Die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O***** gegen diesen Schuldspruch läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O***** gegen diesen Schuldspruch läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn zum Faktum 1. werden mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) gleichwie der Subsumtionsrüge (Z 10) erhobenen, ersichtlich gegen die Feststellung, daß beiden Angeklagten die Menge des tatgegenständlichen reinen Suchtgifts bekannt gewesen war (US 8), gerichteten Vorwurf, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wann und wodurch die Mitangeklagte T***** sowie der Beschwerdeführer selbst davon Kenntnis erlangt haben sollten, und vor allem, wie letzterem das in der Zeit zwischen dem Zusammentreffen mit ihr und der Festnahme beider Täter bekannt geworden sein sollte (der Sache nach durchwegs Z 5), jene Feststellungen übergangen, nach denen der Angeklagte als Mitglied eines Drogen-Ringes mit der Betreuung seiner Komplizin befaßt war und denen insoweit, in ihrem Zusammenhang unmißverständlich, die Überzeugung des Schöffengerichts zu entnehmen ist, daß er schon von der Organisation des Kokain-Transports her, also bereits lange vor dem Eintreffen der mit dem Suchtgift eingereisten Mitangeklagten am Flughafen Schwechat, über Menge und Qualität dieser Schmuggelware informiert war (US 7).Denn zum Faktum 1. werden mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) gleichwie der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erhobenen, ersichtlich gegen die Feststellung, daß beiden Angeklagten die Menge des tatgegenständlichen reinen Suchtgifts bekannt gewesen war (US 8), gerichteten Vorwurf, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wann und wodurch die Mitangeklagte T***** sowie der Beschwerdeführer selbst davon Kenntnis erlangt haben sollten, und vor allem, wie letzterem das in der Zeit zwischen dem Zusammentreffen mit ihr und der Festnahme beider Täter bekannt geworden sein sollte (der Sache nach durchwegs Ziffer 5,), jene Feststellungen übergangen, nach denen der Angeklagte als Mitglied eines Drogen-Ringes mit der Betreuung seiner Komplizin befaßt war und denen insoweit, in ihrem Zusammenhang unmißverständlich, die Überzeugung des Schöffengerichts zu entnehmen ist, daß er schon von der Organisation des Kokain-Transports her, also bereits lange vor dem Eintreffen der mit dem Suchtgift eingereisten Mitangeklagten am Flughafen Schwechat, über Menge und Qualität dieser Schmuggelware informiert war (US 7).
Desgleichen setzt sich der Beschwerdeführer zum Faktum 2. in Ausführung seiner weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Einwand, das tatgegenständliche Kokain sei schon bei der Einreise der Mitangeklagten sichergestellt worden, noch bevor sie die Zollkontrolle passiert habe, neuerlich über den durch die Aktenlage (S 55 f., 60) gedeckten Urteilssachverhalt hinweg, wonach die Genannte mit dem unter der Kleidung verborgenen Suchtgift, mit dem sie nach ihrer Einreise das Flughafengebäude in Begleitung des Angeklagten für mehrere Stunden verlassen hatte, erst beim Versuch des Weitertransports, und zwar nach der Ausreise-Paßkontrolle, festgenommen wurde.Desgleichen setzt sich der Beschwerdeführer zum Faktum 2. in Ausführung seiner weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Einwand, das tatgegenständliche Kokain sei schon bei der Einreise der Mitangeklagten sichergestellt worden, noch bevor sie die Zollkontrolle passiert habe, neuerlich über den durch die Aktenlage (S 55 f., 60) gedeckten Urteilssachverhalt hinweg, wonach die Genannte mit dem unter der Kleidung verborgenen Suchtgift, mit dem sie nach ihrer Einreise das Flughafengebäude in Begleitung des Angeklagten für mehrere Stunden verlassen hatte, erst beim Versuch des Weitertransports, und zwar nach der Ausreise-Paßkontrolle, festgenommen wurde.
Begründungs- und Rechtsmängel eines Urteils können aber nur mit Beziehung auf den tatsächlichen Entscheidungsinhalt prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).