Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Z 10) mit dem Einwand, er habe deswegen, weil ihm vom Erstgericht bloß in bezug auf die Brandlegung, nicht aber in Ansehung ihrer Folgen - und zwar der Entstehung eines wilden, ungezähmten Brandes von großer Ausdehnung - vorsätzliches Handeln vorgeworfen werde, lediglich das Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs. 1 StGB zu verantworten. Wird ihm doch dementgegen zur subjektiven Tatseite ausdrücklich angelastet, daß er bei der Tat "vorsätzlich, d.h. mit dem Willen" handelte, "durch das Entzünden von Stroh ein ausgedehntes Schadenfeuer zum Nachteil des Johann E***** herbeizuführen" (US 7); materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Ziffer 10,) mit dem Einwand, er habe deswegen, weil ihm vom Erstgericht bloß in bezug auf die Brandlegung, nicht aber in Ansehung ihrer Folgen - und zwar der Entstehung eines wilden, ungezähmten Brandes von großer Ausdehnung - vorsätzliches Handeln vorgeworfen werde, lediglich das Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB zu verantworten. Wird ihm doch dementgegen zur subjektiven Tatseite ausdrücklich angelastet, daß er bei der Tat "vorsätzlich, d.h. mit dem Willen" handelte, "durch das Entzünden von Stroh ein ausgedehntes Schadenfeuer zum Nachteil des Johann E***** herbeizuführen" (US 7); materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder ist zum Teil gleichfalls nicht gesetzmäßig dargestellt und im übrigen nicht stichhältig.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder ist zum Teil gleichfalls nicht gesetzmäßig dargestellt und im übrigen nicht stichhältig.
So konnte das Schöffengericht aus den Bekundungen des Zeugen E***** (S 133 f., 135, 137) durchaus aktengetreu ableiten, daß Bosheitsakte gegen letzteren erst nach dessen Aufforderung an den Angeklagten, für seine Mutter eine Schuld abzuarbeiten, verübt wurden und daß sie sich nach seinem fluchtartigen Verschwinden nicht mehr wiederholten (US 5 vso). Daraus in Verbindung mit weiteren Hinweisen des Genannten und des Zeugen SCH***** (S 18, 22, 41, 93/95, 133, 135, 140 f.) konnte es ungeachtet dessen, daß beide den Beschwerdeführer nie bei einem solchen Verhalten betreten hatten, sehr wohl im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen, daß jener vor allem dann, wenn er alkoholisiert war, zur Aggression und zu Bosheitsakten neigte und daß er dementsprechend, durch Alkoholgenuß enthemmt, durch die Ablehnung eines von ihm erwünschten gemeinsamen Lokalbesuchs seitens E***** verärgert, aus Zorn und Rachsucht zur Brandlegung motiviert wurde (US 5 f.).
Gleichermaßen konnte es auf die bezeichneten Beweismittel sowie auf die Aussage des Zeugen G***** (S 144) mängelfrei die Überzeugung gründen, daß E***** keinerlei Feinde hatte und bloß theoretisch nicht auszuschließen vermochte, die vorerwähnten Bosheitsakte könnten allenfalls von spielenden Kindern verübt worden sein; daß Fremde zur Tatzeit von außen her keinen Zutritt zum Brandobjekt hatten und ein widerrechtliches Eindringen hätte bemerkt werden müssen; sowie ferner, daß E***** und SCH***** kein Interesse an einer Brandstiftung "haben konnten" (beweiswürdigend gemeint: gehabt haben können) und sich überdies zur Tatzeit gemeinsam im Gastzimmer aufhielten (US 5 vso/6). Logisch und empirisch unbedenklich ist auch die vom Erstgericht gegen die Annahme einer Fremdtäterschaft ins Treffen geführte weitere Überlegung, daß ein solcher Täter hätte befürchten müssen, von E*****, von allfälligen Gästen, aber auch vom Angeklagten, bei der Tat betreten zu werden (US 5 vso/6); kann doch angesichts dessen, daß letzterer im Haus wohnte und beschäftigt sowie demgemäß mit der Situation am Tatort vertraut war, keine Rede davon sein, daß für ihn das gleiche Entdeckungsrisiko bestanden hätte wie für eine hausfremde Person. Die all das resümierende Urteilsannahme, daß die Täterschaft eines Fremden unter den zur Tatzeit vorgelegenen Umständen auszuschließen sei (US 6), ist darnach durchaus folgerichtig.
