für die Rekurswerberinnen ebenfalls nichts gewinnen. Die Ansicht des Rekurses, mit dem oben dargestellten Mechanismus der Art 11 Abs 6, Art 35 Abs 3 und 4 VO (EG) Nr 1/2003 sei eine Individualantragslegitimation, wie sie die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, unvereinbar, ist unzutreffend. In Art 35 Abs 3 VO (EG) Nr 1/2003 ist nämlich durchaus der Fall geregelt, dass das Verfahren vor dem Gericht, das als nationale Wettbewerbsbehörde bestimmt wurde, auf Grund eines Antrags eines einzelnen Unternehmers eingeleitet wurde und diesem Parteistellung im Verfahren zukommt. All diese Erwägungen führen zur Erfolglosigkeit des Rekurses. Das Kartellgericht ist gemäß § 42f Abs 1 KartG 1988 zuständig und iVm § 25 Abs 2 KartG 1988 befugt, auf Grund eines Individualantrags eines Unternehmens nach § 25 Abs 3 Z 3 KartG 1988 die Durchführung einer nach Art 81 Abs 1 EG verbotenen Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinn des § 30 Abs 2a BWG zu untersagen.Aus der Bestimmung des Artikel 35, Absatz 4, VO (EG) Nr 1 aus 2003, lässt sich für die Rekurswerberinnen ebenfalls nichts gewinnen. Die Ansicht des Rekurses, mit dem oben dargestellten Mechanismus der Artikel 11, Absatz 6,, Artikel 35, Absatz 3 und 4 VO (EG) Nr 1 aus 2003, sei eine Individualantragslegitimation, wie sie die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, unvereinbar, ist unzutreffend. In Artikel 35, Absatz 3, VO (EG) Nr 1 aus 2003, ist nämlich durchaus der Fall geregelt, dass das Verfahren vor dem Gericht, das als nationale Wettbewerbsbehörde bestimmt wurde, auf Grund eines Antrags eines einzelnen Unternehmers eingeleitet wurde und diesem Parteistellung im Verfahren zukommt. All diese Erwägungen führen zur Erfolglosigkeit des Rekurses. Das Kartellgericht ist gemäß Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988 zuständig und in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, KartG 1988 befugt, auf Grund eines Individualantrags eines Unternehmens nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988 die Durchführung einer nach Artikel 81, Absatz eins, EG verbotenen Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG zu untersagen.