Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs ist nicht berechtigt. Die Rekurswerberinnen machen geltend, dass die vom Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zugrunde gelegte Auslegung dazu führen würde, dass dem Begriff "Wesentlichkeit" keinerlei Bedeutung zukomme, da entweder der erworbene Unternehmensteil qualitativ (abstrakt) geeignet sei, die Stellung eines Erwerbers auf dem relevanten Markt zu stärken, was bei jedem Unternehmensteilerwerb der Fall sei, oder dem Erwerber die Möglichkeit geboten werde, in die Marktstellung des Veräußerers einzutreten, was ebenfalls hier vorliege. Damit werde aber dem Begriff der "Wesentlichkeit" Inhalt entzogen. In den Parfümerieabteilungen seien nur 51 Mio S des insgesamt 1,038 Mrd S betragenden Bruttoumsatzes erzielt worden und diese 51 Mio S hätten nur einen Marktanteil von 2 bzw 1 % an den jeweiligen Standorten dargestellt. Damit könne weder die Stellung der Erwerberin gestärkt werden, noch stelle dies eine wesentliche Grundlage für die Stellung des Veräußerers im Markt dar, oder eine wesentliche Eintrittsmöglichkeit für den Erwerber. Bei der Auslegung sei auch zu berücksichtigen, dass es sich in Verbindung mit §§ 42a und 130 KartG um einen Straftatbestand handle.Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs ist nicht berechtigt. Die Rekurswerberinnen machen geltend, dass die vom Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zugrunde gelegte Auslegung dazu führen würde, dass dem Begriff "Wesentlichkeit" keinerlei Bedeutung zukomme, da entweder der erworbene Unternehmensteil qualitativ (abstrakt) geeignet sei, die Stellung eines Erwerbers auf dem relevanten Markt zu stärken, was bei jedem Unternehmensteilerwerb der Fall sei, oder dem Erwerber die Möglichkeit geboten werde, in die Marktstellung des Veräußerers einzutreten, was ebenfalls hier vorliege. Damit werde aber dem Begriff der "Wesentlichkeit" Inhalt entzogen. In den Parfümerieabteilungen seien nur 51 Mio S des insgesamt 1,038 Mrd S betragenden Bruttoumsatzes erzielt worden und diese 51 Mio S hätten nur einen Marktanteil von 2 bzw 1 % an den jeweiligen Standorten dargestellt. Damit könne weder die Stellung der Erwerberin gestärkt werden, noch stelle dies eine wesentliche Grundlage für die Stellung des Veräußerers im Markt dar, oder eine wesentliche Eintrittsmöglichkeit für den Erwerber. Bei der Auslegung sei auch zu berücksichtigen, dass es sich in Verbindung mit Paragraphen 42 a und 130 KartG um einen Straftatbestand handle.
§ 41 Abs 1 des KartG legt nun unter der Überschrift "Begriffsbestimmung" fest, dass als Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten habenParagraph 41, Absatz eins, des KartG legt nun unter der Überschrift "Begriffsbestimmung" fest, dass als Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten haben
1. der Erwerb eines Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung;
2. der Erwerb eines Rechtes durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmens durch Betriebsüberlassung - oder Betriebsführungsverträge;
3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25 %, als auch dann wenn dadurch ein solches von 50 % erreicht oder überschritten wird;
4. das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaftern, die Unternehmer sind;
5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, aufgrund deren ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
Abs 2 legt dann noch die Zusammenschlusskontrolle hinsichtlich der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen fest.Absatz 2, legt dann noch die Zusammenschlusskontrolle hinsichtlich der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen fest.
