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Entscheidung 16 Ok 6/05×

Entscheidung 16 Ok 6/05

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

16Ok6/05

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Antragstellerin B***** AG, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerinnen 1. E***** Sparkassen AG, *****, 2. s ***** GmbH, ebenda, 3. Sparkasse der S*****, 4. Sparkasse B*****,

5. Sparkasse N***** Aktiengesellschaft, *****, 6. Sparkasse H***** Aktiengesellschaft, *****, 7. Sparkasse H*****, 8. Sparkasse H*****,

9. Sparkasse H*****, 10. W***** Sparkasse AG, *****, 11. Sparkasse H***** Aktiengesellschaft, *****, 12. Sparkasse K*****, 13. Sparkasse der S*****, 14. K***** Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft, *****,

  1. Ziffer 15
    Sparkasse L*****, 16. Sparkasse L***** Aktiengesellschaft, *****,
  2. Ziffer 17
    Sparkasse M*****, Bank Aktiengesellschaft, *****, 18. Sparkasse N***** , 19. Sparkasse P*****, 20. Sparkasse P***** AG, *****, 21. Sparkasse der S*****, 22. W***** N***** Sparkasse, *****, 23. Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft W*****, 24. Stadtsparkasse T*****,
  3. Ziffer 25
    Sparkasse E*****, 26. Sparkasse F***** Aktiengesellschaft, *****,
  4. Ziffer 27
    Sparkasse K***** Aktiengesellschaft, *****, 28. Sparkasse L***** Bank-Aktiengesellschaft, *****, 29. Allgemeine Sparkasse O***** Bankaktiengesellschaft, *****, 30. Sparkasse N***** Bank
Aktiengesellschaft, *****, 31. Sparkasse M***** Bank
Aktiengesellschaft, *****, 32. S***** Sparkasse Bank
Aktiengesellschaft, *****, 33. S***** Sparkasse Aktiengesellschaft, *****, 34. Sparkasse G***** Aktiengesellschaft, *****, 35. S***** Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft, *****, 36. Sparkasse der S*****Aktiengesellschaft, *****, 37. Sparkasse M***** Aktiengesellschaft, *****, 38. Sparkasse V***** Bankaktiengesellschaft, *****, 39. Sparkasse F*****, 40. K***** Sparkasse Aktiengesellschaft, *****, 41. T***** Sparkasse Bankaktiengesellschaft I*****, 42. Sparkasse R***** Bank AG, *****,
              43.              Sparkasse der S*****, 44. Sparkasse B***** Bank Aktiengesellschaft, *****, 45. Sparkasse der Gemeinde E*****, 46. Sparkasse der S*****, 47. Sparkasse I*****, 48. D***** Sparkasse Bank
AG, *****, 49. Sparkasse B***** AG, *****, 50. Sparkasse der S*****
AG, *****, 51. Sparkasse S***** AG, *****, 52. Sparkasse P*****, 53. Sparkasse B***** Aktiengesellschaft, *****, 54. Sparkasse P*****, 55. L***** Sparkasse AG, *****, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Untersagung der Durchführung von Vereinbarungen, über den Rekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 13. Jänner 2005, GZ 27 Kt 83/04-33, den Beschluss
gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin zu 1. und die Antragsgegnerinnen zu 3. bis 55. haben mit Wirkung zum 1. 1. 2002 eine Grundsatzvereinbarung über die Errichtung eines Haftungsverbunds abgeschlossen. Zur Umsetzung der vereinbarten Einrichtung eines Früherkennungssystems für wirtschaftliche Fehlentwicklungen und der vereinbarten Verpflichtung zur wechselseitiger Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurde die Antragsgegnerin zu 2. errichtet. Dadurch ist zwischen den Antragsgegnerinnen eine Kreditinstitutsgruppe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG entstanden.

