Dieses Urteil steht in der Annahme der Verbrechensqualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG und im Schuldspruch lt. Pkt B. mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dieses Urteil steht in der Annahme der Verbrechensqualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und im Schuldspruch lt. Pkt B. mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Feststellung der (abstrakten) Eignung einer bestimmten Suchtgiftmenge, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz SGG), setzt nämlich die Ermittlung des in ihr enthaltenen Quantums suchtauslösender Wirkstoffe voraus, sodaß sich die das Gewicht der (insoweit maßgebenden, nach medizinischen und rechtlichen Kriterien festgelegten) sogenannten "Grenzmenge" des jeweils aktuellen Suchtgifts betreffenden Angaben durchwegs auf dessen Reinsubstanz beziehen (vgl. hiezu das Gutachten im Anh. zu JABl. 1985/28 Abschn. II.2. Pkt IV.1. sowie RZ 1987/48 uva). Dahingehende Konstatierungen über den Reinheitsgrad des tatgegenständlichen "Heroins" läßt das in Rede stehende Urteil vermissen.Die Feststellung der (abstrakten) Eignung einer bestimmten Suchtgiftmenge, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz SGG), setzt nämlich die Ermittlung des in ihr enthaltenen Quantums suchtauslösender Wirkstoffe voraus, sodaß sich die das Gewicht der (insoweit maßgebenden, nach medizinischen und rechtlichen Kriterien festgelegten) sogenannten "Grenzmenge" des jeweils aktuellen Suchtgifts betreffenden Angaben durchwegs auf dessen Reinsubstanz beziehen vergleiche hiezu das Gutachten im Anh. zu JABl. 1985/28 Abschn. römisch zwei.2. Pkt römisch vier.1. sowie RZ 1987/48 uva). Dahingehende Konstatierungen über den Reinheitsgrad des tatgegenständlichen "Heroins" läßt das in Rede stehende Urteil vermissen.
Solche waren zwar fallbezogen zur Subsumtion des Tatverhaltens lt. den Pkten A.1. bis 3. unter § 12 Abs. 1 (zweiter, dritter und vierter Fall) SGG entbehrlich, weil sich nach den Verfahrensergebnissen (ON 87, 92) sowohl die Aus- und Einfuhr als auch das - auf einem einheitlichen Willensentschluß (US 5) beruhende, zum Teil noch nicht gelungene - Inverkehrsetzen des Suchtgifts jeweils auf Mengen erstreckte, welche die für Heroin anzunehmende Grenzmenge von 1,5 g Reinsubstanz (vgl. RZ 1989/22 uva) unzweifelhaft deutlich überstiegen. Wohl aber wären Feststellungen über den reinen Heroin-Gehalt des den Gegenstand des Schuldspruchs lt. Pkt A. bildenden Suchtgifts zur Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG schon in objektiver Hinsicht (zur subjektiven Tatseite vgl. NRsp 1988/183 = JUS 1988/42/26) umso unumgänglicher gewesen, als nach den bisher vorliegenden, nur einen Teil des sichergestellten "Heroins" betreffenden Untersuchungsergebnissen eine dazu vorauszusetzende Begehung des Suchtgift-Verbrechens mit Beziehung auf eine Menge von zumindest 37,5 g Reinsubstanz nicht bloß keineswegs klar auf der Hand liegt, sondern im Gegenteil eher als unwahrscheinlich erscheint.Solche waren zwar fallbezogen zur Subsumtion des Tatverhaltens lt. den Pkten A.1. bis 3. unter Paragraph 12, Absatz eins, (zweiter, dritter und vierter Fall) SGG entbehrlich, weil sich nach den Verfahrensergebnissen (ON 87, 92) sowohl die Aus- und Einfuhr als auch das - auf einem einheitlichen Willensentschluß (US 5) beruhende, zum Teil noch nicht gelungene - Inverkehrsetzen des Suchtgifts jeweils auf Mengen erstreckte, welche die für Heroin anzunehmende Grenzmenge von 1,5 g Reinsubstanz vergleiche RZ 1989/22 uva) unzweifelhaft deutlich überstiegen. Wohl aber wären Feststellungen über den reinen Heroin-Gehalt des den Gegenstand des Schuldspruchs lt. Pkt A. bildenden Suchtgifts zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG schon in objektiver Hinsicht (zur subjektiven Tatseite vergleiche NRsp 1988/183 = JUS 1988/42/26) umso unumgänglicher gewesen, als nach den bisher vorliegenden, nur einen Teil des sichergestellten "Heroins" betreffenden Untersuchungsergebnissen eine dazu vorauszusetzende Begehung des Suchtgift-Verbrechens mit Beziehung auf eine Menge von zumindest 37,5 g Reinsubstanz nicht bloß keineswegs klar auf der Hand liegt, sondern im Gegenteil eher als unwahrscheinlich erscheint.
Der Schuldspruch nach § 16 Abs. 1 (fünfter Fall) SGG hinwieder war deswegen rechtlich verfehlt, weil der damit erfaßte Besitz des vom Angeklagten letzten Endes selbst verbrauchten "Heroins" in Österreich insoweit, als er mit dessen Einfuhr (lt. Pkt A.1.) verbunden war, zufolge der in dieser Strafbestimmung enthaltenen Subsidiaritätsklausel und für den daran anschließenden Zeitraum (bis zum letztlichen Eigenverbrauch) infolge Konsumtion (als "vorbestrafte Nachtat") schon durch die Verurteilung nach § 12 Abs. 1 zweiter Fall SGG strafrechtlich abgegolten ist (vgl. ÖJZ-LSK 1978/257 ua).Der Schuldspruch nach Paragraph 16, Absatz eins, (fünfter Fall) SGG hinwieder war deswegen rechtlich verfehlt, weil der damit erfaßte Besitz des vom Angeklagten letzten Endes selbst verbrauchten "Heroins" in Österreich insoweit, als er mit dessen Einfuhr (lt. Pkt A.1.) verbunden war, zufolge der in dieser Strafbestimmung enthaltenen Subsidiaritätsklausel und für den daran anschließenden Zeitraum (bis zum letztlichen Eigenverbrauch) infolge Konsumtion (als "vorbestrafte Nachtat") schon durch die Verurteilung nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Fall SGG strafrechtlich abgegolten ist vergleiche ÖJZ-LSK 1978/257 ua).
Diese dem Schöffengericht unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Tenor festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.Diese dem Schöffengericht unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Tenor festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.
Im zu erneuernden Verfahren wird bei der Ermittlung der Menge reinen Heroins, die den Gegenstand der verpönten Einfuhr bildete, auch der Reinheitsgehalt jener - nicht
unerheblichen - Suchtgift-Teilmengen zu prüfen sein, in Ansehung deren ein darauf bezogenes Untersuchungsergebnis bisher nicht aktenkundig ist (vgl. ua S 183/II iGgs zu ON 87, 92).unerheblichen - Suchtgift-Teilmengen zu prüfen sein, in Ansehung deren ein darauf bezogenes Untersuchungsergebnis bisher nicht aktenkundig ist vergleiche ua S 183/II iGgs zu ON 87, 92).