Nach der im Wesentlichen übereinstimmenden Rechtsansicht der Lehre, aber auch der Judikatur umfasst der Begriff des "wesentlichen Teiles" eines Unternehmens auch "Teilerwerbe" einer Betriebsstätte, wenn dafür gesorgt wird, dass der betriebsbezogene Marktanteil auf den Erwerber übergeht (vgl idS Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3, 257; Barfuß/Wollmann/Tahedl Österreichisches Kartellrecht, 113; Gugerbauer Kommentar zum Kartellgesetz2, 286; aber auch schon Kartellobergericht 27. 1. 1975, Okt 48/74 = ÖBl 1975, 96). Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit selbst die Überlassung einzelner Bestandteile einer Betriebstätte noch als ausreichend erachtet werden kann. Insoweit gewinnt dann eben auch der Begriff des "wesentlichen Teiles" iSd § 41 Abs 1 Z 1 KartG Bedeutung. Dass nämlich eine Betriebsstätte jedenfalls als wesentlicher Teil eines Unternehmens iSd § 41 Abs 1 Z 1 KartG anzusehen ist, und zwar auch dann, wenn mehrere Betriebsstätten in einem Unternehmen zusammengefasst werden, ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 KartG, wonach sogar Betriebsführungsverträge über Betriebsstätten einen Zusammenschlusstatbestand darstellen. Aus den Z 3 bis 5 des § 41 Abs 1 KartG ist die Maßgeblichkeit der "Beherrschung" der jeweils relevanten Einheit abzuleiten. Dies ist aber bei der völligen Übertragung jedenfalls gegeben.Nach der im Wesentlichen übereinstimmenden Rechtsansicht der Lehre, aber auch der Judikatur umfasst der Begriff des "wesentlichen Teiles" eines Unternehmens auch "Teilerwerbe" einer Betriebsstätte, wenn dafür gesorgt wird, dass der betriebsbezogene Marktanteil auf den Erwerber übergeht vergleiche idS Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3, 257; Barfuß/Wollmann/Tahedl Österreichisches Kartellrecht, 113; Gugerbauer Kommentar zum Kartellgesetz2, 286; aber auch schon Kartellobergericht 27. 1. 1975, Okt 48/74 = ÖBl 1975, 96). Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit selbst die Überlassung einzelner Bestandteile einer Betriebstätte noch als ausreichend erachtet werden kann. Insoweit gewinnt dann eben auch der Begriff des "wesentlichen Teiles" iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, KartG Bedeutung. Dass nämlich eine Betriebsstätte jedenfalls als wesentlicher Teil eines Unternehmens iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, KartG anzusehen ist, und zwar auch dann, wenn mehrere Betriebsstätten in einem Unternehmen zusammengefasst werden, ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, KartG, wonach sogar Betriebsführungsverträge über Betriebsstätten einen Zusammenschlusstatbestand darstellen. Aus den Ziffer 3 bis 5 des Paragraph 41, Absatz eins, KartG ist die Maßgeblichkeit der "Beherrschung" der jeweils relevanten Einheit abzuleiten. Dies ist aber bei der völligen Übertragung jedenfalls gegeben.
Wie der Begriff der Betriebsstätte abzugrenzen ist, ergibt sich wieder aus dem Zweck der Zusammenschlusskontrolle, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten (Koppensteiner aaO, 249; Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO, 113), also bezogen auf den relevanten Markt, hier dem Handel mit Parfümeriewaren.
Dann kann aber auch eine selbständig geführte Parfümerieabteilung eine Betriebsstätte im Sinne des § 42 Abs 1 Z 2 KartG sein. Das von den Antragsgegnerinnen vermisste "quantitative" Element bezogen auf den wettbewerbsmäßig relevanten Markt ergibt sich aus § 42a KartG, wonach ja nur Zusammenschlüsse - der in § 41 definierten Art - ab einer bestimmten Größenordnung der Umsatzerlöse (etwa jeweils 28 Mio S - § 42a Abs 1 Z 2 KartG) anmeldebedürftig sind. Das Kriterium der "Wesentlichkeit" des Teiles in § 41 Abs 1 Z 1 KartG dient also nur dazu, klarzustellen, dass es sich um einen Teil handeln muss, der entweder als solcher schon eine bezogen auf den relevanten Markt definierte abgeschlossene Einheit darstellt, mit der dann die Marktanteile übergehen, oder solche wesentlichen Teile dieser Einheit erfasst, dass damit ebenfalls der Übergang der Marktanteile verbunden ist. Dies ist auch klar aus der Systematik des Gesetzes erkennbar.Dann kann aber auch eine selbständig geführte Parfümerieabteilung eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, KartG sein. Das von den Antragsgegnerinnen vermisste "quantitative" Element bezogen auf den wettbewerbsmäßig relevanten Markt ergibt sich aus Paragraph 42 a, KartG, wonach ja nur Zusammenschlüsse - der in Paragraph 41, definierten Art - ab einer bestimmten Größenordnung der Umsatzerlöse (etwa jeweils 28 Mio S - Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer 2, KartG) anmeldebedürftig sind. Das Kriterium der "Wesentlichkeit" des Teiles in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, KartG dient also nur dazu, klarzustellen, dass es sich um einen Teil handeln muss, der entweder als solcher schon eine bezogen auf den relevanten Markt definierte abgeschlossene Einheit darstellt, mit der dann die Marktanteile übergehen, oder solche wesentlichen Teile dieser Einheit erfasst, dass damit ebenfalls der Übergang der Marktanteile verbunden ist. Dies ist auch klar aus der Systematik des Gesetzes erkennbar.
Insgesamt hat das Erstgericht also zutreffend das Vorliegen eines Zusammenschlusses im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 KartG angenommen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Insgesamt hat das Erstgericht also zutreffend das Vorliegen eines Zusammenschlusses im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, KartG angenommen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.