Mit ihrem am 13. 2. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin, die Durchführung der Grundsatzvereinbarung zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. bis 55. und des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 2., in eventu die Durchführung der wettbewerbswidrigen Teile davon zu untersagen, in eventu festzustellen, dass die Grundsatzvereinbarung und der Gesellschaftsvertrag europäischem Wettbewerbsrecht - insbesondere Artikel 81, EG - unterliegen und gegen Artikel 81, Absatz eins, EG verstoßen. Die Grundsatzvereinbarung sei eine wettbewerbsbeschränkende mehrseitige Vereinbarung zwischen Unternehmen gemäß Artikel 81, Absatz eins, EG, die bereits umgesetzt sei. Bei der Antragsgegnerin zu 2 (Haftungsgesellschaft) handle es sich nicht um ein Gemeinschaftunternehmen im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, FKVO. Die Haftungsgesellschaft verstoße gegen Artikel 81, EG. Die Antragsgegnerinnen beantragten, den Untersagungsantrag mangels rechtlichen und wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 29. 9. 2004 erhoben die Antragsgegnerinnen die Unzuständigkeitseinrede und beantragten, den Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Dem Kartellgericht fehle die Zuständigkeit zum Erlass von Entscheidungen, die auf einem Individualantrag nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988 beruhten und sich ausschließlich auf einen angeblichen Verstoß gegen Artikel 81, EG stützten. Ein einzelstaatliches Gericht wie das Kartellgericht könne entweder als Sondergericht zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten tätig werden oder als Entscheidungsorgan bei öffentlichen Verfolgungshandlungen. Nur im zweiten Fall nehme das Gericht die Funktion einer Wettbewerbsbehörde im Sinn der VO (EG) Nr 1 aus 2003, wahr. Der Antrag der Antragstellerin falle in die Kategorie der Sondergerichtsbarkeit; die Antragstellerin habe einen Entscheidungsanspruch. Bei Verfahren von Privaten gegen Private sei das Kartellgericht keine Wettbewerbsbehörde im Sinn des Artikel 5, VO (EG) 1 aus 2003, EG. Diese Verordnung stelle ganz bestimmte Anforderungen an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die nur eine Einrichtung erfüllen könne, die über einen Ermessensspielraum verfüge, ob sie einen bei ihr „eingeklagten" Anspruch verfolge oder nicht. Bei der Behandlung von Individualanträgen nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988 habe das Kartellgericht keinen solchen Ermessensspielraum. Es handle in solchen Fällen als Sondergericht im Sinn von Rz 2 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit mit den Gerichten der Mitgliedstaaten. Als behördliche Entscheidungsinstanz in Fällen des Artikel 81, EG handle das Kartellgericht nur dann, wenn es mit einem auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundeskartellanwalts befasst sei. In diesen Fällen würden die von der VO (EG) Nr 1 aus 2003, EG vorausgesetzten Ermessenspielräume von den antragstellenden Amtsparteien wahrgenommen.

Die Antragstellerin und die Bundeswettbewerbsbehörde beantragten, die Unzuständigkeitseinrede abzuweisen.

Das Erstgericht wies die Unzuständigkeitseinrede ab. Die Zuständigkeit des Kartellgerichts für die vorliegende Sache sei auf Grund des Paragraph 42 f, KartG 1988 gegeben. Keiner der von den Antragsgegnerinnen ins Treffen geführten Bestimmungen könne entnommen werden, dass das Kartellgericht bei Anwendung europäischer Wettbewerbsregeln nicht zumindest auch als nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn der VO (EG) Nr 1 aus 2003, EG tätig werde und daher auch bei Individualanträgen, die nach innerstaatlichem Recht zulässig seien, zuständig und befugt sei, die VO (EG) Nr 1 aus 2003, anzuwenden.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerinnen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie die Abänderung im Sinn einer Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin wegen Unzuständigkeit des Erstgerichts anstreben.

Die Antragstellerin hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in der sie beantragt dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Amtsparteien haben sich nicht am Rekursverfahren beteiligt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber vertreten den Standpunkt, das Kartellgericht entscheide über Individualanträge generell nicht in seiner Funktion als Wettbewerbsbehörde, sondern als "Sondergericht". Ein Antrag nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988 konkurriere mit Untersagungsverfahren, etwa nach Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraph 10, KartG 1988. In beiden Fällen handle es sich im Kern um zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten. Paragraph 42 f, KartG 1988 lasse sich nicht entnehmen, dass das Kartellgericht auch in Fällen zuständig sei, die ausschließlich Artikel 81, EG beträfen, nach nationalem Recht aber unter die Bereichsausnahmen der Paragraphen 5 und 6 KartG 1988 fielen. Die Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten zähle nicht zu den Entscheidungen, die nach den Artikel 84 bis Artikel 86, EG und den nach Artikel 83, EG erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen seien. Artikel 5, VO (EG) Nr 1 aus 2003, sehe als Befugnis einer nationalen Wettbewerbsbehörde vor, das Verfahren durch die Annahme von Verpflichtungszusagen zu beenden. Das KartG kenne keine Verfahrensvorschrift, die dem Gericht eine derartige Möglichkeit eröffne. Amtsparteien und Kartellgericht bildeten gemeinsam die österreichische Wettbewerbsbehörde im Sinn des Artikel 35, Absatz eins, VO (EG) Nr 1 aus 2003,. Damit enthalte das österreichische Recht genau jene Konstruktion, die Artikel 35, Absatz 4, VO (EG) Nr 1 aus 2003, vor Augen habe. In einer derartigen Struktur sei kein Platz für Verfahren, in denen die verfolgende Behörde umgangen werde, indem sich der Beschwerdeführer direkt an das Entscheidungsorgan wende. Es fehle dann eine Institution, die - wie von Artikel 35, Absatz 4, VO (EG) Nr 1 aus 2003, vorgesehen - ihren Antrag zurückzieht, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 11, Absatz 6, VO (EG) Nr 1 aus 2003, ein Verfahren in der gleichen Sache einleitet.