Der Verwendung von Ausdrücken wie "zweifelsfrei", "praktisch" und "geradezu" sowie der Wendung, es sei "davon auszugehen" jedoch kommt im jeweiligen Zusammenhang keineswegs die Bedeutung einer - das Fehlen einer konkreten Beweisgrundlage oder einer vollen Überzeugung des Schöffengerichts von der Richtigkeit der jeweils daran anknüpfenden Konstatierung verdeckenden - bloßen Scheinbegründung zu. Ebenso verfehlt ist der Vorwurf einer dem Erstgericht bei der Verwertung der Aussage des Zeugen E***** über die Wahrscheinlichkeit der Verursachung von gegen ihn gerichteten Bosheitsakten durch spielende Kinder unterlaufenen Aktenwidrigkeit; denn dabei geht es augenscheinlich nicht um die wörtliche, sondern bloß um die sinngemäße Wiedergabe von dessen Bekundungen, die mit der Aktenlage (S 135, 137) vollauf im Einklang steht. Desgleichen bezieht sich der Hinweis auf die ständig gemeinsame Anwesenheit der Zeugen E***** und SCH***** im Gastzimmer (US 6) im Gesamtkontext der Urteilsbegründung (US 3 vso, 6) mit hinreichender Deutlichkeit nur auf den eigentlichen Tatzeitraum, sodaß darin kein Widerspruch zur weiteren Feststellung zu erblicken ist, daß E***** vorher einmal das Gastzimmer kurzfristig verlassen hat, um den Beschwerdeführer vom Dachboden zu holen, wo dieser unter eigenartigen Umständen auffällig geworden war (US 3 f.).
Mit Beziehung auf das Verhalten des Angeklagten nach dem Brand schließlich findet die Urteilsannahme (US 6 vso), daß er im Gegensatz zu seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 129) bei seiner ersten Vernehmung durch die Gendarmerie behauptet hatte, er sei - nicht nur "ziemlich betrunken" (S 12), sondern sogar - volltrunken gewesen, in der Aktenlage (S 13, 14: "voll betrunken") ebenso Deckung wie die Bezugnahme darauf (US 4, 6), daß er seine damaligen Angaben, wonach er sich zufolge seiner Trunkenheit möglicherweise im Wirtschaftstrakt (genauer: im Stall) aufgehalten habe und nicht ausschließen könne, dort beim (vor dem Stall im Innenhof abgestellt gewesenen) Traktoranhänger eine Zigarette weggeworfen sowie dadurch den Brand fahrlässig herbeigeführt zu haben (S 13 f.), mit seiner gerichtlichen Verantwortung gleichermaßen bestritt (S 129 f., 144 iVm S 57 b/c) wie die Aufforderung der Gendarmeriebeamten an ihn, sich für weitere Erhebungen zur Verfügung zu halten (S 6, 40, 142 f.).Mit Beziehung auf das Verhalten des Angeklagten nach dem Brand schließlich findet die Urteilsannahme (US 6 vso), daß er im Gegensatz zu seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 129) bei seiner ersten Vernehmung durch die Gendarmerie behauptet hatte, er sei - nicht nur "ziemlich betrunken" (S 12), sondern sogar - volltrunken gewesen, in der Aktenlage (S 13, 14: "voll betrunken") ebenso Deckung wie die Bezugnahme darauf (US 4, 6), daß er seine damaligen Angaben, wonach er sich zufolge seiner Trunkenheit möglicherweise im Wirtschaftstrakt (genauer: im Stall) aufgehalten habe und nicht ausschließen könne, dort beim (vor dem Stall im Innenhof abgestellt gewesenen) Traktoranhänger eine Zigarette weggeworfen sowie dadurch den Brand fahrlässig herbeigeführt zu haben (S 13 f.), mit seiner gerichtlichen Verantwortung gleichermaßen bestritt (S 129 f., 144 in Verbindung mit S 57 b/c) wie die Aufforderung der Gendarmeriebeamten an ihn, sich für weitere Erhebungen zur Verfügung zu halten (S 6, 40, 142 f.).
Mit dem Einwand jedoch, daß er die deutsche Sprache nicht vollständig beherrsche, und mit dem Versuch, die Beweiskraft seines vom Schöffengericht als geradezu fluchtartig beurteilten Verschwindens aus dem Anwesen des Tatopfers am Tag nach seiner Vernehmung durch die Gendarmerie - trotz deren erwähnter Aufforderung, sich für Ermittlungen bereit zu halten, ohne sich von E***** zu verabschieden und ohne seinen künftigen Aufenthaltsort bekanntzugeben - mit dem Hinweis auf seine vorausgegangene "bereitwillige Aussage" abzuschwächen, ficht der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache seiner Täterschaft vermag er damit gleichwie mit seinen übrigen erörterten Einwänden, auf die er pauschal auch zur Begründung seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) verweist, nicht zu erwecken.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache seiner Täterschaft vermag er damit gleichwie mit seinen übrigen erörterten Einwänden, auf die er pauschal auch zur Begründung seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) verweist, nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).