Rechtliche Beurteilung

Die Argumentation des Rekurses vermag nicht zu überzeugen. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit für die beantragte Untersagungsverfügung auf Grund des Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988 zutreffend bejaht.

Es ist von folgendem rechtlichen Rahmen auszugehen: Gemäß Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988 in der Fassung der KartGNov 2002, BGBl römisch eins 2002/62, ist das Kartellgericht zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Artikel 84 bis 86 EG und den nach Artikel 83, EG erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften des Kartellgesetzes anzuwenden. Hiezu führen die ErläutRV 1005 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode - abgedruckt in Auer/Urlesberger,

Kartellrecht5 65 - aus:

"Einem Wunsch der Praxis folgend stellt § 42f klar, dass das

Kartellgericht in den Fällen, in denen die (unmittelbar

anzuwendenden) Wettbewerbsregeln der EG Entscheidungen im Einzelfall

der Behörden der Mitgliedstaaten vorsehen, das Kartellgericht die

zuständige Behörde ist. § 42f ist daher das Gegenstück zu § 3 Abs 1

des Entwurfs eines Wettbewerbsgesetzes, wonach die

Bundeswettbewerbsbehörde nur soweit die für die Durchführung der

Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde ist, als nicht

die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist. Die allgemeine

Formulierung des § 42f Abs 1 ... macht die Aufzählung bestimmter

Anwendungsfälle entbehrlich; die Regelung ist damit auch flexibler

und muss nicht an jede Änderung im Gemeinschaftsrecht angepasst

werden. ... Der Begriff der Verfahrensvorschriften des

Kartellgesetzes, die vom Kartellgericht nach Paragraph 42 f, Absatz eins, auch in diesen Fällen anzuwenden sind, ist nach dem Zweck der Bestimmungen weit auszulegen und umfasst nicht nur den römisch sechs. Abschnitt, sondern auch die in verschiedenen Bestimmungen geregelten Antragsbefugnisse. Das heißt, dass das Kartellgericht auch in diesen Fällen nicht von Amts wegen tätig wird, sondern je nach Gegenstand des Verfahrens auf Antrag einer Amtspartei oder eines individuellen Antragstellers."

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen (Paragraph 3, Absatz eins, WettbG).

Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Kartellgericht berufen (Paragraph 112, Absatz eins, KartG 1988).

Paragraph 25, Absatz 3, KartG 1988 sieht vor, dass ua die Amtsparteien (Paragraph 44, KartG 1988: Bundeswettbewerbshörde und Bundeskartellanwalt) und jeder Unternehmer (Ziffer 3, der Bestimmung), dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden, zum Antrag auf Untersagung der Durchführung von Kartellen durch das Kartellgericht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, KartG 1988 berechtigt ist.

Der mit der Bankwesengesetznovelle 2002 - BWGNov 2002, BGBl römisch eins 2002/131, eingefügte Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 bestimmt, dass - vorbehaltlich des Paragraph 7, KartG 1988 - die Abschnitte römisch zwei (Kartelle: Paragraphen 9 bis 30 KartellG 1988) und römisch zwei a (Vertikale Vertriebsbindungen: Paragraphen 30 a bis 30 e KartG 1988) auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Mitgliedern einer Institutsgruppe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG nicht anzuwenden ist.

Seit dem 1. 5. 2004 gilt die - insbesondere auf Artikel 83, gestützte - VO (EG) Nr 1 aus 2003, des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Artikel 45, der VO). Mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen ist diese Verordnung auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor nationalen Kartellbehörden bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Diese Verordnung brachte im europäischen Kartellrecht einen Systemwechsel vom Entscheidungsmonopol der Europäischen Kommission zur dezentralen Anwendung des Kartellrechts durch die Mitgliedstaaten mit sich (Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des europäischen Kartellverfahrensrechts 96).

Artikel 35, Absatz eins, VO (EG) Nr 1 aus 2003, bestimmt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Wettbewerbsbehörden einzurichten, die zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG in einer Weise befugt sind, dass die Verordnung wirksam angewandt werden kann; zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören. Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes der Gemeinschaft betraut, so können die Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben zuweisen (Artikel 35, Absatz 2, der VO).

Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG in Einzelfällen zuständig (Artikel 5, Satz 1 VO (EG) Nr 1 aus 2003,). Sie können hierzu von Amts wegen oder auf Grund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen

  • Strichaufzählung
    die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,
  • Strichaufzählung
    einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,
  • Strichaufzählung
    Verpflichtungszusagen angenommen werden oder
  • Strichaufzählung
    Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängt werden (Artikel 5, Satz 2 VO (EG) Nr 1 aus 2003,).
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden (Artikel 5, Satz 3 VO (EG) Nr 1 aus 2003,).
Das Kapitel römisch drei - Artikel 7 bis 10 - VO (EG) Nr 1 aus 2003, regelt die Entscheidungen der Kommission.
Artikel 11, VO (EG) Nr 1 aus 2003,, der Regeln über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten enthält, bestimmt in seinem Absatz 6 Folgendes:
"Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel römisch drei ein, so entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat."
Diese Zuständigkeitsüberleitung erstreckt sich nach Artikel 35, Absatz 3, VO (EG) Nr 1 aus 2003, auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und die Erlassung der in Artikel 5, der Verordnung vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Gerichte als Rechtsmittelinstanzen tätig sind. Artikel 35, Absatz 4, VO (EG) Nr 1 aus 2003, bestimmt, dass unbeschadet des Absatzes 3 in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf die Erlassung bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5, der Verordnung eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die Wirkung von Artikel 11, Absatz 6, der Verordnung auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betrauten Behörde begrenzt ist, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Europäische Kommission ein Verfahren eröffnet; mit der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Die Ansicht des Rekurses, es gebe keine Verfahrensvorschriften des KartG, die das Kartellgericht hier gemäß Paragraph 42 f, Absatz eins, letzter Satz KartG 1988 anwenden könnte, weil die sonst geltenden Vorschriften durch Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 abbedungen würden, ist nicht begründet. Wäre sie richtig, dürfte das Kartellgericht auch nicht auf Antrag der in Paragraph 25, Absatz 3, KartG 1988 genannten Amtsparteien gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe auf Grund des Artikel 81, Absatz eins, EG vorgehen. Den Amtsparteien, insbesondere der Bundeswettbewerbsbehörde, billigt der Rekurs aber die Berechtigung für einen solchen Antrag zu. Die Zuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über die von der Bundeswettbewerbsbehörde in einem parallelen Verfahren auf Grund desselben Sachverhalts gestellten ähnlichen Untersagungsanträge bezweifelt der Rekurs ebenfalls nicht.
Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988, mit dem gerade auch ein Vorgehen des Kartellgerichts nach Artikel 81, Absatz eins, EG ausdrücklich ermöglicht wurde, trägt der sich aus Artikel 10, EG und der VO (EG) Nr 1 aus 2003, ergebenden Verpflichtung Österreichs als EU-Mitgliedstaat Rechnung, die Artikel 81 und 82 EG in Einzelfällen durch Wettbewerbsbehörden zu vollziehen. Diese Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn das Kartellgericht an einem Vorgehen nach Paragraph 42 f, KartG 1988, der durch Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 nicht abbedungen wurde, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz eins, EG gegen die nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 vom nationalen Kartellverbot freigestellte Wettbewerbsbeschränkung gehindert wäre. Dies verstieße nicht nur gegen Paragraph 42 f, KartG 1988, die VO (EG) Nr 1 aus 2003, und Artikel 10, EG, sondern auch gegen den allgemeinen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber entgegenstehenden nationalem Recht der Mitgliedstaaten. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, KartG 1988 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sodass das Erstgericht die Verfahrensvorschrift des Paragraph 25, KartG 1988 und somit auch dessen Absatz 3, über die Antragsberechtigung anzuwenden hat.
Die Ansicht des Rekurses, das Kartellgericht sei bei einem Individualantrag eines Unternehmers (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988) keine Wettbewerbsbehörde im Sinn des Artikel 5, VO (EG) Nr 1 aus 2003,, weshalb seine Zuständigkeit nach Paragraph 42 f, KartG 1988 nicht gegeben sei, ist unzutreffend. Die VO (EG) Nr 1 aus 2003, enthält keine Vorgaben für die Mitgliedstaaten, wie sie die Stellung und Rechte von Beschwerdeführern in Verfahren der mit der Durchsetzung der Verbote der Artikel 81 und 82 EG betrauten Wettbewerbsbehörden auszugestalten haben vergleiche Schwarze/Weitbrecht aaO 160 ff; Hossenfelder in Loewenheim/Messen/Riesenkampff, Kartellrecht römisch eins 740). Demnach ist es dem österreichischen Gesetzgeber unbenommen, einem Unternehmer im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988 die Berechtigung zur Stellung eines allein auf Artikel 81, Absatz eins, EG gestützten Untersagungsantrags bei dem vom Gesetzgeber - wie dies Paragraph 42 f, KartG 1988 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, WettbG klar zum Ausdruck bringt - zu Entscheidungen zur Durchsetzung der Verbote der Artikel 81, Absatz eins und 82 EG als Wettbewerbsbehörde im Sinn des Artikel 35, VO (EG) bestimmten Kartellgericht einzuräumen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Ansicht des Rekurses das Kartellgericht mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Kartellgesetz ein Verfahren nicht durch Annahme von Verpflichtungserklärungen beenden könnte, wie dies Artikel 5, Satz 2 dritter Spiegelstrich VO (EG) Nr 1 aus 2003, als Entscheidungstyp für die nationalen Wettbewerbsbehörden vorsieht. Wäre die Ansicht richtig, hätte Österreich keine Wettbewerbsbehörde, die das europäische Kartellrecht mit Entscheidungen durchsetzt. Das Kartellgericht könnte nämlich auch dann nicht Entscheidungen erlassen, mit denen Verpflichtungszusagen angenommen werden, wenn eine Amtspartei Antragsteller ist. Die vier in Artikel 5, Satz 2 VO (EG) Nr 1 aus 2003, aufgezählten Entscheidungstypen entsprechen den Entscheidungen, die die Kommission nach Artikel 7 bis 9 und 23 und 24 der Verordnung erlassen kann. Es ist strittig, ob Artikel 5, VO (EG) Nr 1 aus 2003, nicht nur eine Rechtsnorm ist, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet, sondern die auch in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist (Schwarze/Weitbrecht aaO 163 f). Diese Frage kann offen bleiben, folgte doch aus einer partiellen Nichtumsetzung hinsichtlich der den nationalen Wettbewerbsbehörden zugedachten Entscheidungsmöglichkeiten durch den nationalen Gesetzgeber nicht, dass die von ihm nach Artikel 35, VO (EG) Nr 1 aus 2003, als Wettbewerbsbehörde bestimmte Behörde keine Wettbewerbsbehörde ist. Im Übrigen muss sich der nationale Gesetzgeber nicht mechanisch an den Artikel 7 bis 9 VO (EG) Nr 1 aus 2003, orientieren (Schwarze/Weitbrecht aaO 163).
Aus der Bestimmung des Artikel 35, Absatz 4, VO (EG) Nr 1 aus 2003, lässt sich für die Rekurswerberinnen ebenfalls nichts gewinnen. Die Ansicht des Rekurses, mit dem oben dargestellten Mechanismus der Artikel 11, Absatz 6,, Artikel 35, Absatz 3 und 4 VO (EG) Nr 1 aus 2003, sei eine Individualantragslegitimation, wie sie die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, unvereinbar, ist unzutreffend. In Artikel 35, Absatz 3, VO (EG) Nr 1 aus 2003, ist nämlich durchaus der Fall geregelt, dass das Verfahren vor dem Gericht, das als nationale Wettbewerbsbehörde bestimmt wurde, auf Grund eines Antrags eines einzelnen Unternehmers eingeleitet wurde und diesem Parteistellung im Verfahren zukommt. All diese Erwägungen führen zur Erfolglosigkeit des Rekurses. Das Kartellgericht ist gemäß Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988 zuständig und in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, KartG 1988 befugt, auf Grund eines Individualantrags eines Unternehmens nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG 1988 die Durchführung einer nach Artikel 81, Absatz eins, EG verbotenen Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG zu untersagen.

Anmerkung

E79343 16Ok6.05

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/50 = RdW 2006/223 S 219 - RdW 2006,219 = ecolex 2006/137 S 302 (Tremmel) - ecolex 2006,302 (Tremmel) = ÖBl 2006/47 S 193 (Hoffer) - ÖBl 2006,193 (Hoffer) = SZ 2005/189 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0160OK00006.05.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20051220_OGH0002_0160OK00006_0500000_000

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